Περιοχή: Γερμανία

Unterhaltsrecht - Berücksichtigung der Gehaltssituation und der Familienumstände aller Beteiligten bei der Unterhaltsberechnung

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
24 Υποστηρικτικό 24 σε Γερμανία

Η διαδικασία του ψηφίσματος ολοκληρώθηκε.

24 Υποστηρικτικό 24 σε Γερμανία

Η διαδικασία του ψηφίσματος ολοκληρώθηκε.

  1. Ξεκίνησε 2016
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

11/09/2017, 1:01 μ.μ.

Pet 4-18-07-40324-031127

Unterhaltsrecht


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 23.03.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

1. Die Petition
a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz – als Material zu überweisen,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben,
soweit es um die Aufteilung von Betreuungs- und Barunterhalt nach § 1606 Absatz 3
Satz 2 BGB geht;
2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass Unterhaltsregelungen bei Kindesunterhalt die
Gehaltssituation und die Familienumstände aller Beteiligten fair berücksichtigen und
insbesondere sozialverträgliche Regelungen bei spätem Bekanntwerden des
leiblichen Vaters geschaffen werden sollten.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, das Kindesunterhaltsrecht müsse
modernisiert und an die aktuellen gesellschaftlichen Verhältnisse angepasst werden.
So werde der barunterhaltspflichtige Elternteil bislang zu stark belastet, insbesondere
weil die bei Wahrnehmung des Umgangsrechts entstehenden Kosten (z. B.
Fahrtkosten) nicht berücksichtigt würden. Ferner könne es zu einer ungerechten
Belastung des Kindesvaters kommen, wenn rückständiger Unterhalt gefordert werde.
In diesen Fällen müsse die Mutter des Kindes vorrangig zur Haftung herangezogen
werden. Schließlich müsse bei der Unterhaltsberechnung auch die
Einkommenssituation des betreuenden Elternteils berücksichtigt werden, sofern dieser
über ein deutlich höheres Einkommen als der barunterhaltspflichtige Elternteil verfüge.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 49 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 3 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Die Unterhaltsverpflichtung der Eltern gegenüber minderjährigen unverheirateten
Kindern verteilt das Gesetz gemäß § 1606 Absatz 3 Satz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) in der Weise, dass in der Regel der mit dem Kind
zusammenlebende Elternteil das Kind pflegt und erzieht (sogenannter
Betreuungsunterhalt) und der andere Elternteil die finanziellen Bedürfnisse des Kindes
erfüllt (sogenannter Barunterhalt). Dabei wird der Betreuung und Versorgung des
Kindes durch den betreuenden Elternteil grundsätzlich der gleiche Wert beigemessen
wie den Barunterhaltszahlungen des anderen Elternteils. Im Ergebnis führt dies
grundsätzlich dazu, dass der betreuende Elternteil keinen Barunterhalt zu leisten hat.
Das Gesetz regelt in § 1612a BGB nur den Mindestunterhalt minderjähriger Kinder. Zu
einer einheitlichen und gleichmäßigen Bemessung des darüber hinaus gehenden
Unterhalts greifen die Gerichte häufig auf unterhaltsrechtliche Tabellen und Leitlinien
zurück. Die bekannteste und wichtigste Tabelle ist die Düsseldorfer Tabelle. Diese
Tabelle wird von der im Wesentlichen aus Richtern bestehenden
Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages entworfen. Die einzelnen
Beträge für den Kindesunterhalt orientieren sich dabei einerseits am Einkommen des
Barunterhaltspflichtigen, andererseits am Alter des unterhaltsberechtigten Kindes.
Die Kosten des Umgangs, also insbesondere Fahrtkosten zum Umgang und Kosten
für das Vorhalten geeigneten Wohnraums (Kinderzimmer), sind grundsätzlich vom
Barunterhaltspflichtigen zu tragen. Zum einen gebietet die elterliche Verantwortung,
dass der Kontakt zu dem Kind auch nach dem Zerbrechen der elterlichen Beziehung
weiter gehalten wird, und zwar ungeachtet finanzieller Erwägungen. Zum anderen trägt
die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes (derzeit 95,- Euro für ein erstes oder
zweites Kind) zur Entlastung des umgangsberechtigten Elternteils bei.
Von dem dargestellten Grundsatz lässt die Rechtsprechung im Einzelfall aber
Ausnahmen zu, durch die sich der zu zahlende Barunterhalt reduziert. Im Fall eines
erweiterten Umgangs, der deutlich über das übliche Maß hinaus geht, kann der

