Unterhaltsrecht - Berücksichtigung von Ausgaben und Zeiten eines Unterhaltspflichtigen bei der Bemessung des Kindesunterhalts

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
47 Unterstützende 47 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

47 Unterstützende 47 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

11.09.2017, 13:00

Pet 4-18-07-40324-031074Unterhaltsrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.01.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass Ausgaben und Zeiten, die ein
Unterhaltsverpflichteter für seine Kinder aufbringt, bei der Bemessung des
Kindesunterhalts Berücksichtigung finden.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die Bemessung des Regelbedarfs
eines Kindes nach der Düsseldorfer Tabelle sei zu hoch. Dies habe zur Folge, dass
dem unterhaltspflichtigen Elternteil nicht genügend Mittel zur Verfügung ständen, um
von seinem Umgangsrecht mit seinem Kind Gebrauch machen zu können.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 47 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 26 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Gemäß § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind Eltern gegenüber ihren
Kindern unterhaltspflichtig. Die Unterhaltsverpflichtung der Eltern gegenüber
minderjährigen unverheirateten Kindern verteilt das Gesetz gemäß § 1606 Absatz 3
Satz 2 BGB in der Weise, dass der mit dem Kind zusammenlebende Elternteil das
Kind pflegt und erzieht (sogenannter Betreuungsunterhalt) und der andere Elternteil

die finanziellen Bedürfnisse des Kindes erfüllt (sogenannter Barunterhalt). Dabei wird
der Betreuung und Versorgung des Kindes durch den betreuenden Elternteil der
gleiche Wert beigemessen wie den Barunterhaltszahlungen des anderen Elternteils.
Im Ergebnis führt dies regelmäßig dazu, dass der betreuende Elternteil keinen
Barunterhalt zu leisten hat.
Zur Höhe des Unterhalts regelt das Gesetz in § 1612a BGB in Verbindung mit der
Mindestunterhaltsverordnung nur den Mindestunterhalt minderjähriger Kinder. Der
Mindestunterhalt leitet sich aus dem sachlichen Existenzminimum des Kindes ab und
stellt dieses sicher. Der Ansicht des Petenten, der Kindesunterhalt sei für sich
genommen zu hoch, kann aus diesem Grund nicht gefolgt werden.
Zu einer einheitlichen und gleichmäßigen Bemessung des über den Mindestunterhalt
hinaus gehenden Unterhalts haben die Oberlandesgerichte unterhaltsrechtliche
Tabellen und Leitlinien entwickelt. Die bekannteste und wichtigste Tabelle ist die
Düsseldorfer Tabelle. Diese Tabelle wird von der im Wesentlichen aus Richtern
bestehenden Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages entworfen.
Die einzelnen Beträge für den Kindesunterhalt orientieren sich dabei einerseits am
Einkommen des Barunterhaltspflichtigen, andererseits am Alter des
unterhaltsberechtigten Kindes.
Die Tabelle ist ein ausgewogenes, immer wieder geprüftes und an die aktuellen
Lebensverhältnisse angepasstes Verteilungssystem, das sich seit vielen Jahren
bewährt hat und die Interessen der Barunterhaltspflichtigen und –berechtigten einem
gerechten Ausgleich zuführt. Angesichts der Komplexität der im Unterhaltsstreit
denkbaren Sachverhalte schafft ein solches System Berechenbarkeit und
Rechtssicherheit. Streitigkeiten über einzelne Zu- bzw. Abrechnungspositionen
können so vermieden werden. Die von dem Petenten pauschal geäußerte Kritik, der
zu Händen des betreuenden Elternteils ausgezahlte Barunterhalt komme bei dem Kind
sowieso nicht an, hält der Ausschuss für nicht zutreffend.
Die beim barunterhaltspflichtigen Elternteil durch den Umgang mit dem Kind
entstehenden Aufwendungen werden grundsätzlich bis zu einem regelmäßigen
Umgang im 14-tägigen Turnus an den Wochenenden sowie anteilig in den Ferien und
an Feiertagen in der Düsseldorfer Tabelle bereits berücksichtigt. Die Kosten des
Umgangs, also insbesondere Fahrtkosten zum Umgang und Kosten für das Vorhalten
geeigneten Wohnraums (Kinderzimmer), sind grundsätzlich vom Barunterhalts-
pflichtigen zu tragen.

Zum einen gebietet die elterliche Verantwortung, dass der Kontakt zu dem Kind auch
nach dem Zerbrechen der elterlichen Beziehung weiter gehalten wird, und zwar
ungeachtet finanzieller Erwägungen. Zum anderen trägt die Anrechnung des hälftigen
Kindergeldes (derzeit 95,- Euro für ein erstes oder zweites Kind) zur Entlastung des
umgangsberechtigten Elternteils bei.
Von dem dargestellten Grundsatz lässt die Rechtsprechung im Einzelfall auch
Ausnahmen zu. Im Falle eines erweiterten Umgangs, der deutlich über den in der
Düsseldorfer Tabelle berücksichtigten Umgang hinaus geht, kann der
barunterhaltspflichtige Elternteil dadurch finanziell entlastet werden, dass im Hinblick
auf die von ihm getätigten Aufwendungen eine Herabstufung um eine oder mehrere
Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle erfolgt (Bundesgerichtshof, Beschluss
vom 5. November 2014 – Aktenzeichen XII ZB 599/13).
Daneben kann im Einzelfall der zu leistende Barunterhalt auch dadurch gemindert
sein, dass der barunterhaltsverpflichtete Elternteil dem Kind im Rahmen des
erweiterten Umgangs Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhaltsbedarf auf
andere Weise als durch Zahlung eines Geldbetrages deckt (Bundesgerichtshof,
Beschluss vom 5. November 2014 - Aktenzeichen XII ZB 599/13). Dies kann etwa der
Fall sein, wenn sich der barunterhaltspflichtige Elternteil in erheblichem Umfang an
dem Kauf von Bekleidung für das Kind beteiligt und hiermit entsprechende
Einsparungen bei dem betreuenden Elternteil einhergehen.
In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass die Düsseldorfer
Tabelle die Gerichte nicht bindet, sondern lediglich einen Leitfaden darstellt, der eine
Orientierung nicht zuletzt der unmittelbar Betroffenen ermöglichen soll. Abweichende
Festlegungen durch den Tatrichter sind im Einzelfall stets möglich. Hierdurch kann in
jedem Einzelfall eine sachgerechte Lösung erfolgen.
Mit diesen Möglichkeiten, den Besonderheiten des Einzelfalles gerecht zu werden, ist
dem Anliegen zumindest teilweise entsprochen worden. Weitergehenden
Handlungsbedarf sieht der Ausschuss zurzeit nicht.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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