Terület: Németország

Unterhaltsrecht - Einkommensanrechnung bei Altersvorsorge

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Deutschen Bundestag
47 Támogató 47 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

47 Támogató 47 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

  1. Indított 2013
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2015. 11. 18. 16:11

Pet 4-17-07-40324-051993

Unterhaltsrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.10.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Die Petentin fordert die Gleichbehandlung bei der Berechnung des Einkommens
beim Kindes-, Ehegattenunterhalt, da zurzeit nur 4% des Einkommens bei einer
privaten Rentenvorsorge abgezogen werden können.
Zur Begründung trägt die Petentin im Wesentlichen vor, der Elternteil, der die
Kinderbetreuung übernehme, werde im Bezug der Altersvorsorge benachteiligt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die von der
Petentin eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 47 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 12 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Die Rechtsprechung billigt beim Ehegatten- und beim Betreuungsunterhalt gemäß
§ 1615l Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowohl auf Seiten des Bedürftigen wie auf
der des Verpflichteten neben der primären Altersvorsorge (Rente, Pension,
berufsständische Versorgungen) eine zusätzliche einkommensmindernde
Altersvorsorge in Höhe von bis zu 4% des jeweiligen Brutto-Einkommens zu.
Beiträge zu einer zusätzlichen Altersvorsorge, die dieses Maß überschreiten, werden
unterhaltsrechtlich grundsätzlich nicht berücksichtigt, mindern also weder das für den

Unterhalt einzusetzende Einkommen des Pflichtigen noch das den eigenen
Unterhalts-Bedarf teilweise deckende Einkommen des Berechtigten.
Etwas anderes gilt auch nicht bei einer Entgeltumwandlung, bei der Beschäftigte
Teile ihres Gehalts für die betriebliche Altersvorsorge aufwenden und der
Arbeitgeber diese Beträge direkt vom Bruttolohn abzieht. Im Hinblick auf die vom
Staat in der Rentenversicherung geleisteten Entgeltpunkte für Kindererziehung
macht die Rechtsprechung von diesem Grundsatz auch bei betreuenden Elternteilen
keine Ausnahme.
Bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens partizipiert der betreuende
Ehegatte über den Versorgungsausgleich an der Altersversorgung des anderen
Ehegatten. Denn durch den Versorgungsausgleich werden die bis dahin erworbenen
Anwartschaften hälftig geteilt.
Von diesem Zeitpunkt an können die Nachteile, die dem ein Kind betreuenden
Berechtigten von Ehegattenunterhalt in der Altersvorsorge entstehen, durch die
Zubilligung von Altersvorsorge-Unterhalt aufgefangen werden. Zum Unterhaltsbedarf
gehört bei den genannten Ansprüchen neben dem allgemeinen Lebensbedarf auch
eine angemessene Altersvorsorge, §§ 1361 Absatz 1 Satz 2, 1578 Absatz 3 BGB,
die sich anspruchserhöhend auswirkt. Dies gilt im Übrigen auch für den Anspruch auf
Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB. Der Altersvorsorge-Unterhalt soll es dem
Berechtigten ermöglichen, für das Alter in gleicher Weise vorzusorgen, wie ein
abhängig Beschäftigter durch Abführung der Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung vorsorgt.
Ausgehend von dieser Prämisse wird der Altersvorsorge-Unterhalt in der Praxis nach
der so genannten Bremer Tabelle errechnet. Diese Tabelle, die keine Gesetzeskraft
hat, vom Bundesgerichtshof aber in ständiger Rechtsprechung gebilligt wird, sieht ein
mehrstufiges Berechnungssystem vor, mit dem ermittelt werden kann, in welcher
Höhe der Berechtigte Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung leisten müsste,
wenn es sich bei dem an ihn zu zahlenden Unterhalt um
rentenversicherungspflichtiges Erwerbseinkommen handeln würde.
Hierzu wird zunächst der so genannte Elementar-Unterhalt vorläufig errechnet. Dabei
handelt es sich um denjenigen Unterhalt, der zur Deckung des allgemeinen
Lebensbedarfs des Berechtigten aufgebracht werden muss. Dieser Lebensbedarf
richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Nach dem so genannten
Halbteilungsgrundsatz steht dabei jedem Ehegatten die Hälfte des erwirtschafteten

