Regiune: Germania

Unterhaltsvorschussgesetz - Weiterzahlung des Unterhaltsvorschusses bei Wiederheirat eines Elternteils

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
25 25 in Germania

Petiția este respinsă.

25 25 in Germania

Petiția este respinsă.

  1. A început 2017
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

18.12.2018, 03:25

Pet 3-18-17-21602-039468 Unterhaltsvorschussgesetz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Die Petentin möchte erreichen, dass auch Elternteile, die erneut verheiratet sind,
weiterhin den Unterhaltsvorschuss für ihr Kind erhalten.

Sie führt aus, dass es nicht ersichtlich sei, aus welchen Gründen der
Unterhaltsvorschuss nicht mehr gezahlt werde. Das Kind sei mit dem neuen
Ehepartner nicht verwandt. Daher bestünden für den neuen Partner keine
Verpflichtungen, für das Kind, das kein gemeinsames sei, aufzukommen.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 26 Mitzeichnende haben das
Anliegen unterstützt. Weiterhin hat der Petitionsausschuss mehrere Petitionen mit
einem vergleichbaren Anliegen erhalten, die mit der vorliegenden Petition wegen des
Sachzusammenhangs gemeinsam behandelt werden. Das Anliegen der Petition betraf
den Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung
des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung
haushaltsrechtlicher Vorschriften“ (Bundestags-Drucksache 18/11135), der dem
Haushaltsausschuss zur federführenden Beratung überwiesen wurde. Daher hat der
Petitionsausschuss den Haushaltsausschuss gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 der
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages gebeten, eine Stellungnahme zu dem
Anliegen abzugeben. Durch dieses Verfahren wird sichergestellt, dass die
federführenden Fachausschüsse ihre Entscheidungen in Kenntnis der vorliegenden
Petitionen treffen und sich der Petitionsausschuss bei seinen Entscheidungen die
Erfahrungen und Erkenntnisse des jeweiligen Fachausschusses zunutze machen
kann. Der Petitionsausschuss hat weiterhin die Bundesregierung gebeten, eine
Stellungnahme zu dem Anliegen abzugeben. Die Prüfung des Petitionsausschusses
hatte das im Folgenden dargestellte Ergebnis:

Der Grund für den gesetzlichen Ausschluss des Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss
bei erneuter Heirat ist nach geltendem Recht, dass finanzielle Hilfe nur für
Alleinerziehende gewährt werden soll. Die Leistung soll speziell in Situationen helfen,
in denen Alleinerziehende den Alltag, die Betreuung und die Erziehung des Kindes
allein bewältigen und sich um die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes
kümmern müssen.

Bei Ausfall der Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils müssen die
Alleinerziehenden im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zudem für den von dem
anderen Elternteil geschuldeten Unterhalt aufkommen. Diesen erschwerten
Bedingungen soll dadurch Rechnung getragen werden, dass die Alleinerziehenden
eine öffentliche Unterhaltsleistung erhalten. Diese Situation entspannt sich im Regelfall
jedoch bei einer erneuten Heirat. Es ist zutreffend, dass für den Stiefelternteil, das
heißt den neuen Ehepartner, außer im Falle der Adoption des Kindes keine
Unterhaltspflicht entsteht. Der Gesetzgeber ist jedoch davon ausgegangen, dass sich
in diesem Fall zwar nicht die unterhaltsrechtliche, wohl aber die faktische Gesamtlage
verbessern würde. Das Kind sei erneut in eine „vollständige“ Familie eingebettet und
nehme im Allgemeinen auch an deren sozialem Stand teil. Dies waren die tragenden
Gesichtspunkte für den Ausschluss der Leistungen. Zudem verbessert sich bei einer
erneuten Heirat im Regelfall für den zuvor alleinerziehenden Elternteil dem Grunde
nach die Situation hinsichtlich des eigenen Lebensunterhalts, da zwischen den
Eheleuten grundsätzlich eine gegenseitige Unterhaltspflicht besteht.

Die Bundesregierung hat mitgeteilt, dass zunächst die ersten Erfahrungen mit den in
Kraft getretenen gesetzlichen Änderungen des Unterhaltsvorschussgesetzes
abgewartet werden müssen, bevor eine Überprüfung des Anspruchsausschlusses bei
Wiederheirat erfolgen kann. Kurzfristige Änderungen können nach den Darlegungen
der Bundesregierung nicht in Aussicht gestellt werden.

Der Petitionsausschuss sieht keine Möglichkeit, das Anliegen zu unterstützen und
empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht entsprochen
werden konnte.

Begründung (PDF)


Ajutați la consolidarea participării cetățenilor. Dorim să vă facem auzite preocupările, rămânând în același timp independenți.

Promovați acum