Unterhaltsrecht - Haftung mehrerer Geschwister für den Elternunterhalt nach Anzahl bzw. jeweiliger Leistungsfähigkeit

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
33 Støttende 33 inn Deutschland

Begjæringen ble ikke tatt til følge

33 Støttende 33 inn Deutschland

Begjæringen ble ikke tatt til følge

  1. Startet 2017
  2. Innsamling ferdig
  3. Sendt inn
  4. Dialog
  5. Fullført

Dette er en nettbasert petisjon des Deutschen Bundestags .

16.01.2019, 03:27

Pet 4-18-07-40324-044052 Unterhaltsrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass die Haftung mehrerer Geschwister für den
Unterhalt der Eltern zunächst nach ihrer Anzahl verteilt und sodann nach ihrer
jeweiligen Leistungsfähigkeit beurteilt werden solle. Die rückwirkende
Geltendmachung von Elternunterhalt solle auf zwei Jahre befristet werden.

Zur Begründung des Anliegens wird insbesondere vorgetragen, dass die derzeitige
Gesetzeslage eine erhebliche Ungerechtigkeit beinhalte, da der oder die gut
verdienenden Geschwister gegebenenfalls den Anteil des oder der gering
verdienenden Geschwister übernehmen müssten. Die Regelung, nach der
Elternunterhalt für mehrere Jahre rückwirkend geltend gemacht werden könne,
gefährde die Vorsorge und Vermögensplanung der Unterhaltspflichtigen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 42 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 13 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Das bestehende Unterhaltsrecht und seine Ausgestaltung durch die Praxis ermöglicht
nach Auffassung des Petitionsausschusses eine angemessene Berücksichtigung der
schützenswerten Interessen sowohl der unterhaltspflichtigen Kinder als auch der
unterhaltsberechtigten Eltern.
Insoweit eine Berechnung der Unterhaltspflicht nach Bruchteilen gefordert wird, ist
dazu folgendes auszuführen:

Verwandte in gerader Linie sind einander gemäß § 1601 Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB) zu Unterhalt verpflichtet. Sie haften im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit, § 1603
BGB. Gemäß § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB haften mehrere gleich nah Verwandte anteilig
nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen.

Dies bedeutet, dass Kinder ihren Eltern grundsätzlich zur Leistung des vollen
Unterhalts verpflichtet sind. Diese Verpflichtung erfährt zwei Einschränkungen.
Einerseits ist die Haftung eingeschränkt, soweit ein Kind zur Leistung des Unterhalts
nicht imstande ist. Andererseits kann eine Reduzierung der Unterhaltspflicht eintreten,
wenn mehrere Geschwister für den Elternunterhalt einzustehen haben. Auch in diesem
Falle bestimmt sich die jeweilige Beteiligung der einzelnen Kinder am gesamten
Elternunterhalt allerdings nach ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit.

Es ist ein wesentliches Prinzip des Unterhaltsrechts, dass der Gesamtbedarf des
Berechtigten zu decken ist. Würde man den Unterhaltsbedarf zunächst entsprechend
der Anzahl der Kinder nach Bruchteilen aufteilen und erst im Anschluss die
Leistungsfähigkeit des jeweiligen Kindes für den jeweiligen Bruchteil prüfen, so
bestünde die Gefahr, dass der Bedarf nicht gedeckt würde, selbst wenn die
Geschwister in ihrer Gesamtheit zur Deckung des Bedarfs unter Wahrung ihrer
jeweiligen Selbstbehalte imstande wären.

Ein hinreichender Schutz der in Anspruch genommenen Kinder vor einer zu

weitgehenden Inanspruchnahme ergibt sich aus der Begrenzung ihrer Haftung im
Rahmen ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit. Kinder können sich gegenüber ihren
bedürftigen Eltern auf einen erhöhten Selbstbehalt berufen, der von der Praxis in Höhe
von mindestens 1.800 € im Monat zugestanden wird. Von dem darüber hinaus
gehenden, bereits um unterhaltsrechtlich relevante Abzüge bereinigten
Nettoeinkommen sind regelmäßig nur 50% für den Unterhalt einzusetzen. Vermögen,
wie beispielsweise ein angemessenes Eigenheim, muss nicht eingesetzt werden,
wenn es der eigenen Alterssicherung dient. Zum weiteren Schutz des
Unterhaltsverpflichteten sind sie zudem berechtigt, bis zu 5 % des Bruttoeinkommens
neben der gesetzlichen Altersvorsorge als zusätzliche private Altersvorsorge
anzusparen, ohne auf bestimmte Anlageformen festgelegt zu sein.
Sofern ein Schutz der Unterhaltsverpflichteten vor einer rückwirkenden
Geltendmachung von Elternunterhalt gefordert wird, ist folgendes auszuführen:

Elternunterhalt für die Vergangenheit kann gemäß § 1613 BGB nur geltend gemacht
werden, wenn sich der Unterhaltsverpflichtete in Verzug befindet. Er muss dazu
entweder zur Leistung eines konkreten Unterhalts oder aber zur Auskunftserteilung
zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhalts aufgefordert worden sein. Ab
diesem Zeitpunkt ist der Pflichtige darüber informiert, dass er mit
Unterhaltsforderungen rechnen muss. Für deren Befriedigung kann er und hat er ab
diesem Zeitpunkt Vorsorge zu tragen. Soweit sich im Rahmen der Auskunftserteilung
oder aber der (gerichtlichen) Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs Verzögerungen
ergeben, können diese nicht – wie vom Petenten angeregt – zu einem Entfall länger
als zwei Jahre zurückliegender Unterhaltsansprüche führen. Dies würde bei einer nicht
vom Unterhaltsberechtigten zu vertretenden verzögerten Festsetzung des
geschuldeten Unterhalts eine Reduzierung seiner Ansprüche bewirken.

Dem Unterhaltsverpflichteten wird allerdings unter bestimmten Voraussetzungen
Vertrauensschutz hinsichtlich lang zurückliegender Unterhaltszeiträume gewährt. Der
Unterhaltsberechtigte kann seine Ansprüche nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs unter den Voraussetzungen des § 242 BGB verwirken, wenn er
seine Rechte längere Zeit nicht geltend gemacht und der Verpflichtete sich mit
Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat und
sich auch darauf einrichten durfte, dass der Berechtigte das Recht auch in Zukunft
nicht mehr geltend machen werde.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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