Netto-Gesamteinkommens zu. Erschöpft sich dieses im Netto-Erwerbseinkommen
des Unterhaltsverpflichteten, gebührt dem Unterhaltsberechtigten als so genannter
Elementar-Unterhalt hiervon die Hälfte. Erwirtschaften beide Ehegatten Einkommen,
so beträgt der zu zahlende Elementar-Unterhalt nach dem Halbteilungsgrundsatz die
Hälfte der Differenz zwischen dem Netto-Einkommen des besser verdienenden
Verpflichteten und dem geringeren Netto-Einkommen des Berechtigten.
Erwirtschaftet zum Beispiel nur ein Ehegatte Einkommen und beträgt dieses netto
3.000,- €, so beläuft sich der Elementar-Unterhaltsanspruch des Ehegatten ohne
eigenes Einkommen auf 1.500,- €.
Der so errechnete Unterhalt wird im System der Bremer Tabelle als „Netto-
Bemessungsgrundlage“ bezeichnet. Mit dieser wird nun anhand der Tabelle der zu
zahlende Altersvorsorge-Unterhalt ermittelt. Weil sich der zu zahlende Elementar-
Unterhalt aus dem Netto-Einkommen der Ehegatten errechnet, für die Höhe der
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung aber das Brutto-Einkommen
Ausschlag gebend ist, wird hierfür zunächst aus der „Netto-Bemessungsgrundlage“
ein fiktives Brutto-Einkommen gebildet. Dafür wird dem Elementar-Unterhalt ein in
der Bremer Tabelle ausgewiesener prozentualer Aufschlag hinzugerechnet, der –
wie die Steuersätze bei steigendem Erwerbseinkommen – mit steigender „Netto-
Bemessungsgrundlage“ stufenweise ansteigt. Hat sich etwa, wie im obigen Beispiel,
ein Elementar-Unterhalt in Höhe von 1.500,- € ergeben, ist dieser Betrag nach der
Bremer Tabelle mit Stand vom 1. Januar 2013 um 28%, also um 420,- € zu erhöhen.
Den so ermittelten Betrag bezeichnet das System der Bremer Tabelle als „Brutto-
Bemessungsgrundlage“. Im Beispiel beträgt diese 1.920,- € (1.500,- € + 420,- €).
Um den Altersvorsorge-Unterhalt zu bestimmen, wird nun der Betrag ermittelt, den
ein abhängig Beschäftigter aus einem Einkommen in dieser Höhe in die gesetzliche
Rentenversicherung einzahlen müsste. Bei einem Beitragssatz von 18,9% ergibt sich
danach im Beispiel ein Betrag in Höhe von 362,88 €, der als Altersvorsorge-Unterhalt
geschuldet ist.
Zur Ermittlung des letztendlich zu zahlenden Gesamtunterhalts (Elementar-Unterhalt
zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs + Altersvorsorge-Unterhalt) wird nicht
etwa einfach der errechnete Altersvorsorge-Unterhalt zu dem vorläufig berechneten
Elementar-Unterhalt addiert. Vielmehr wird der Elementar-Unterhalt – jetzt unter
Berücksichtigung auch des zu zahlenden Altersvorsorge-Unterhalts – nochmals neu
berechnet. Dafür wird der errechnete Altersvorsorge-Unterhalt von dem Einkommen
des Verpflichteten bzw. – wenn beide Ehegatten Einkommen erwirtschaftet haben –

von der Differenz beider Einkommen abgezogen. Aus dem so reduzierten Betrag
wird dann nach dem Halbteilungsgrundsatz der tatsächlich zu zahlende Elementar-
Unterhalt ermittelt.
Im obigen Beispiel müssten also vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten in
Höhe von 3.000,- € zunächst 362,88 € Altersvorsorge-Unterhalt abgezogen werden.
Es verbleibt dann für den Elementar-Unterhalt ein Einkommen in Höhe von
2.637,12 €. Nach dem Halbteilungsgrundsatz ist danach Elementar-Unterhalt in
Höhe von 1.318,56 € geschuldet. Der Gesamt-Unterhalt beträgt danach im Beispiel
1.681,44 € (1.318,56 € Elementar-Unterhalt + 362,88 € Altersvorsorge-Unterhalt).
Tätigt der Unterhaltsberechtigte im Übrigen tatsächlich Leistungen für eine
Zusatzversorgung, so können je nach den konkreten Umständen des Falles und in
Anlehnung an den eingangs dargestellten Grundsatz bis zu 4% der „Brutto-
Bemessungsgrundlage“ zusätzlich als Altersvorsorge-Unterhalt geschuldet sein.
Das so erzielte Ergebnis ist abschließend auf seine Angemessenheit hin zu
überprüfen und gegebenenfalls orientiert am tatsächlichen Lebenszuschnitt der
Ehegatten zu korrigieren.
Dieses von der Rechtsprechung angewendete Berechnungsmodell führt in der Praxis
auch bei Einbußen in der Regel-Vorsorge durch Kinderbetreuung zu angemessenen
Ergebnissen.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petentin auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen der Petentin nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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