Regiune: Germania

Unterhaltsrecht - Keine Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber den Eltern

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Deutschen Bundestag
521 521 in Germania

Petiția este respinsă.

521 521 in Germania

Petiția este respinsă.

  1. A început 2013
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

18.11.2015, 16:12

Pet 4-17-07-40324-051953Unterhaltsrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.07.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, die gegenseitige Unterhaltspflicht von Verwandten in
gerader Linie dahingehend zu ändern, dass nur Vorfahren gegenüber ihren
Nachfahren unterhaltspflichtig sind, nicht aber umgekehrt.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, in Anlehnung an das
Verursacherprinzip dürfe Kindern keine Unterhaltspflicht gegenüber ihren Eltern
auferlegt werden, würden sie doch geboren, ohne darauf Einfluss zu haben. Der
Elternunterhalt sei insoweit verfassungswidrig und verstoße gegen Art. 3 Absatz 1 ,
Art. 6 Absatz 2, Art. 2 Absatz 1 sowie Art. 6 Absatz 4 Grundgesetz.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 521 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 216 Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Der Verwandtenunterhalt ist in § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
geregelt. Danach sind Verwandte in gerader Linie einander unterhaltspflichtig, also
auch Kinder ihren Eltern.
Anspruchsgrund ist dabei nicht, wie der Petent meint, das Verursacherprinzip,
sondern die verwandtschaftliche Solidarität.
Der Grundgedanke, dass primär Eltern ihren Kindern verantwortlich sind und nicht
umgekehrt, ist allerdings zutreffend. Er findet in der Ausgestaltung des
Elternunterhalts durch den Gesetzgeber und die Rechtsprechung aber bereits
angemessene Berücksichtigung.
So stehen Eltern gegenüber ihren Kindern in der Rangfolge der
Unterhaltsberechtigten gemäß § 1609 Nr. 6 BGB hinter einer Reihe anderer
Unterhaltsberechtigter. Kinder, Ehegatten und auch Enkelkinder gehen ihnen im
Rang vor und sind im Mangelfall, wenn also das Einkommen des Unterhaltpflichtigen
nicht zur Deckung aller Ansprüche ausreicht, vorrangig zu befriedigen. Weiterhin
haftet nach § 1608 BGB zunächst immer der Ehegatte des unterhaltsbedürftigen
Elternteils.
Kinder können sich gegenüber ihren bedürftigen Eltern auf einen erhöhten
Selbstbehalt berufen, der von der Praxis regelmäßig in Höhe von mindestens 1.600€
(Düsseldorfer Tabelle mit Stand vom 1. Januar 2013) zugestanden wird. Von dem
darüber hinaus gehenden Einkommen sind nur 50% für den Unterhalt einzusetzen.
Vermögen, wie beispielsweise ein angemessenes Eigenheim, muss nicht eingesetzt
werden, wenn es der eigenen Alterssicherung dient.
Das Bundesverfassungsgericht hat in der vom Petenten selbst angeführten
Entscheidung vom 7. Juni 2005 – Aktenzeichen: 1 BvR 1508/96 – den
Elternunterhalt und seine rechtliche Ausgestaltung untersucht und gebilligt.
Soweit der Petent in diesem Zusammenhang kritisiert, auch die Einkünfte von
Schwiegerkindern würden bei der Unterhaltsbemessung einbezogen, ist Folgendes
anzumerken:
Es trifft zwar zu, dass auch das Einkommen des Ehegatten des Unterhaltspflichtigen
bei der Bemessung des Unterhalts relevant sein kann. Dies ist aber kein auf den
Elternunterhalt beschränktes Phänomen. Es kann ebenso gut beim Kindesunterhalt
auftreten.

Zum unterhaltspflichtigen Einkommen des Kindes zählt aber auch der ihm von
seinem Ehegatten geschuldete Familienunterhalt in Höhe des darin enthaltenen
Taschengeldes. § 1360 BGB verpflichtet jeden Ehegatten innerhalb bestehender
Ehe, einen angemessenen Beitrag zum Lebensbedarf der gesamten Familie zu
leisten. Jeder Ehegatte hat für den angemessenen Unterhalt der Familie seine
Arbeitskraft und sein Vermögen einzusetzen. Das Maß des Unterhalts hängt nach
den §§ 1360, 1360a BGB wesentlich von den Lebensumständen und -verhältnissen
der Ehegatten ab, nicht nur von ihrer finanziellen, sondern auch von ihrer sozialen
und persönlichen Lage und ihren entsprechenden Bedürfnissen.
Der auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtete Taschengeldanspruch steht dem
Unterhaltsverpflichteten zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse nach
eigenem Gutdünken und freier Wahl unabhängig von einer Mitsprache des
Ehegatten zur Verfügung und ist deshalb unterhaltpflichtiges Einkommen. Gerade
die Einschränkung auf den frei verfügbaren Teil des Familienunterhalts führt dazu,
dass es nicht zu einer indirekten Haftung des anderen Ehegatten kommt.
Nur im Umfang des Taschengeldanspruches, der in der Regel lediglich 5-7% des zur
Verfügung stehenden Nettoeinkommens der Eheleute umfasst, führt
Familienunterhalt zu eigenem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten, welches
neben sonstigen Einkünften für den Unterhalt eingesetzt werden muss.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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