barunterhaltspflichtige Elternteil dadurch finanziell entlastet werden, dass im Hinblick
auf die von ihm getätigten Aufwendungen eine Herabstufung um eine oder mehrere
Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle erfolgt (Bundesgerichtshof, Beschluss
vom 5. November 2014 – Aktenzeichen XII ZB 599/13).
Daneben kann im Einzelfall der zu leistende Barunterhalt auch dadurch gemindert
sein, dass der barunterhaltsverpflichtete Elternteil dem Kind im Rahmen des
erweiterten Umgangs Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhaltsbedarf auf
andere Weise als durch Zahlung eines Geldbetrages deckt (Bundesgerichtshof,
Beschluss vom 5. November 2014 - Aktenzeichen XII ZB 599/13). Dies kann etwa der
Fall sein, wenn sich der barunterhaltspflichtige Elternteil in erheblichem Umfang an
dem Kauf von Bekleidung für das Kind beteiligt und hiermit entsprechende
Einsparungen bei dem betreuenden Elternteil einhergehen. Solche Beträge können
mit dem zu zahlenden Barunterhalt verrechnet werden. Schließlich können erhebliche
Fahrtkosten, die einem Elternteil bei Ausübung des Umgangs entstehen, auch dadurch
berücksichtigt werden, dass der Selbstbehalt dieses Elternteils, der ihm von seinem
Einkommen zur Bestreitung des eigenen Lebensbedarfs verbleiben muss,
angemessen erhöht wird.
Im gesamten Unterhaltsrecht besteht der Grundsatz, dass Unterhalt für die
Vergangenheit nicht geltend gemacht werden kann. Damit soll insbesondere der
Unterhaltspflichtige vor einer ihn belastenden und von ihm nicht vorhersehbaren
Inanspruchnahme für zurückliegende Zeiträume bewahrt werden. Ausnahmen von
diesem Grundsatz werden in § 1613 BGB geregelt. Danach kommt eine rückwirkende
Geltendmachung insbesondere bis zu dem Zeitpunkt in Betracht, zu dem er erstmals
zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert wurde
(§ 1613 Absatz 1 BGB).
Daneben kann für die Vergangenheit Unterhalt verlangt werden, wenn und soweit dem
Unterhaltsberechtigten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den
Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen, eine Geltendmachung nicht
möglich war (§ 1613 Absatz 2 Nummer 2 BGB). Dies sind insbesondere Fälle, in denen
der Aufenthalt des Unterhaltspflichtigen unbekannt war. Auch in diesen Fällen wird
aber den berechtigten Interessen des Unterhaltsverpflichteten dadurch in
angemessener Weise Rechnung getragen, dass die Erfüllung des
Unterhaltsanspruchs von ihm nicht, nur in Teilbeträgen oder zu einem späteren
Zeitpunkt verlangt werden kann, soweit die volle oder sofortige Erfüllung für ihn eine
unbillige Härte bedeuten würde (§ 1613 Absatz 3 BGB). Durch diese Regelung wird

es ermöglicht, in der Praxis eine Lösung zu finden, die sowohl die berechtigten
Interessen des Unterhaltspflichtigen als auch des Unterhaltsberechtigten in
angemessener Weise einem Ausgleich zuführt.
Hinsichtlich des Unterhalts für die Vergangenheit hält der Ausschuss die geltende
Rechtslage für sachgerecht und empfiehlt insoweit, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
Bezüglich des Einkommensgefälles zugunsten des betreuenden Elternteils stellt der
Ausschuss Folgendes fest:
Für den eingangs aufgeführten Regelfall der Barunterhaltspflicht eines Elternteils wird
zur Bemessung des Kindesunterhalts grundsätzlich auf die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse dieses Elternteils abgestellt. Von diesem Grundsatz sind in
der Rechtspraxis aber Ausnahmen anerkannt, wenn das bereinigte Nettoeinkommen
des betreuenden Elternteils deutlich höher ist als das des barunterhaltspflichtigen
Elternteils und es diesem auch nicht zumutbar ist, ein höheres Einkommen zu erzielen.
In diesem Fall kann die Barunterhaltspflicht je nach den besonderen Umständen des
Einzelfalls ganz oder teilweise auf den betreuenden Elternteil übergehen.
Daneben ist auch zu beachten, dass ein Teil des bereinigten Nettoeinkommens dem
Barunterhaltspflichtigen zur Deckung seiner notwendigen eigenen
Lebenshaltungskosten selbst zusteht (Selbstbehalt). Liegt das erzielbare Einkommen
des Barunterhaltspflichtigen unter dem notwendigen Selbstbehalt, entfällt die
Unterhaltsverpflichtung. Der angemessene Selbstbehalt beträgt nach der Düsseldorfer
Tabelle 1.300,- Euro. Gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern und
volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im
Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen
Schulausbildung befinden, sieht die Düsseldorfer Tabelle einen notwendigen
Selbstbehalt bei Erwerbstätigen von 1.080,- Euro und bei Erwerbslosen von 880,- Euro
vor.
Auch insoweit sieht der Ausschuss keinen Handlungsbedarf und empfiehlt, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Im Hinblick auf die eingangs dargestellte Aufteilung von Betreuungs- und Barunterhalt
nach § 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB prüft das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz (BMJV) derzeit, ob die bestehende Regelung insgesamt noch die
tatsächlichen gesellschaftlichen Verhältnisse angemessen abbildet oder ob

Anpassungen insbesondere für Fälle erweiterten Umgangs oder des Wechselmodells
erforderlich sind.
Der Petitionsausschuss hält die Petition für geeignet, in die anstehenden
Überlegungen mit einzufließen.
Soweit es um die Aufteilung von Betreuungs- und Barunterhalt nach § 1606 Absatz 3
Satz 2 BGB geht, empfiehlt der Ausschuss daher, die Eingabe der Bundesregierung
– dem BMJV – als Material zuzuleiten, damit sie bei zukünftiger Gesetzgebung in die
Überlegungen mit einbezogen wird, und die Petition den Fraktionen des Deutschen
Bundestages zur Kenntnis zu geben, da sie als Anregung für eine parlamentarische
Initiative geeignet erscheint. Im Übrigen empfiehlt der Ausschuss, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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