Reģions: Vācija

Unterhaltsvorschussgesetz - Neuregelung des Unterhaltsvorschussgesetzes rückwirkend ab dem 1. Januar 2017

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
21 atbalstītājs 21 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

21 atbalstītājs 21 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2017
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

18.10.2018 04:24

Pet 3-18-17-21602-039543 Unterhaltsvorschussgesetz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.09.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent möchte erreichen, dass die Ausweitung des Unterhaltsvorschusses
rückwirkend ab dem 1. Januar 2017 in Kraft tritt.

Er schildert seine persönliche Situation als alleinerziehender Vater eines Sohnes.
Seit dem 12. Lebensjahr erhalte er keinen Unterhaltsvorschuss mehr. Die Mutter des
Kindes könne nichts zum Unterhalt beitragen. Die Gesetzesänderung sei überfällig.
Daher sei es nicht nachvollziehbar, dass die Neuregelung erst ab dem 1. Juli 2017 in
Kraft treten solle.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 21 Mitzeichnende haben
das Anliegen unterstützt. Weiterhin hat der Petitionsausschuss eine Petition mit
einem vergleichbaren Anliegen erhalten, die mit der vorliegenden Petition
gemeinsam behandelt wird. Es wird um Verständnis dafür gebeten, falls nicht alle
vorgetragenen Gesichtspunkte dargestellt werden.

Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung eine
Stellungnahme des Haushaltsausschusses zu dem Anliegen eingeholt. Dies ist nach
§ 109 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages erforderlich,
wenn die Petition einen Gegenstand der Beratung eines Fachausschusses betrifft.
Dem Haushaltsausschuss war der Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf
eines Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems
ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften“ auf
Bundestags-Drucksache 18/11135 zur federführenden Beratung zugewiesen
worden. Weiterhin hat der Petitionsausschuss die Bundesregierung gebeten, zu dem
Anliegen Stellung zu nehmen. Die Prüfung des Petitionsausschusses hatte das im
Folgenden dargestellte Ergebnis:

Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen
Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher
Vorschriften beschlossen und der Bundesrat hat zugestimmt. In diesem Gesetz sind
die Änderungen zum Unterhaltsvorschussgesetz enthalten (Art. 23 des Gesetzes).
Damit sind die Neuregelungen rückwirkend zum 1. Juli 2017 in Kraft getreten.

Um Alleinerziehende und ihre Kinder besser zu unterstützen, haben sich Bund und
Länder im Januar 2017 nach zuvor länger andauernden Verhandlungen über die
Finanzierung der Neuregelungen abschließend geeinigt. Am 10. Februar 2017 hat
der Bundesrat einen entsprechenden Beschluss gefasst. Inhalt der Regelung ist,
dass der Unterhaltsvorschuss bis zum 18. Lebensjahr gezahlt wird.

Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass der Gesetzgeber den Termin für das
Inkrafttreten einer gesetzlichen Regelung grundsätzlich frei bestimmen kann. Er
muss dabei allerdings berücksichtigen, dass viele Regelungen für ihre Umsetzung
eine gewisse Vorbereitungszeit benötigen. Dies betrifft z. B. den Erlass begleitender
Richtlinien zur Durchführung oder Zeit für organisatorische Vorarbeiten der
Verwaltung. Hinzu kam, dass der geplante Ausbau des Unterhaltsvorschusses nicht
nur vom Bundestag verabschiedet werden musste, sondern auch der Zustimmung
des Bundesrates bedurfte. Das Unterhaltsvorschussgesetz ist ein sogenanntes
Zustimmungsgesetz, weil haushaltsrechtliche Belange der Bundesländer berührt
werden. Im Zuge der Umsetzung von Gesetzesvorhaben werden häufig
Kompromisse geschlossen, um ein Reformziel zu erreichen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, da
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


Palīdziet stiprināt pilsoņu līdzdalību. Mēs vēlamies padarīt jūsu bažas dzirdamas un palikt neatkarīgiem.

Veiciniet tūlīt