Regione: Germania

Unterhaltssicherungsgesetz - Anpassung der Mindestleistung nach §13c Unterhaltssicherungsgesetz

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Deutschen Bundestag
295 Supporto 295 in Germania

La petizione è stata respinta

295 Supporto 295 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2012
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

29/08/2017, 16:51

Pet 1-17-14-533-033587Unterhaltssicherungsgesetz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.09.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent fordert eine Anpassung der Mindestleistung nach § 13c
Unterhaltssicherungsgesetz an die gestiegenen Lebenshaltungskosten.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass seit 1990 keine
Anpassung der Mindestleistung nach § 13c Unterhaltssicherungsgesetzes (USG)
erfolgt sei, obwohl die Lebenshaltungskosten um ein Vielfaches gestiegen seien. Aus
Sicht des Petenten sei eine Anpassung längst überfällig.
Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Petitionsausschusses eingestellt und
von 295 Mitzeichnern unterstützt. Außerdem gingen 22 Diskussionsbeiträge ein. Der
Petitionsausschuss bittet um Verständnis, dass nicht auf alle der vorgetragenen
Gesichtspunkte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Der Petitionsausschuss hat u. a. auch der Bundesregierung Gelegenheit gegeben,
ihre Ansicht zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen
Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Die nach dem USG zu gewährenden Leistungen zur Unterhaltsicherung sollen der
Familie des Übenden für die Zeitspanne, in welcher er seinen Wehrdienst leistet, die
Aufrechterhaltung einer den bisherigen wirtschaftlichen Verhältnissen
entsprechenden Lebenshaltung ermöglichen. Das heißt, der Wehrdienstleistende soll
grundsätzlich keine wehrdienstbedingten Nachteile erleiden. Infolge des
Wehrdienstes eingebüßtes Arbeitsentgelt oder eingebüßte Entgeltersatzleistungen
oder entfallene Einkünfte aus selbständiger Arbeit werden weitgehend ersetzt.

Lediglich in den Fällen, in denen infolge des Wehrdienstes keine oder nur geringere
Einbußen erfolgen, wird mindestens die Mindestleistung nach § 13c USG gewährt.
Dies wiederum bedeutet, dass sich ein Wehrdienstleistender bei Erhalt der
Mindestleistung nach § 13c USG besser stellt, als er ohne den Wehrdienst gestellt
wäre.
Damit ist die Aufrechterhaltung einer den bisherigen wirtschaftlichen Verhältnissen
entsprechenden Lebenshaltung sichergestellt. Es besteht von der Zweckbestimmung
des USG her keine Notwendigkeit, die Mindestleistung nach § 13c USG zu erhöhen.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass sich der Deutsche Bundestag in der
laufenden Legislaturperiode bereits mit diesem Themenbereich befasst und im
Frühjahr 2011 im Rahmen der Beratungen des Wehrrechtsänderungsgesetzes auch
wehrsoldgesetzliche Änderungen vorgenommen hat. In den Beschluss sind die
Ergebnisse einer öffentlichen Anhörung des Verteidigungsausschusses eingeflossen
(Plenarprotokoll 17/99). Die parlamentarischen Beratungen können im
Internetangebot des Deutschen Bundestages unter www.bundestag.de eingesehen
werden.
Vor dem Hintergrund der im Frühjahr 2011 beschlossenen Gesetzesänderung sieht
der Petitionsausschuss keinen Handlungsbedarf für eine Änderung des § 13c USG
im Sinne der Petition.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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