Regiune: Germania

Urheberrecht - Ablehnung des Leistungsschutzrechts für Presseverlage

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Deutschen Bundestag
21.366 21.366 in Germania

Petiția este respinsă.

21.366 21.366 in Germania

Petiția este respinsă.

  1. A început 2012
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

18.11.2015, 16:14

Pet 4-17-07-44-041479Urheberrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.05.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage
grundsätzlich abzulehnen und insbesondere die geplante Ergänzung des
Urheberrechtsgesetzes um die Paragraphen § 87e, § 87f, § 87g und § 87h gemäß
Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom
27.07.2012 ersatzlos zu unterlassen.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass Urheber von
Presseerzeugnissen durch das bestehende Urheberrechtsgesetz bereits
ausreichend geschützt seien und den Presseverlagen technische Möglichkeiten zur
Verfügung ständen, die Veröffentlichung ihrer Erzeugnisse oder Teilen davon in
Suchmaschinen zu unterbinden. Durch die geplante Gesetzesänderung würden
vordergründig zusätzliche Einnahmequellen für große Presseverlage geschaffen,
ohne eine Verbesserung des Urheberschutzes zu bewirken. Zudem bestehe die
Gefahr einer Aushöhlung des Zitatrechts gemäß § 51 Urheberrechtsgesetz.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 21.366 Mitzeichnern
unterstützt. Außerdem gingen 74 Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,

dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zum Anliegen der Eingabe darzulegen. Zudem berücksichtigte der
Petitionsausschuss die Stellungnahme des Rechtsausschusses nach § 109 der
Geschäftsordnung des Bundestages (vgl. hierzu Bericht und Beschlussempfehlung
des Ausschusses, BT-Drs. 17/12534). Das Plenum des Deutschen Bundestages
befasste sich mehrmals mit dem sachgleichen Thema und beriet hierüber ausführlich
(Protokoll der Plenarsitzung 17/211 vom 29. November 2012 und Protokoll 17/226
vom 1. März 2013).
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter anderem unter
Einbeziehung der seitens des zuständigen Fachausschusses sowie der
Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Das kritisierte Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes ist inzwischen von
Bundestag und Bundesrat beschlossen worden. Entgegen der Forderung der Petition
wurde das Leistungsschutzrecht im Urheberrechtsgesetz eingeführt. Dadurch wird
Presseverlegern das ausschließliche Recht eingeräumt, Presseerzeugnisse oder
Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken im Internet öffentlich zugänglich zu machen.
Geschützt werden die Presseverleger vor systematischen Zugriffen auf die
verlegerische Leistung durch die Anbieter von Suchmaschinen und solchen
Diensten, die Inhalte entsprechend einer Suchmaschine aufbereiten.
Das Leistungsschutzrecht erlischt ein Jahr nach der Veröffentlichung des
Presseerzeugnisses. Zulässig bleibt die öffentliche Zugänglichmachung von
Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter
von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte
entsprechend aufbereiten. Damit Suchmaschinen und Aggregatoren ihre
Suchergebnisse kurz bezeichnen können, ohne gegen Rechte der Rechteinhaber zu
verstoßen, werden einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte nicht vom
Leistungsschutzrecht erfasst.
Der Forderung der Petition wurde demnach nicht Rechnung getragen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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