Unterhaltsrecht - Kein Aufstockungsunterhalt für geschiedene Ehepartner

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
115 Ondersteunend 115 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

115 Ondersteunend 115 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2013
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

18-11-2015 16:10

Pet 4-17-07-40324-055701

Unterhaltsrecht


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.11.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen des Petenten nicht
entsprochen werden konnte

Begründung
Der Petent fordert, dass die Zahlung von Aufstockungsunterhalt an geschiedene
Ehepartner gestrichen wird.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass Aufstockungsunterhalt
zum einen unnötig sei, weil der Unterhaltsgläubiger über das Existenzminimum hin-
aus versorgt werde, und zum anderen auch ungerecht, da die Unterhaltsverpflich-
tung denjenigen bestrafe, der mehr Leistung erbringe. Zudem würden durch den
Aufstockungsunterhalt die ehelichen Verhältnisse über die Ehedauer hinaus bis
lebenslänglich festgeschrieben. Auch nehme der Aufstockungsunterhalt dem
Leistenden die Motivation und sei daher für das Gemeinwesen unwirtschaftlich. Im
Übrigen sei durch Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich bereits genügend
für den Ausgleich der geschiedenen Ehegatten getan, sodass Aufstockungsunterhalt
überflüssig sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen Bun-
destages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 115 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 34 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Der Aufstockungsunterhalt ist in § 1573 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(BGB) geregelt. Demnach ist der geschiedene Ehegatte unterhaltsberechtigt, der
eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt, aber aus den daraus erzielbaren Ein-
künften nicht seinen vollen Unterhalt bestreiten kann. Die Höhe des Aufstockungs-
unterhalts bemisst sich aus der Differenz zwischen den eigenen Einkünften und dem
eheangemessenen Bedarf.
Die Ansicht des Petenten, dass der Aufstockungsunterhalt den Unterhaltsgläubiger
über sein Existenzminimum hinaus versorge, verkennt, dass Unterhaltszahlungen
nicht bezwecken, das Existenzminimum zu sichern. Ausgangspunkt für die Höhe des
nachehelichen Unterhalts sind gemäß § 1578 Absatz 1 Satz 1 BGB die ehelichen
Lebensverhältnisse. Dabei wird auf alle den Ehegatten zur Verfügung stehenden
Einkünfte abgestellt. Bei höheren Einkommen findet – ausgehend vom Halbteilungs-
grundsatz – eine konkrete Bedarfsermittlung beim Unterhaltsberechtigten statt. Ziel
ist es, beide Ehegatten nach der Ehescheidung gleichmäßig am ehelichen Lebens-
standard teilhaben zu lassen.
Zudem sind Unterhaltszahlungen für denjenigen, der mehr Leistung erbringt, auch
nicht ungerecht. Die Pflicht zum Unterhalt resultiert aus dem Grundsatz der eheli-
chen Solidarität, der die Ehegatten auch nach der Scheidung – und mit zeitlichem
Abstand zur Scheidung in geringerem Maße – dazu anhält, füreinander einzustehen.
Daher kann auch nicht von einer Bestrafung des Unterhaltspflichtigen gesprochen
werden.
Darüber hinaus besteht keine grundsätzliche Verpflichtung zu lebenslangen Unter-
haltszahlungen. Seit der Unterhaltsrechtsreform von 2008 räumt § 1578b BGB in
größerem Umfang als zuvor die Möglichkeit der Begrenzung bzw. Befristung des
Anspruchs auf Zahlung nachehelichen Unterhalts aus Gründen der Billigkeit ein.
Damit kann die Belastung des Unterhaltsschuldners im Einzelfall angemessen ein-
geschränkt werden. Voraussetzung hierfür ist eine umfassende Interessenabwä-
gung, in die die Belange des unterhaltsberechtigten Ehegatten einzustellen sind.
Bezüglich der Kritik, dass Unterhaltszahlungen dem Leistenden die Motivation rau-
ben würden, ist darauf hinzuweisen, dass das Gemeinwesen in Form von Sozialhilfe
eingreifen müsste, wenn nicht der Leistende für den Unterhalt aufkommt. Außerdem
gilt seit der erwähnten Unterhaltsrechtsreform, dass jeder Ehegatte nach der Schei-
dung grundsätzlich verpflichtet ist, für sich selbst zu sorgen, § 1569 BGB. Nach der
gesetzlichen Systematik sollen Unterhaltsansprüche die Ausnahme, nicht die Regel
sein. Unterhalt wird nur gewährt, solange der Ehegatte bedürftig ist. Bedürftigkeit ist

gegeben, wenn der Unterhaltsgläubiger mit seinem Einkommen und durch Verwer-
tung seines Vermögens den ihm zustehenden vollen Unterhalt nicht erreicht,
§ 1577 Absatz 1 BGB.
Der Ausschuss teilt auch nicht die Ansicht des Petenten, dass durch Versorgungs-
und Zugewinnausgleich bereits genügend für den Ausgleich der geschiedenen Ehe-
gatten getan werde und nachehelicher Unterhalt damit überflüssig sei. Versorgungs-
ausgleich und Zugewinnausgleich sind Formen der Vermögensauseinandersetzung
und dienen gerade nicht dem Unterhalt. Der Zugewinnausgleich gleicht die während
der Ehe erworbenen Vermögenswerte zwischen den Ehegatten aus. Ziel des Ver-
sorgungsausgleichs ist es, nach der Scheidung das gemeinsam erzielte eheliche
Vorsorgevermögen aufzuteilen. Der nacheheliche Unterhalt dient hingegen dazu,
ehebedingte Nachteile auszugleichen, die den Unterhaltsberechtigten daran hindern,
selbst für seinen Unterhalt aufzukommen.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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