Περιοχή: Γερμανία

Unterhaltsrecht - Flexiblere Regelung des Trennungsunterhalts

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Deutschen Bundestag
32 Υποστηρικτικό 32 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

32 Υποστηρικτικό 32 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2015
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

29/08/2017, 4:20 μ.μ.

Pet 4-18-07-40324-025868

Unterhaltsrecht


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 15.12.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen überwiegend nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung

Mit der Petition wird eine flexiblere Regelung des Trennungsunterhalts gefordert,
aufgrund derer die Verschiedenartigkeit der gegenwärtigen Lebensentwürfe
berücksichtigt werden kann.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die Gesetze zum Unterhalt und
Versorgungsausgleich würden auf einem veralteten Lebensmodell basieren, bei dem
die Mutter die Kinder versorge und der Vater alleine oder maßgeblich verdiene. Der
Trennungsunterhalt nach § 1361 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) müsse stärker
den Schutz der Familie berücksichtigen. Kinder dürften nicht dadurch beeinträchtigt
werden, dass der sie betreuende Ehegatte Trennungsunterhalt bezahlen müsse,
obwohl der unterhaltsberechtigte Ehegatte keine ehebedingten Nachteile erlitten habe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 32 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 8 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB ist von dem Grundgedanken geprägt,
dass die Ehe noch nicht endgültig aufgelöst und eine Wiederherstellung der ehelichen

Lebensgemeinschaft nicht gänzlich ausgeschlossen ist. Anders als der nacheheliche
Unterhalt soll der Trennungsunterhalt – jedenfalls zu Beginn der Trennung – daher
auch einer möglichen Versöhnung der Ehegatten Rechnung tragen und nicht von einer
dauerhaften Trennung ausgehen. Deshalb sind die Ehegatten noch in vergleichsweise
starkem Maße füreinander verantwortlich, so dass ein bedürftiger Ehegatte von dem
leistungsfähigen Ehegatten den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und
Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen kann. Ein
Anspruch ausschließlich zum Ausgleich ehebedingter Nachteile würde dem Zweck des
Trennungsunterhalts nicht gerecht.
Bedürftig ist ein getrennt lebender Ehegatte dann, wenn er nicht in der Lage ist, aus
seinen Einkünften und seinem Vermögen seinen Bedarf zu decken, der sich nach den
ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt. Die Berechnung erfolgt auf Grundlage des
aktuellen verfügbaren Einkommens der beiden Eheleute. Maßgebend ist grundsätzlich
der Halbteilungsgrundsatz, nach dem jedem Ehegatten von den für den Unterhalt
insgesamt zur Verfügung stehenden Einkünften beider Ehegatten die Hälfte zusteht.
Der Bundesgerichtshof hat es aber gebilligt, wenn zugunsten eines Erwerbstätigen von
einer strikt hälftigen Aufteilung in maßvoller Weise abgewichen wird. Damit wird mit
einer Berufsausübung verbundener höherer Aufwand berücksichtigt und ein Anreiz zur
Erwerbstätigkeit geschaffen. Die Bemessung des angemessenen Unterhalts und die
Feststellung der Quote sind Aufgabe des Richters. Dieser kann sich dabei an
Richtsätzen und Leitlinien orientieren.
Wenn eine grundsätzliche Verpflichtung zum Unterhalt besteht, kann der
Unterhaltsverpflichtete aber nur im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit in Anspruch
genommen werden. Hierdurch wird der von der Petentin angeführten Gefahr einer
übermäßigen Belastung des Unterhaltsverpflichteten entgegengewirkt. Dem
Unterhaltsverpflichteten müssen die Mittel für seinen eigenen Unterhalt verbleiben
(sogenannter Selbstbehalt). Die jeweiligen Selbstbehaltssätze sind als Erfahrungs-
und Richtwerte den Leitlinien der Oberlandesgerichte zu entnehmen und werden bei
getrennt lebenden Ehegatten derzeit in der Regel mit 1.200,- € angesetzt.
Dies bedeutet allerdings nicht, dass der unterhaltsbedürftige Ehegatte dauerhaft
seinen bisherigen Status beibehalten kann. Nach § 1361 Absatz 2 BGB ist ein während
der Ehe nicht erwerbstätiger Ehegatte gehalten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen,
wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen und den wirtschaftlichen
Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann. Maßgeblich sind unter

anderem die eheliche Rollenverteilung, das Alter und der Gesundheitszustand des
Unterhaltsberechtigten sowie die Dauer der Ehe und der Trennung.
Ab welchem genauen Zeitpunkt und in welchem Umfang nach der Trennung eine
Erwerbsobliegenheit zu bejahen ist, hängt demnach von den Umständen des
Einzelfalls ab. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein nicht erwerbstätiger
Ehegatte in der Regel nach dem ersten Trennungsjahr angehalten, eine
Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sofern dem nicht besondere Umstände
entgegenstehen.
Die Verpflichtung zur Zahlung von Trennungsunterhalt endet mit dem Tag vor Eintritt
der Rechtskraft der Scheidung. Da der Trennungsunterhalt somit seiner Natur nach
nur als Übergangslösung den Zeitraum der Trennung der Ehegatten bis zur Auflösung
der Ehe umfasst, kommt eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung wie beim
nachehelichen Unterhalt (§ 1578b BGB) nicht in Betracht. Die Petentin weist zwar
zutreffend darauf hin, dass in Einzelfällen ein Scheidungsverfahren – aus den
unterschiedlichsten Gründen – über mehrere Jahre andauern kann. Diesem Umstand
wird in der gerichtlichen Praxis aber dadurch Rechnung getragen werden, dass sich
mit zunehmender Verfestigung der Trennung auch die Voraussetzungen des
Trennungsunterhalts den Maßstäben des nachehelichen Unterhalts, insbesondere im
Hinblick auf zumutbares Erwerbseinkommen oder zu berücksichtigende Wohnvorteile,
in angemessener Weise annähern.
Soweit die Petentin fordert, Ansprüche eines Ehegatten auf Trennungsunterhalt
dürften die Unterhaltsansprüche der Kinder nicht beeinträchtigen, wird dies durch die
in § 1609 BGB geregelte Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter angemessen
berücksichtigt. Danach sind insbesondere minderjährige Kinder vorrangig zu
berücksichtigen. Unterhaltsansprüche getrennt lebender Ehegatten folgen im zweiten
Rang (bei Betreuung von Kindern sowie langer Ehedauer) oder im dritten Rang (in
allen übrigen Fällen). Insoweit ist dem Anliegen zumindest teilweise entsprochen
worden.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen überwiegend nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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