Región: Alemania

Urheberrecht - Abschaffung der GEMA-Abgabe für Hintergrundmusik und Informationen über Hörfunk in öffentlichen Lokalen/Einrichtungen

Peticionario no público.
Petición a.
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
105 Apoyo 105 En. Alemania

No se aceptó la petición.

105 Apoyo 105 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2016
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

14/08/2018 4:28

Pet 4-18-07-44-036986 Urheberrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.04.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die Erhebung von Lizenzgebühren in Form einer GEMA-
Abgabe für Hintergrundmusik und Informationen über Hörfunk in öffentlichen Lokalen
und Einrichtungen abzuschaffen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass es sich bei Musik und
sonstigen Radiosendungen um ein Kulturgut handle, das die Bürger unter anderem
informieren solle. Weil außerdem für den Hörfunk bereits GEZ-Gebühren zu entrichten
seien, sollte der Hörfunk oder das Abspielen von CDs umsonst sein.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 112 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 13 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte wie
folgt zusammenfassen:

Für den von dem Petenten mitgeteilten Sachverhalt gilt folgende Rechtslage:

Radiosendungen enthalten urheberrechtlich geschützte Werke, insbesondere Musik,
aber auch Wortbeiträge. Hieran bestehen Urheberrechte zum Beispiel der
Komponisten und Textdichter sowie Leistungsschutzrechte etwa der Sänger,
Tonträgerhersteller oder Sendeunternehmen. Wenn der Petent die Sendungen in
seinem Biergarten wiedergibt, handelt es sich rechtlich um eine öffentliche
Wiedergabe nach § 15 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Wer dieses
Recht nutzen will, benötigt eine Lizenz und hat hierfür eine Vergütung an die
Rechteinhaber zu entrichten. (Anders verhält es sich beim privaten Genuss von
Radiosendungen; hier handelt es sich nicht um eine öffentliche Wiedergabe im
Rechtssinne.)

Damit die Nutzer sich nicht an eine unüberschaubare Zahl einzelner Rechteinhaber
wenden müssen, werden diese Rechte kollektiv von Verwertungsgesellschaften
wahrgenommen. Nach außen hin vertritt meist die Gesellschaft für musikalische
Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) die verschiedenen
Berechtigten. Anderes als der Petent annimmt, ist die GEMA also nicht für den Staat
tätig, sondern allein für die privaten Inhaber von Urheber- und Leistungsschutzrechten.

Der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice dient dagegen der Finanzierung der
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Dabei geht es um die Kosten der
Grundversorgung durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Die Sender
finanzieren damit unter anderem auch den Erwerb der Senderechte von den Urhebern
und ausübenden Künstlern. Dieses Recht ist allerdings vom Recht der öffentlichen
Wiedergabe durch den Empfänger einer Sendung zu unterscheiden. Die Zahlung des
Beitrags an den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice befreit den Nutzer
deshalb nicht von der Pflicht zur Entrichtung der urheberrechtlichen Vergütung für eine
öffentliche Wiedergabe.

Auch wenn der Petent CDs in seinem Biergarten abspielt, handelt es sich um eine
öffentliche Wiedergabe, die eine Einwilligung der Rechteinhaber erfordert. Insofern gilt
das zuvor Gesagte. Dass der Petent für eine CD bereits den Kaufpreis entrichtet hat,
ändert nichts an der Vergütungspflicht: Im Gegenzug für den Kaufpreis erwirbt er zwar
das Sacheigentum an der CD, dieses beinhaltet aber nicht das Recht, sie
nach § 15 Absatz 2 UrhG öffentlich wiederzugeben. (Auch hier ist aber der private
Musikgenuss selbstverständlich nicht vergütungspflichtig.)

Diese Rechtslage führt zu einem gerechten Ausgleich der Interessen der
Rechteinhaber, die Anspruch auf angemessene Vergütung haben, mit dem Interesse
am Betrieb eines Biergartens, in dem Musik öffentlich wiedergegeben wird; eine
Gesetzesänderung ist nicht veranlasst.

Der Ausschuss vermag die Eingabe daher nicht zu unterstützen. Deshalb empfiehlt
der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


Ayudar a fortalecer la participación ciudadana. Queremos que se escuchen sus inquietudes sin dejar de ser independientes.

Promocione ahora.