Regione: Germania

Unterhaltsrecht - Keine Benachteiligung von "Zweitfamilien" bei Unterhaltsberechnungen

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Deutschen Bundestag
107 Supporto 107 in Germania

La petizione è stata respinta

107 Supporto 107 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2015
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

11/09/2017, 12:57

Pet 4-18-07-40324-027144

Unterhaltsrecht


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.09.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Die Petentin hält die „Zweitfamilien“ im Rahmen von Unterhaltsberechnungen für
benachteiligt und fordert Änderungen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, sogenannte Zweitfamilien, also
nach einer Trennung oder Scheidung neu gegründete Familien, würden bei der
Bemessung des Barunterhalts für Kinder, die aus der ersten Beziehung
hervorgegangen sind, benachteiligt. Die Lebenshaltungskosten der Zweitfamilie
müssten bei der Berechnung des Kindesunterhalts angemessen berücksichtigt
werden. Dies sei derzeit nicht der Fall.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 107 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 16 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Die Unterhaltspflicht der Eltern ihren Kindern gegenüber knüpft gemäß § 1601
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) an die Verwandtschaft an und besteht damit
unabhängig davon, ob es sich um ein Kind aus einer „Erstfamilie“ oder „Zweitfamilie“
handelt. Im Grundsatz haften Eltern ihren Kindern gleichrangig und anteilig nach ihren

Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 für den
Unterhalt.
Eine Besonderheit sieht das Gesetz für die Dauer der Minderjährigkeit des Kindes vor.
In dieser Zeit erfüllt der mit dem Kind zusammenlebende Elternteil seine
Unterhaltsverpflichtung regelmäßig durch die Pflege und Erziehung des Kindes (sog.
Betreuungsunterhalt - § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Dem liegt die Erwägung zu Grunde,
dass ein minderjähriges Kind nicht nur Geldmittel benötigt. Es muss auch versorgt,
gepflegt und erzogen werden. Auf diese Weise wird eine angemessene Verteilung der
Unterhaltslasten zwischen den Eltern erreicht. Die Betreuung steht dem Barunterhalt
gleichwertig gegenüber. Dieser Grundsatz der Gleichwertigkeit entbindet den
Betreuenden grundsätzlich von der Verpflichtung zur Leistung von Barunterhalt. Damit
liegt die Barunterhaltsverpflichtung allein beim anderen Elternteil.
Diese Barunterhaltspflicht besteht aber nicht unbeschränkt. Sie wird durch die
Leistungsfähigkeit des barunterhaltspflichtigen Elternteils begrenzt. Der Verpflichtete
ist leistungsfähig, wenn und soweit er den Unterhalt ohne Gefährdung seines eigenen
angemessenen Unterhalts zahlen kann, § 1603 Absatz 1 BGB.
Grundlage der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten ist das
sogenannte bereinigte Nettoeinkommen. Dieses ergibt sich nach Abzug bestimmter
Posten (unter anderem Steuern, Alters- und Krankheitsvorsorge und berufsbedingte
Aufwendungen) von seinen Gesamteinkünften. Ein Teil des bereinigten
Nettoeinkommens steht dem Unterhaltspflichtigen zur Deckung seiner notwendigen
eigenen Lebenshaltungskosten selbst zu. Liegt das erzielbare Einkommen des
Unterhaltspflichtigen unter diesem sogenannten Selbstbehalt, entfällt die
Unterhaltsverpflichtung.
Das Maß dieses Selbstbehalts legen die Gerichte, orientiert an der sogenannten
Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien der Oberlandesgerichte, im Einzelfall fest.
Nach der Düsseldorfer Tabelle beträgt der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen
unverheirateten Kindern und volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung
des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich
in der allgemeinen Schulausbildung befinden, in der Regel bei Erwerbstätigen 1.080,-
€ und bei Erwerbslosen 880,- €.
Besteht eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber mehreren Berechtigten, zum Beispiel
gegenüber eigenen Kindern aus erster und zweiter Ehe, so gibt § 1609 BGB die
Reihenfolge vor, in welcher der zur Verfügung stehende Unterhaltsbetrag zu verteilen

ist. Nach § 1609 Nr.1 BGB sind die Unterhaltsansprüche minderjähriger
unverheirateter Kinder sowie volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des
21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in
der allgemeinen Schulausbildung befinden, vorrangig zu bedienen.
Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Kinder aus der „Erstfamilie“ oder „Zweitfamilie“
handelt, so dass diese – soweit die vorstehenden Voraussetzungen vorliegen – im
gleichen Rang stehen. Genügen die zur Verfügung stehenden Mittel des
barunterhaltspflichtigen Elternteils nicht, um alle gleichrangigen Unterhaltsansprüche
zu decken, so sind diese Mittel unter allen gleichrangigen Unterhaltsberechtigten
anteilig zu verteilen. Eine Schlechterstellung der in der „Zweitfamilie“ des
Unterhaltsverpflichteten lebenden Kinder erfolgt daher nicht.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die in der Praxis zur Bemessung des
Unterhaltsbedarfs häufig herangezogenen Richtlinien der sogenannten Düsseldorfer
Tabelle im Grundsatz davon ausgehen, dass die Unterhaltspflicht gegenüber zwei
Berechtigten besteht. Bei einer größeren Anzahl unterhaltsberechtigter Personen – im
Beispielsfall der Petentin ist von mindestens fünf unterhaltsberechtigten Kindern
auszugehen – kann im Einzelfall eine Herabstufung um eine oder mehrere Gruppen
der Düsseldorfer Tabelle angezeigt sein und hierdurch die Barunterhaltslast des
Verpflichteten angemessen verringert werden. Es bleibt aber dabei, dass die Deckung
des Kindesunterhalts von der Rechtsordnung als elementare Pflicht der Eltern
angesehen wird und ihr Vorrang vor anderen, nicht zwingenden Ausgaben des
Unterhaltsverpflichteten (zum Beispiel Urlaubsreisen) zukommt.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


Contribuisci a rafforzare la partecipazione civica. Vogliamo che le tue istanze siano ascoltate e allo stesso tempo rimanere indipendenti.

Promuovi ora