Regiji: Nemčija

Unterhaltsrecht - Erweiterung des § 1361 Bürgerliches Gesetzbuch (Unterhalt bei Getrenntlebenden)

Pobudnik ni javen
Peticija je naslovljena na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
35 podpornik 35 v Nemčija

Peticija je bila zavrnjena

35 podpornik 35 v Nemčija

Peticija je bila zavrnjena

  1. Začelo 2017
  2. Zbiranje končano
  3. Oddano
  4. Dialog
  5. Dokončano

To je spletna peticija des Deutschen Bundestags .

13. 02. 2019 03:26

Pet 4-19-07-40324-000036 Unterhaltsrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 31.01.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die Möglichkeit zu schaffen, den Trennungsunterhalt
wegen Unbilligkeit herabzusetzen bzw. zeitlich zu begrenzen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass § 1361 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) dahingehend erweitert werden sollte, dass die Vorschriften des
§ 1578b BGB ebenfalls zur Anwendung kommen können. Dies sei notwendig, da sich
Scheidungsverfahren immer wieder unnötig in die Länge zögen und die Gerichte über
Gebühr beschäftigten, weil der unterhaltsberechtigte getrennt lebende Ehegatte
versuche, durch Verzögerung des Verfahrens länger in den Genuss des
Trennungsunterhalts zu kommen. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die
Anspruchsvoraussetzungen auf nachehelichen Unterhalt nicht oder mit geringer
Wahrscheinlichkeit gegeben seien. Durch die Notwendigkeit, Scheidungs- und
Folgesachen zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (§ 137 Gesetz über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit – FamFG) böten sich vielfältige Möglichkeiten, einen entsprechenden
Verzug zu verursachen.

Der Unterhalt schuldende Ehegatte könne dagegen praktisch keine Einwendungen
erheben, obwohl den Unterhaltsberechtigten nach Ablauf des Trennungsjahres eine
erhöhte Erwerbsobliegenheit treffe. Daher solle es möglich sein, den
Trennungsunterhalt nach Ablauf des Trennungsjahres zu befristen oder zu
beschränken, um den Unterhaltsberechtigten auf seine Eigenverantwortung zu
verweisen, statt die eheliche Solidarität weiter in Anspruch zu nehmen, obwohl die Ehe
zerrüttet sei.
Hierbei seien die Belange gemeinsamer Kinder in besonderer Weise zu
berücksichtigen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 35 Mitzeichnern unterstützt,
und es ging ein Diskussionsbeitrag ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Als Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wird unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte festgestellt, dass
im Ehegattenunterhaltsrecht nach der Trennung der Eheleute zwei
Unterhaltstatbestände zu differenzieren sind, einerseits der Anspruch auf
Trennungsunterhalt für die Dauer des Getrenntlebens, andererseits der Anspruch auf
Geschiedenenunterhalt nach der Scheidung der Ehe.

Der durch den Gesetzgeber in den §§ 1360 ff. BGB geregelte Anspruch auf
Trennungsunterhalt ist Ausfluss ehelicher Solidarität. Er soll dafür sorgen, dass
Ehegatten nicht durch eine Trennung hilfsbedürftig werden. Zudem soll er den
Ehegatten unabhängig von ökonomischen Zwängen eine Möglichkeit eröffnen, zu
ihrem ehelichen Leben zurückzufinden. Deshalb trifft getrennt lebende Ehegatten erst
nach Ablauf des (ersten) Trennungsjahres eine Erwerbsobliegenheit, wenn sie zuvor
nicht oder nur in eingeschränktem Maße erwerbstätig waren. Ehegatten sind in dieser
Zeit also noch in vergleichsweise starkem Maße füreinander verantwortlich.

Dagegen beruht der nacheheliche Unterhaltsanspruch nur noch auf nachehelicher
Solidarität. Nach der Scheidung der Ehe ist jeder Ehegatte selbst für sich
verantwortlich. Es obliegt ihm, für seinen Unterhalt zu sorgen. Nur wenn er dazu
außerstande ist, hat er unter bestimmten Voraussetzungen gegen den anderen
Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt, §§ 1569 ff. BGB.

Gemäß § 1578b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist der Unterhaltsanspruch des
geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn
eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des
Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur
Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist
insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf
die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine
Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe
unbillig wäre. Nachteile in diesem Sinne können sich vor allem aus der Dauer der
Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von
Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.

Die Regelung zur Befristung und Begrenzung nachehelichen Unterhalts nach § 1578b
BGB setzt eine nur noch nacheheliche Solidarität voraus. Sie kann auf den noch von
ehelicher Solidarität geprägten und unter dem Zeichen der Versöhnung stehenden
Trennungsunterhaltsanspruch nicht übertragen werden.

Allerdings besteht der Anspruch auf Trennungsunterhalt nicht uneingeschränkt. Wird
die eheliche Solidarität als solche verletzt, so kann der Anspruch auf
Trennungsunterhalt gemäß § 1579 Nr. 2 bis Nr. 8 BGB, der infolge der
Verweisungsvorschrift des § 1361 Abs. 3 auf den Trennungsunterhalt anwendbar ist,
wegen grober Unbilligkeit beschränkt oder versagt werden. Dies gilt beispielsweise,
wenn der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einem neuen
Partner lebt, wenn er sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen
Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des
Verpflichteten schuldig gemacht hat oder ein anderer, ebenso schwer wiegender
Grund vorliegt.

Nach Ansicht des Ausschusses ermöglicht das bestehende Unterhaltsrecht und seine
Ausgestaltung durch die Praxis eine angemessene Berücksichtigung der
schützenswerten Interessen beider Eheleute. Bereits jetzt besteht der
Trennungsunterhalt nicht uneingeschränkt. Vor dem dargestellten Hintergrund hält der
Petitionsausschuss die geltende Rechtslage für sachgerecht und sieht keinen
gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Demzufolge empfiehlt der Ausschuss, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen der Petition teilweise
entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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