Alueella: Saksa

Unterhaltsrecht - Gesetzesänderung zur Leistung des Kindesunterhalts

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
37 Tukeva 37 sisään Saksa

Vetoomus on hylätty.

37 Tukeva 37 sisään Saksa

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  1. Aloitti 2017
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Valintaikkuna
  5. Valmis

Tämä on online-vetoomus des Deutschen Bundestags .

22.05.2019 klo 4.25

Pet 4-18-07-40324-046664 Unterhaltsrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 04.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition werden Gesetzesänderungen zur Leistung des Kindesunterhalts
gefordert.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Unterhaltsregelung nach
der Düsseldorfer Tabelle nicht mehr zeitgemäß sei. Der alleinerziehende Elternteil
müsse keinen finanziellen Beitrag leisten. Dies sei insbesondere inakzeptabel, wenn
der alleinerziehende Elternteil mehr Geld verdiene als der unterhaltsverpflichtete
Elternteil. Die Regelung werde damit begründet, dass der alleinerziehende Elternteil
die Miete und andere Kosten tragen müsse. In manchen Fällen sei diese Begründung
richtig, doch sollten bei der Festlegung des Unterhalts die Lebensverhältnisse beider
ermittelt und berücksichtigt werden.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 37 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 24 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Als Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wird unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte festgestellt, dass
Eltern ihren Kindern zu Unterhalt verpflichtet sind, § 1601 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB).

Der Bedarf eines Kindes bestimmt sich gemäß § 1610 Absatz 1 BGB nach seiner
eigenen Lebensstellung. Da minderjährige Kinder bis zum Abschluss ihrer Ausbildung
regelmäßig noch über keine solche eigene Lebensstellung verfügen, leiten sie ihre
Lebensstellung von derjenigen ihrer Eltern ab. Maßgeblich für ihren Bedarf ist daher
das unterhaltsrechtliche Einkommen beider Eltern.

Allerdings haften Eltern für Kindesunterhalt nur im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit.
Deshalb ist die Haftung auf den Betrag beschränkt, den ein Elternteil bei alleiniger
Haftung zu leisten hätte. Kein Elternteil muss also einen höheren Unterhalt leisten, nur
weil der andere ebenfalls Einkünfte erzielt.

Übernimmt ein Elternteil die Betreuung des Kindes im Wesentlichen alleine und übt
der andere Elternteil lediglich Umgang aus (sogenanntes Residenzmodell), so gilt
§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB. In dieser Konstellation wird die tatsächliche Betreuung des
Kindes als eine dem Barunterhalt gleichwertige Versorgungsleistung angesehen.
Beide Beiträge zur Versorgung des Kindes werden daher „saldiert“. Der betreuende
Elternteil ist deshalb – abgesehen von den Ausgaben, die er im Rahmen der
Betreuung selbst für das Kind aufbringt – von der Verpflichtung zur Leistung von
Barunterhalt regelmäßig befreit.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bilden die in der Petition angesprochenen
Konstellationen mit hohem Einkommensgefälle. Hier gilt, dass die Heranziehung des
nichtbetreuenden Elternteils zum Barunterhalt nicht zu einem erheblichen finanziellen
Ungleichgewicht zwischen den Eltern führen darf.

Erwirtschaftet der im Residenzmodell betreuende Elternteil ein wesentlich höheres
Einkommen als der barunterhaltspflichtige Elternteil, kann er daher neben der
Betreuung ebenfalls zu Barunterhalt verpflichtet sein. Voraussetzung ist, dass die
Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des betreuenden Elternteils deutlich
günstiger sind als die des anderen Elternteils. In einem solchen Falle kann sich die
Barunterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils ermäßigen oder ganz entfallen.
Dies gilt insbesondere, wenn der nicht betreuende Elternteil zur Unterhaltszahlung
nicht ohne Beeinträchtigung des eigenen angemessenen Unterhalts in der Lage wäre,
während der andere Elternteil neben der Betreuung des Kindes auch den Barunterhalt
leisten könnte, ohne dass dadurch sein eigener angemessener Unterhalt gefährdet
würde.

Der Ausschuss hält die Rechtlage für sachlich richtig und sieht keinen weitergehenden
gesetzgeberischen Änderungsbedarf.
Insbesondere berücksichtigt das bestehende Unterhaltsrecht und seine Ausgestaltung
durch die Praxis die schützenswerten Interessen sowohl der unterhaltsberechtigten
Kinder als auch der unterhaltsverpflichteten Eltern.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Der von den Fraktionen der AfD und FDP gestellte Antrag, die Petition der
Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz –
zur Erwägung zu überweisen, ist mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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