Region: Germany

Unterhaltsrecht - Mehr finanzielle und rechtliche Gleichberechtigung zwischen getrennt lebenden Elternteilen

Petitioner not public
Petition is directed to
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
22 supporters 22 in Germany

The petition is denied.

22 supporters 22 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2017
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

07/20/2019, 04:23

Pet 4-18-07-40324-042005 Unterhaltsrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass zwischen getrennt lebenden Elternteilen mehr
finanzielle und rechtliche Gleichberechtigung hergestellt werden müsse.

Zur Begründung der Petition wird insbesondere ausgeführt, dass dem
unterhaltspflichtigen Elternteil ein Selbstbehalt in Höhe von 1.080,00 € belassen
werde, während der alleinerziehende Elternteil häufig weniger Geld zur Verfügung
habe. Dies stelle eine Ungleichbehandlung der Elternteile dar. Zudem müsse der
betreuende Elternteil für den Barunterhalt aufkommen, habe dafür aber alle Rechte,
die das Kind beträfen. Dies müsse geändert werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde durch 23 Mitzeichnungen unterstützt.
Außerdem gingen 44 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Ein Elternteil ist seinem minderjährigen Kind gemäß § 1601 Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB) zu Unterhalt verpflichtet und haftet im Rahmen seiner
Leistungsfähigkeit, § 1603 BGB.
Die Leistungsfähigkeit wird in der Praxis durch den sogenannten Selbstbehalt
konkretisiert, der dem Pflichtigen zur Sicherung seines eigenen Unterhalts zu
verbleiben hat. Dieser Selbstbehalt wird durch die sogenannten Leitlinien der
Oberlandesgerichte festgelegt. Er beläuft sich gegenwärtig auf 1.080 €, wenn der
barunterhaltspflichtige Elternteil erwerbstätig ist, bzw. auf 880 €, wenn er keiner
Erwerbstätigkeit nachgeht (vgl. Düsseldorfer Tabelle, Stand: 1. Januar 2018). Bei
diesen Leitlinien handelt es sich um unverbindliche Richtsätze, die nicht zuletzt den
unmittelbar Betroffenen eine Orientierung ermöglichen sollen. Sie binden die Gerichte
nicht. Abweichende Festlegungen durch den Richter sind möglich, wenn auch eher die
Ausnahme.
Der Selbstbehalt setzt sich zusammen aus einem Regelbedarf in Höhe von 450 €,
Kosten angemessener Versicherungen in Höhe von 30 €, einem sogenannten Puffer
in Höhe von 20 € sowie Wohnkosten in Höhe von 380 € (Unterkunft einschließlich
umlagefähiger Nebenkosten und Heizung). Beim Erwerbstätigen erhöht sich dieser
Betrag um 200 €. Der Selbstbehalt liegt damit unabhängig von einer Erwerbstätigkeit
des Pflichtigen oberhalb des sächlichen Existenzminimums eines alleinstehenden
Erwachsenen von derzeit 750 € (Stand: 2018; vgl. Existenzminimumbericht des
Bundesfinanzministeriums).

Dies findet seine Grundlage darin, dass der Unterhaltspflichtige infolge der
Unterhaltspflicht seinerseits nicht sozialhilfebedürftig werden soll. Der Betrag
übersteigt den Grundbetrag des Existenzminimums, da im Bereich des Sozialrechts
oberhalb der Sicherung des Existenzminimums verschiedentlich Mehraufwand geltend
gemacht werden kann, wie insbesondere bei den Wohnkosten (§ 35 Zwölftes Buch
Sozialgesetzbuch). Zudem können anderweitige Leistungsansprüche bzw.
Vergünstigungen geltend gemacht werden, die dem Unterhaltspflichtigen nicht zur
Verfügung stehen (beispielsweise Befreiung von GEZ-Gebühren). Im Falle der
Erwerbstätigkeit sollen außerdem erhöhte berufsbedingte Aufwendungen abgedeckt
und ein Erwerbsanreiz geschaffen werden.

Gemäß § 1606 Absatz 3 BGB haftet der Elternteil, der die Betreuung eines
minderjährigen Kindes als Alleinerziehender übernimmt, ausdrücklich nicht für den
Barunterhalt. Für diesen hat der andere Elternteil im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit
aufzukommen.
Dem betreuenden Elternteil stehen dabei nicht mehr Elternrechte zu. Er hat zwar
gemäß § 1687 Absatz 1 Satz 2 BGB das Alleinentscheidungsrecht im Hinblick auf
sogenannte Alltagsangelegenheiten. Auf das elterliche Sorgerecht wirkt sich seine
Betreuungsleistung für das Kind dagegen nicht aus, §§ 1626, 1671 BGB.

Das bestehende Unterhaltsrecht und seine Ausgestaltung durch die Praxis ermöglicht
daher eine angemessene Berücksichtigung der schützenswerten Interessen sowohl
des unterhaltspflichtigen Elternteils als auch des betreuenden Elternteils.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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