Região: Alemanha

Unterhaltsrecht - Berechnung der Unterhaltssätze unter Berücksichtigung der jeweiligen Familien- und Einkommensverhältnisse

Requerente não público
A petição é dirigida a
Deutschen Bundestag
122 Apoiador 122 em Alemanha

A petição não foi aceite.

122 Apoiador 122 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2014
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

29/08/2017 16:56

Pet 4-18-07-40324-013644

Unterhaltsrecht


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.11.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent fordert, das Kindesunterhaltsrecht so zu regeln, dass die Festsetzung der
Unterhaltssätze nicht mehr ausschließlich auf Grundlage der Einkommenshöhe des
von der Familie getrennt lebenden Elternteils, sondern individuell unter
Berücksichtigung der jeweiligen Familien- und Einkommensverhältnisse erfolgt.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, auf diese Weise könnten
bestehende finanzielle und soziale Benachteiligungen des barunterhaltspflichtigen
Elternteils bei ähnlich hohen mittleren Einkommen beider Elternteile aufgefangen
werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 122 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 23 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
§ 1606 Absatz 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestimmt, dass im Fall
der Trennung der Eltern minderjähriger Kinder derjenige Elternteil, bei dem die Kinder
leben, seine Verpflichtung zum Kindesunterhalt in der Regel durch die Pflege und die
Erziehung des Kindes erfüllt. Der andere Elternteil hat den Barbedarf des Kindes zu

decken. Hintergrund dieser Pflichtverteilung ist der Umstand, dass der Bedarf eines
minderjährigen Kindes, das noch keine eigene Lebensstellung hat, aus der
Lebensstellung seiner Eltern abgeleitet werden muss.
Mangels einer gemeinsamen elterlichen Lebensstellung nach der Trennung ist jeweils
eine isolierte Betrachtung erforderlich. Dabei partizipiert das Kind an der
Lebensstellung des betreuenden Elternteils bereits durch die Zugehörigkeit zu dessen
Haushalt. Die Lebensstellung des anderen Elternteils bestimmt sich nach seinem
Einkommen. An dieser Lebensstellung hat das unterhaltsberechtigte Kind über den zu
zahlenden Barunterhalt entsprechenden Anteil. Würde man bei dessen Festsetzung
auch das Einkommen des betreuenden Elternteils berücksichtigen, würde dies das
durch die getrennte Aufgabenzuweisung geschaffene paritätische Verhältnis von Bar-
und Betreuungsunterhalt aufheben.
Das Gesetz normiert in § 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB aber einen Regel-Ausnahme-
Tatbestand. In Fällen, in denen die strikte Trennung von Bar- und Betreuungsunterhalt
zu unbilligen Verzerrungen führt, können die Gerichte nachsteuern, so zum Beispiel
durch Herabstufung des Unterhaltsbedarfssatzes in der sogenannten Düsseldorfer
Tabelle. Auf diese Weise hat die Rechtsprechung etwa die von dem Petenten auch
angeführten Fälle gesteigerten Umgangs des barunterhaltspflichtigen Elternteils mit
den Kindern und daraus resultierende Aufwendungsersparnisse beim betreuenden
Elternteil berücksichtigt. Auch über die Höhe des Selbstbehalts, also denjenigen Anteil
des Einkommens, der dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug des Unterhalts und der
sonstigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für die eigene
Lebensgestaltung zu verbleiben hat (eigener angemessener Unterhalt gemäß § 1603
BGB), lässt sich im konkreten Fall bei ungerechten Verwerfungen eine Nachsteuerung
vornehmen.
Zwar ist der Hinweis des Petenten berechtigt, dass mit der Trennung und der dann
einsetzenden Barunterhaltspflicht des nicht mit der Hauptbetreuung der gemeinsamen
Kinder befassten Elternteils in der Regel eine Minderung seines Lebensstandards
einhergehen dürfte. Dem steht aber kein Anstieg des Lebensstandards in der Familie
des betreuenden Elternteils gegenüber.
Sowohl der Kindesunterhalt als auch sonstige familienbezogene Zuwendungen sind
zweckgebunden. Insbesondere stellt der Kindesunterhalt keine „Entlohnung“ der
Betreuungsleistungen des anderen Elternteils dar, wie der Petent meint. Allgemein
verursachen zwei getrennte Haushalte im Übrigen mehr Kosten als ein gemeinsamer.
Die daraus resultierende Minderung des daneben für die Lebensgestaltung

verfügbaren Einkommens trifft die ganze Familie, nicht nur den
Barunterhaltspflichtigen.
Ein Anspruch auf Erhaltung des früheren Lebensstandards der Eltern besteht nicht.
Vielmehr hat der Gesetzgeber vorrangig die schutzwürdigen Interessen der von der
Trennung ihrer Eltern betroffenen Kinder im Blick. Diese sind hierdurch in aller Regel
bereits erheblich belastet und sollen vor deutlich spürbaren Einbußen bei ihrem
materiellen Lebensstandard geschützt werden. Deshalb sieht § 1603 Absatz 2 BGB
ausdrücklich vor, das Eltern minderjähriger unverheirateter Kinder „alle verfügbaren
Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden“ haben.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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