Région: Allemagne

Urheberrecht - Änderung des bisherigen GEMA Tarifs VR-Ö vor allem für Discjockeys

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Deutschen Bundestag
292 Soutien 292 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

292 Soutien 292 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2015
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

08/04/2016 à 04:23

Pet 4-18-07-44-016335

Urheberrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.03.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird eine Änderung des bisherigen GEMA Tarifs VR-Ö gefordert, der
vor allem Discjockeys betrifft und diese dazu zwingt, lediglich vorgehaltene, jedoch
nicht öffentlich abgespielte Kopien von Musikstücken kostenpflichtig zu lizensieren.
Zur Begründung trägt die Petentin im Wesentlichen vor, sie fürchte, dass insbesondere
nebenberuflich und kleinunternehmerisch tätige Discjockeys ihre Tätigkeit wegen
dieser Vergütung künftig nicht mehr ausüben könnten. Sie beanstandet insbesondere,
dass Discjockeys eine Vervielfältigung auch dann lizenzieren und vergüten müssten,
wenn die Vervielfältigung anschließend nicht auf einer Veranstaltung abgespielt wird.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 292 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 24 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Die Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Musikwerke ist grundsätzlich nur mit
Zustimmung des Rechtsinhabers, d.h. des Komponisten oder Textdichters, zulässig,
also i.d.R. im Rahmen einer entgeltlichen Lizenz. Die entsprechenden Rechte nimmt
in Deutschland die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische

Vervielfältigungsrechte (GEMA) wahr. Sie ist verpflichtet, Tarife aufzustellen über die
Vergütung, die sie aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte fordert, siehe § 13
Absatz 1 Satz 1 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes (UrhWahrnG). Die GEMA
hat für die Vervielfältigung von Werken des GEMA-Repertoires, die zur Verwendung
bei öffentlichen Wiedergaben bestimmt sind, den Tarif VR-Ö aufgestellt. Damit handelt
die GEMA im Einklang mit den ihr nach dem UrhWahrnG obliegenden Verpflichtungen.
Bis März 2013 galt für Vervielfältigungen von Musikwerken, die zum Zweck der
öffentlichen Wiedergabe angefertigt werden, der sog. Laptop-Zuschlag: Die Vergütung
wurde als prozentualer Zuschlag auf die Vergütung für die öffentliche Wiedergabe
eines Musikwerkes erhoben. Vergütungsschuldner waren insoweit die Veranstalter,
also etwa Club- und Diskothekenbetreiber.
Der Tarif VR-Ö ersetzt den Laptop-Zuschlag. Seit dem 1. April 2013 muss derjenige
die Vervielfältigung lizenzieren, der sie selbst anfertigt oder beauftragt. Im Bereich der
Clubs und Diskotheken ist dies in aller Regel der Discjockey. Es ist dabei grundsätzlich
unerheblich, ob der Discjockey das vervielfältigte Musikwerk letztlich auch öffentlich
wiedergibt: Anknüpfungspunkt des Tarifs VR-Ö ist nämlich bereits die bloße
Vervielfältigung, solange diese zum Zwecke der öffentlichen Wiedergabe erfolgt.
Der Discjockey schuldet nach dem Tarif VR-Ö allerdings keine Vergütung für bloße
Sicherungskopien, also etwa für Backups auf externen Festplatten. Erst wenn er die
Sicherungskopie zum Zwecke der öffentlichen Wiedergabe aktiviert (etwa nach einem
Festplattendefekt), sieht der Tarif VR-Ö eine einmalige Vergütung in Höhe von
125,00 Euro netto vor – und zwar unabhängig von der Anzahl der darauf enthaltenen
Werke. Befinden sich auf einer aktivierten Sicherungskopie also beispielsweise
10.000 Musiktitel, beträgt die Vergütung 1,25 Cent netto pro Titel.
Anders als die Petentin meint, führt der Tarif VR-Ö nicht zu Mehrfachvergütungen
bestimmter Nutzungs- bzw. Verwertungsarten: Spielt der Discjockey originale
Tonträger auf einer Veranstaltung ab, z.B. CDs oder Vinyl-Schallplatten, vergütet
bereits der Veranstalter die öffentliche Wiedergabe der darauf
enthaltenen Musikwerke. Der Discjockey schuldet dafür also keine Vergütung nach
dem Tarif VR-Ö. Fertigt der Discjockey allerdings eine eigene Vervielfältigung zum
Zwecke der öffentlichen Wiedergabe an, liegt darin eine gesonderte urheberrechtlich
relevante Nutzungshandlung. Dafür sieht der Tarif VR-Ö eine Vergütung vor.
Nach Auskunft des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) als zuständiger
Aufsichtsbehörde hat die GEMA den Tarif VR-Ö mit der Bundesvereinigung der

Musikveranstalter e.V. (BVMV), der größten Musiknutzervereinigung in Deutschland,
und mit dem Berufsverband Discjockey e.V. (BVD) verhandelt. Die GEMA hat
zwischenzeitlich folgende Gesamtverträge über den Tarif VR-Ö mit einschlägigen
Nutzervereinigungen abgeschlossen:
 Gesamtvertrag vom 5. November 2012 mit der Deutschen Disc-Jockey-
Organisation (DDO),
 Gesamtvertrag vom 27. März 2013 mit der BVMV,
 Gesamtvertrag vom 31. Juli 2014 mit dem BVD.
Weitere Discjockey-Verbände sind nach Angaben der GEMA nicht auf sie
zugekommen. Schieds- oder Gerichtsverfahren zur Angemessenheit des Tarifs VR-Ö
sind laut des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz derzeit nicht
anhängig.
Die Durchsetzung des Tarifs VR-Ö ist Sache der GEMA. Ob Forderungen, die die
GEMA auf Grundlage des Tarifs VR-Ö erhebt, im Einzelfall dem Grunde und der Höhe
nach berechtigt sind, haben im Streitfall die Gerichte zu beurteilen.
Dem Petitionsausschuss liegen derzeit keine Erkenntnisse vor, dass der Tarif VR-Ö
zu höheren Gagen für Discjockeys geführt hat, die Veranstalter auf
Veranstaltungsbesucherinnen und -besucher umlegen.
Die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) fordert für die von
ihr vertretenen Musiker, Interpreten und Tonträgerhersteller ebenfalls eine Vergütung
für Vervielfältigungen (beispielsweise von Tonträgern oder Radioübertragungen) zum
Zweck der öffentlichen Wiedergabe. Die Vergütung wird als prozentualer Zuschlag auf
die Vergütung für die öffentliche Wiedergabe beim Veranstalter erhoben. Discjockeys
sind laut der Stellungnahme der Bundesregierung nicht belastet.
Der Ausschuss sieht vor diesem Hintergrund keinen Handlungsbedarf.
Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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