Terület: Németország

Unterhaltsrecht - Teilung der Unterhaltskosten in Fixkosten und variable Kosten

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Deutschen Bundestag
78 Támogató 78 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

78 Támogató 78 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

  1. Indított 2013
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2015. 11. 18. 16:12

Pet 4-17-07-40324-049092Unterhaltsrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.07.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass Unterhaltskosten für Kinder aufgesplittet werden
auf Fixkosten und variable Kosten.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass sich für den
barunterhaltspflichtigen Elternteil eine Doppelbelastung ergebe, wenn sich das Kind
im Rahmen des Umgangs für längere Zeit in dessen Haushalt aufhält. Dieser müsse
sowohl den Barunterhalt als auch die Kosten der Verpflegung entrichten, während
dem betreuenden Elternteil in diesem Zeitraum Aufwendungen erspart blieben. Er
regt an, zwischen regelmäßig anfallenden Ausgaben als Fixkosten und variablen
Kosten, die nur am tatsächlichen Aufenthaltsort des Kindes anfallen, zu
unterscheiden. Die Zahlung der variablen Kosten sollte sich nach dem tatsächlichen
Bedarf richten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 78 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 49 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt beruht auf dem
Verwandtschaftsverhältnis zu dem Kind und den damit verbundenen Grundprinzipien
familiärer Solidarität und Einstandspflicht. Eltern haben gegenüber ihren

minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern eine gesteigerte Unterhaltspflicht,
§ 1603 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Das Gesetz verteilt die Unterhaltspflichten der Eltern in der Weise, dass der mit dem
Kind zusammenlebende Elternteil das Kind pflegt und erzieht (sogenannter
Betreuungsunterhalt) und der andere Elternteil die finanziellen Bedürfnisse des
Kindes erfüllt (sogenannter Barunterhalt). Die Höhe des Barunterhalts ist dabei
gesetzlich nicht geregelt. Zur Gewährleistung einer einheitlichen und gleichmäßigen
Bemessung des Unterhalts haben die Oberlandesgerichte unterhaltsrechtliche
Tabellen und Leitlinien entwickelt. Die bekannteste und wichtigste Tabelle ist die
Düsseldorfer Tabelle, die Bedarfssätze für den Kindesunterhalt gestaffelt nach dem
Einkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes festlegt.
Dabei unterscheidet die Düsseldorfer Tabelle nicht ausdrücklich zwischen Fixkosten
und Kosten insbesondere der Verpflegung. Die durch Umgangskontakte mit dem
barunterhaltspflichtigen Elternteil beim betreuenden Elternteil ersparten
Aufwendungen, genauer die hierdurch eintretende Minderung des Bedarfs des
Kindes, sind jedoch, soweit sie nicht über das übliche Maß hinausgehen,
berücksichtigt und bei der Festsetzung der Bedarfssätze in Abzug gebracht.
Regelumgang im zweiwöchigen Turnus und Ferienumgangskontakte, die jeweils die
Hälfte der Ferien umfassen, in den Sommerferien also drei Wochen, übersteigen
nicht das übliche Maß. Der Barunterhaltspflichtige leistet daher in der Zeit, in der er
mit dem Kind in diesem Rahmen Umgang pflegt, nicht doppelt. Ebenso wenig fällt
dem betreuenden Elternteil in dieser Zeit ein „Bonus“ zu.
Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag
sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.
Vielmehr wurde dem Anliegen mit der Ausgestaltung der Bedarfssätze der
Düsseldorfer Tabelle bereits weitgehend Rechnung getragen. Er empfiehlt daher,
das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen des Petenten teilweise
entsprochen worden ist.Begründung (pdf)


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