Região: Alemanha

Unterhaltsrecht - Zahlung von Elternunterhalt

Requerente não público
A petição é dirigida a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
88 Apoiador 88 em Alemanha

A petição não foi aceite.

88 Apoiador 88 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2016
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

11/09/2017 13:00

Pet 4-18-07-40324-030217

Unterhaltsrecht


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.11.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, Kinder in den Fällen, in denen ein Elternteil vor dem
18. Lebensjahr des Kindes die Erziehungsberechtigung verloren hat, nicht für den
Unterhalt dieses Elternteils im Alter heranzuziehen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, es sei solchen Kindern nicht
zuzumuten, Menschen gegenüber Opfer zu erbringen, die sie einst im Stich gelassen
und ihre Pflichten vernachlässigt hätten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 88 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 11 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Nach § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind Verwandte in gerader Linie
verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Der Verwandtenunterhalt ist Ausdruck
einer auf familiärer Bindung beruhenden Mehr-Generationen-Solidarität und ein
grundlegendes Strukturelement der Institution Familie als einer lebenslangen
Beistandsgemeinschaft. § 1601 BGB gibt deshalb nicht nur dem Kind gegenüber den
Eltern, sondern auch den Eltern gegenüber dem Kind einen Anspruch auf Unterhalt.

Bei pflegebedürftigen Eltern treten in der Praxis regelmäßig Sozialleistungsträger für
entstehende Pflegekosten in Vorleistung. In diesem Fall geht der Unterhaltsanspruch
des pflegebedürftigen Elternteils gegen seine Kinder kraft Gesetzes auf den
Sozialleistungsträger über, § 94 Absatz 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Zwölftes
Buch (SGB XII). Der Sozialleistungsträger kann dann die ursprünglich dem
unterhaltsberechtigten Elternteil zustehenden Unterhaltsansprüche geltend machen.
Den unterhaltspflichtigen Kindern erwächst durch den Anspruchsübergang kein
zusätzlicher Nachteil, denn die Rückgriffsmöglichkeit des Sozialleistungsträgers
besteht nur insoweit, als auch der pflegebedürftige Elternteil von dem Kind Unterhalt
verlangen könnte.
Neben der Bedürftigkeit des Elternteils setzt die Unterhaltspflicht eines Kindes
gegenüber seinen Eltern gemäß § 1603 Absatz 1 BGB insbesondere die
Leistungsfähigkeit des Kindes voraus. Diese Leistungsfähigkeit ist jeweils anhand der
Umstände des Einzelfalls zu bemessen. In der Praxis wird unterhaltspflichtigen
Kindern gegenüber ihren Eltern von den Gerichten regelmäßig ein erhöhter
Selbstbehalt von derzeit monatlich EUR 1.800,- belassen. Von dem darüber
hinausgehenden Nettoeinkommen sind nach gefestigter Rechtsprechung nur 50% für
den Elternunterhalt einzusetzen. Das unterhaltspflichtige Kind ist zudem grundsätzlich
berechtigt, bis zu 5 % seines Bruttoeinkommens als zusätzliche private Altersvorsorge
anzusparen, ohne auf bestimmte Anlageformen festgelegt zu sein. Vermögen, wie
beispielsweise ein angemessenes Eigenheim, muss grundsätzlich nicht eingesetzt
werden, wenn es der Alterssicherung des Kindes dient.
Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass gemäß § 1608 BGB vorrangig vor dem
Kind der Ehegatte oder Lebenspartner des unterhaltsbedürftigen Elternteils für dessen
Unterhalt haftet und auch im Übrigen Eltern gegenüber ihren Kindern in der Rangfolge
gemäß § 1609 Nr. 6 BGB hinter einer Reihe anderer Unterhaltsberechtigter
zurückstehen. So gehen ihnen insbesondere Kinder und Ehegatten des Kindes im
Rang vor. Diese sind im Mangelfall, wenn also das Einkommen des
unterhaltspflichtigen Kindes nicht zur Deckung aller Unterhaltsansprüche ausreicht,
vorrangig zu befriedigen.
Neben diesen Schutzmechanismen für das unterhaltspflichtige Kind greift das Gesetz
auch den in der Petition angesprochenen Gesichtspunkt der Verwirkung des
Unterhaltsanspruchs auf. In Ausnahmefällen kann gemäß § 1611 Absatz 1 BGB der
Unterhaltsanspruch eines Elternteils gegenüber seinem Kind insbesondere dann ganz
oder teilweise entfallen, wenn dieser Elternteil seine eigene Unterhaltspflicht

gegenüber dem Kind gröblich vernachlässigt oder er sich vorsätzlich einer schweren
Verfehlung gegen das Kind schuldig gemacht hat. Ob diese Voraussetzungen
vorliegen, ist jeweils anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls im Zuge einer
Gesamtabwägung festzustellen. Hierdurch wird eine angemessene Berücksichtigung
der Interessen des unterhaltsberechtigten Elternteils und des unterhaltspflichtigen
Kindes gewährleistet.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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