Unterhaltsrecht - Erhöhung des Selbstbehalts beim Unterhalt

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
55 Ondersteunend 55 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

55 Ondersteunend 55 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2018
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

22-05-2019 04:27

Pet 4-19-07-40324-004721 Unterhaltsrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die Grenze für Unterhaltszahlungen in der Düsseldorfer
Tabelle auf mindestens 1.500 Euro Selbstbehalt anzuheben, damit der
Unterhaltsverpflichtete nicht unter die Armutsgrenze abstürzt.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass jeder nach einer
gescheiterten Beziehung mit Kindern wieder eine Chance haben sollte. Der jetzige
Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle sichere für einen Vollzeitbeschäftigten kein
menschenwürdiges Dasein. Es bleibe auch kein Geld mehr übrig, um mit seinen
Kindern etwas unternehmen zu können. Dadurch sinke auch die Motivation zum
Arbeiten und zum Weiterleben.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 55 Mitzeichnern online
unterstützt und es gingen 25 Diskussionsbeiträge ein.

Dem Petitionsausschuss liegen zu diesem Thema mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Als Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wird unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte festgestellt, dass
Eltern ihren Kindern zu Unterhalt verpflichtet sind, § 1601 Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB), allerdings nur im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit, § 1603 BGB. Die
Leistungsfähigkeit wird in der Praxis durch den sogenannten Selbstbehalt
konkretisiert, der dem Pflichtigen zur Sicherung seines eigenen Unterhalts zu
verbleiben hat. Dieser Selbstbehalt unterscheidet sich je nachdem, ob Eltern
minderjährigen oder aber volljährigen Kindern zu Unterhalt verpflichtet sind. Für
minderjährige – in besonderem Maße schutzbedürftige – Kinder haben Eltern alle
verfügbaren Mittel zu ihrem und dem Unterhalt der Kinder gleichmäßig zu verwenden,
§ 1603 Absatz 2 Satz 1 BGB. Entsprechend steht ihnen diesen Kindern gegenüber ein
niedrigerer Selbstbehalt als gegenüber volljährigen Kindern zu.

Im BGB sind nur allgemeine Regelungen zur Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber
ihren Kindern enthalten. Die Auslegung des Rechts und ihre konkrete Anwendung im
Einzelfall ist Sache der hierzu berufenen Rechtsprechung. Diese ist um eine möglichst
gleichmäßige Behandlung gleicher Lebenssachverhalte bemüht. Deshalb bedient sie
sich anlässlich der Feststellung des im Einzelfall geschuldeten Kindesunterhalts der
sogenannten Düsseldorfer Tabelle. In diesem von Vertretern aller Oberlandesgerichte
erarbeiteten Tabellenwerk sind nicht nur verschiedene Unterhaltsbedarfe
festgeschrieben, auch der Selbstbehalt ist betragsmäßig definiert. Der sogenannte
notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern beläuft sich bei
erwerbstätigen Eltern gegenwärtig auf 1.080 €, bei erwerbslosen Eltern auf 880 € im
Monat (online abrufbar unter „Düsseldorfer Tabelle 2018“).

Bei der Düsseldorfer Tabelle handelt es sich nicht um ein Gesetz, sondern um
unverbindliche Richtsätze, an welche die Richter nicht gebunden sind
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Oktober 1999 – XII ZR 16/98, juris Rn. 21).

Die in der Düsseldorfer Tabelle festgelegte Höhe des notwendigen Selbstbehalts ist
nach Ansicht des Ausschusses im Hinblick auf die erweiterte Haftung nach § 1603
Absatz 2 Satz 1 BGB nicht zu beanstanden. Auch wird er für Erwerbstätige erhöht.

Der Selbstbehalt liegt unabhängig von einer Erwerbstätigkeit des Pflichtigen oberhalb
des sächlichen Existenzminimums eines alleinstehenden Erwachsenen von derzeit
9.000 € (Stand: 1. Januar 2018; vergleiche 11. Existenzminimumbericht vom 2.
November 2016, Bundestagsdrucksache 18/3893).

Überdies ist es möglich, konkret einen höheren Selbstbehaltsbedarf darzulegen und
nachzuweisen. Dies ist beispielsweise denkbar, wenn dem Unterhaltspflichtigen
besondere, etwa krankheitsbedingte Kosten entstehen, oder aber seine Wohnkosten
aus berücksichtigungsfähigen Gründen über den im Selbstbehalt nach der
Düsseldorfer Tabelle bereits berücksichtigten Satz hinausgehen.

Nach Ansicht des Ausschusses ermöglicht das bestehende Unterhaltsrecht und seine
Ausgestaltung durch die Praxis eine angemessene Berücksichtigung der
schützenswerten Interessen sowohl der Unterhaltsberechtigten als auch der
Unterhaltspflichtigen.

Der Ausschuss hält die Rechtslage vor dem dargestellten Hintergrund für sachgerecht
und vermag die Eingabe daher nicht zu unterstützen. Demzufolge empfiehlt der
Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen der Petition
nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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