Region: Tyskland

Unterhaltsrecht - Berücksichtigung einer Schwerbehinderung des Unterhaltspflichtigen

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
35 Stödjande 35 i Tyskland

Petitionen har nekats

35 Stödjande 35 i Tyskland

Petitionen har nekats

  1. Startad 2016
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2019-06-05 04:23

Pet 4-18-07-40324-035825 Unterhaltsrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.05.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass im Unterhaltsrecht die Schwerbehinderung eines
Zahlungsverpflichteten Berücksichtigung findet.

Zur Begründung trägt der Petent vor, dass schwerbehinderte Menschen, die zum
Unterhalt verpflichtet seien, durch ihre Krankheit einen nachweislich höheren
Aufwand hätten als gesunde Menschen. Insbesondere bei der Berechnung des
Kindesunterhalts werde dieser Aufwand nicht berücksichtigt.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 35 Mitzeichner unterstützt,
und es gingen 5 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Gemäß § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind Verwandte in gerader
Linie einander unterhaltspflichtig. Dies gilt gerade auch im Verhältnis von Eltern zu
ihren Kindern. Voraussetzung des Unterhaltsanspruchs ist aber neben der
Bedürftigkeit des Berechtigten die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten.

Bedürftigkeit ist gegeben, soweit der Berechtigte seinen Bedarf nicht durch eigenes
Einkommen decken kann (§ 1602 BGB).
Der Unterhaltspflichtige ist leistungsfähig, wenn und soweit er den Unterhalt ohne
Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts leisten kann, § 1603 Absatz 1
BGB. Grundlage der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten
ist das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen. Dieses ergibt sich nach Abzug
bestimmter Posten (unter anderem Steuern, Alters- und Krankheitsvorsorge und
berufsbedingte Aufwendungen) von seinen Gesamteinkünften. Ein Teil des
bereinigten Nettoeinkommens steht dem Unterhaltspflichtigen zur Deckung seiner
notwendigen eigenen Lebenshaltungskosten selbst zu. Liegt das erzielbare
Einkommen des Unterhaltspflichtigen unter diesem sogenannten Selbstbehalt,
entfällt die Unterhaltsverpflichtung. Das Maß dieses Selbsterhalts legen die Gerichte,
orientiert an der sogenannten Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien der
Oberlandesgerichte, im Einzelfall fest. Nach der Düsseldorfer Tabelle beträgt der
monatliche Selbstbehalt gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern und
volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendendung des 21. Lebensjahres,
die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen
Schulausbildung befinden, in der Regel bei Erwerbstätigen 1.080,- € und bei
Erwerbslosen 880,- € (Stand: 1. Januar 2019). Gegenüber anderen volljährigen
Kindern beträgt der monatliche Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle derzeit
mindestens 1.300,- €. Hierbei handelt es sich aber ausdrücklich nur um Richtsätze,
die sich am Regelfall orientieren. Soweit im Einzelfall etwa ein behinderungs- oder
krankheitsbedingter Mehrbedarf des Unterhaltspflichtigen besteht, kann der
Selbstbehalt in angemessenem Umfang erhöht werden. Insoweit sind jeweils die
Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Auffassung des Petenten, ein
solcher Mehrbedarf werde generell nicht berücksichtigt, ist daher nicht zutreffend.

Daneben ist die sogenannte Deckungsvermutung des § 1610a BGB zu beachten.
Danach wird bei der Feststellung einen Unterhaltsanspruchs vermutet, dass
Sozialleistungen, die für Aufwendungen infolge eines Körper- oder
Gesundheitsschadens gewährt werden, die tatsächlichen Kosten der Aufwendungen
nicht übersteigen. Im Rahmen der Leistungsfähigkeit wird daher vermutet, dass
solche Sozialleistungen an den Unterhaltspflichtigen von diesem verbraucht werden
und daher bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs nicht als Einkommen zur
Verfügung stehen.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen. Durch die
bestehende Rechtslage wird es nach Auffassung des Petitionsausschusses
ermöglicht, in der Praxis eine Lösung zu finden, die sowohl die berechtigten
Interessen der Unterhaltspflichtigen als auch der Unterhaltsberechtigten in
angemessener Weise einem Ausgleich zuführt.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Der von den Fraktionen DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte
Antrag, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz – als Material zu überweisen, soweit es einer Klarstellung
bedarf, dass behinderungsbedingte Kosten bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit
eines Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen sind, und das Petitionsverfahren im
Übrigen abzuschließen, ist mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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