Region: Germany

Unterhaltsrecht - Regelungen zum Unterhaltsvorschuss

Petitioner not public
Petition is directed to
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
51 supporters 51 in Germany

The petition is denied.

51 supporters 51 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2018
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

05/17/2019, 04:26

Pet 4-19-07-40324-003433 Unterhaltsrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird Beschwerde darüber geführt, dass Kinder, deren Elternteil einen
Unterhaltsvorschuss erhält, schlechter gestellt sind, als Kinder in Familien ohne einen
staatlichen Unterhaltsvorschuss.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass durch die
Ungleichbehandlung die Kinder in letzter Konsequenz in ihrer Menschenwürde verletzt
würden. Daher solle beschlossen werden, § 1612b und § 1612c des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und folgend § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Sicherung des
Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse
oder -ausfalleistungen (UhVorschG) ersatzlos zu streichen. Bei der jetzigen
Gesetzeslage werde das Kindergeld allein erziehender Eltern nur zur Hälfte vom
Unterhaltsbedarf abgezogen, wenn der andere Elternteil barunterhaltspflichtig ist. Wird
hingegen ein Unterhaltsvorschuss geleistet, so wird das Kindergeld in voller Höhe
abgezogen, so dass für den Unterhalt dieser Kinder weniger Geld verbleibe. Dies stelle
einen sachgrundlosen Eingriff bzw. Verletzung der Menschenwürde dar. Die
genannten Vorschriften verstießen gegen höherrangiges Recht.

Hierdurch entstehe ein Armutskreislauf, den es zu verhindern gelte. Minderjährige
Kinder von Alleinerziehenden, die während der Kinderphase benachteiligt würden,
stellten später im Erwachsenenalter aus gesellschaftlicher Sicht ein erhöhtes Risiko
dar, nicht oder nur unzureichend in die Gesellschaft und das Erwerbsleben
eingebunden zu werden.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 51 Mitzeichnern online und
99 Mitzeichnern schriftlich unterstützt. Es gingen 3 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Als Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wird unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte festgestellt, dass
Eltern ihren Kindern nach § 1601 BGB zu Unterhalt verpflichtet sind. Das Gesetz
verteilt die Unterhaltsverpflichtung der Eltern bei dem in der Petition beschriebenen
Residenzmodell gemäß § 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB in der Weise, dass der mit dem
Kind zusammenlebende Elternteil dieses pflegt und erzieht (sogenannter
Betreuungsanteil) und der andere Elternteil die finanziellen Bedürfnisse des Kindes
erfüllt (sogenannter Barunterhalt).

Bei der Festsetzung des Barbedarfs eines Kindes wird in der Regel auf die sogenannte
Düsseldorfer Tabelle zurückgegriffen. Diese arbeitet mit Pauschalierungen, um den
Bedarf eines Kindes nicht in jedem Einzelfall bestimmen zu müssen. Die
Pauschalierungen beruhen auf dem Existenzminimumbericht, der das
Existenzminimum Erwachsener und Kinder ermittelt und die Grundlage für den gemäß
§ 1612a BGB alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung neu festzusetzenden
Mindestbedarf der Kinder bildet. In der Düsseldorfer Tabelle werden die Bedarfe in
Abhängigkeit vom Einkommen des Barunterhaltspflichtigen in sogenannten
Einkommensstufen fortgeschrieben. Dies beruht wiederum auf § 1610 BGB, wonach
sich der Bedarf eines Kindes von der Lebensstellung seiner Eltern ableitet.
Entsprechend kann ein Kind von seinen Eltern mehr Unterhalt fordern, wenn seine
Eltern in günstigen finanziellen Verhältnisse leben, bzw. weniger, wenn dies nicht der
Fall ist.

Auf den auf diese Weise ermittelten Bedarf ist gemäß § 1612b Absatz 1 BGB das
Kindergeld anzurechnen. Für jedes Kind wird nach § 64 Absatz 1
Einkommensteuergesetz (EStG) nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. Dieser
im Kindergeldrecht seit langem geltende Grundsatz bedeutet, dass Kindergeld weder
mehrfach gezahlt noch unter den Eltern aufgeteilt werden kann. Lebt ein Kind nicht in
Haushaltsgemeinschaft mit einem Elternteil, erhält der Elternteil Kindergeld, der den
höheren Unterhalt leistet.

Wird ein Kind im sogenannten Residenzmodell betreut, ist das Kindergeld zur Hälfte
für seinen Barbedarf zu verwenden, § 1612b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BGB. Die
andere Hälfte kommt dem betreuenden Elternteil zugute, der es ebenfalls für den
Bedarf des Kindes zu verwenden hat. Daher trifft die in der Petition aufgestellte
Behauptung, dass im Hinblick auf das Kindergeld eine „Aufrechnung verschiedener
Ansprüche“ erfolgt, nicht zu.
Erhält der alleinerziehende Elternteil vom unterhaltspflichtigen Elternteil keinen
Unterhalt, kann er gemäß §§ 1 ff. UhVorschG Unterhaltsvorschuss beantragen. Der
Anspruch besteht gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 UhVorschG in Höhe von 100% des
Mindestunterhalts nach § 1612a BGB. Hierauf ist gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1
UhVorschG das Kindergeld in voller Höhe anzurechnen.

Da der Mindestunterhalt und die daran anknüpfende Unterhaltsleistung sich nach dem
steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes
richten, ist das zur Verfügung stehende Kindergeld hierfür vorrangig einzusetzen und
deshalb in voller Höhe auf die Unterhaltsleistung nach dem UhVorschG anzurechnen.
Damit erfüllt der Unterhaltsvorschuss sein Ziel, den Mindestunterhalt und damit nach
dem Vorstehenden auch das Existenzminimum des Kindes zu decken. Eine
Verletzung von Grundrechten des Kindes ist danach nicht ersichtlich.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachlich richtig, da das bestehende
Unterhaltsrecht und seine Ausgestaltung durch die Praxis eine angemessene
Berücksichtigung der schützenswerten Interessen ebenso ermöglicht wie die
Bestimmungen des Unterhaltsvorschusses. Daher sieht der Ausschuss keinen Bedarf
für ein gesetzgeberisches Handeln oder sonstiges Tätigwerden des Deutschen
Bundestages. Demzufolge empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen der Petition nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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