Região: Alemanha

Urheberrecht - Angemessene Beteiligung aller Wahrnehmungsberechtigten in den Gremien der Verwertungsgesellschaften

Requerente não público
A petição é dirigida a
Deutschen Bundestag
185 Apoiador 185 em Alemanha

A petição não foi aceite.

185 Apoiador 185 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2015
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

02/08/2017 04:22

Pet 4-18-07-44-020808

Urheberrecht


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Die Petentin fordert, dass in das Gesetz zur Wahrnehmung von Urheberrechten und
verwandten Schutzrechten eine Regelung aufgenommen wird, nach der alle
Wahrnehmungsberechtigten in den Grenzen der Verwertungsgesellschaften
gleichberechtigt abstimmen dürfen.
Zur Begründung trägt die Petentin im Wesentlichen vor, dass
Verwertungsgesellschaften die Berechtigten angemessen an der Wahrung ihrer
Belange zu beteiligen hätten. Idealerweise würde jedem Berechtigten eine Stimme
zustehen. Bei manchen Verwertungsgesellschaften gäbe es Berechtigte, die
unmittelbar und in vollem Umfang mitwirken können. Andere seien lediglich mittelbar,
durch Delegierte, und mit eingeschränkten Mitwirkungsmöglichkeiten vertreten. Eine
derartige Besetzung der Gremien schlüge sich auf die Verteilung der Einnahmen
nieder und führe zu ungerechtfertigten Vorteilen bei privilegierten Mitgliedern, die
nicht der Werthaltigkeit ihrer Rechte entsprächen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 185 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 10 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Die Petition betrifft den Bereich der Mitbestimmung von Berechtigten einer
Verwertungsgesellschaft, die über einen Wahrnehmungsvertrag mit der
Verwertungsgesellschaft verbunden sind, ohne aber zugleich auch Mitglied der
Verwertungsgesellschaft zu sein. Die Möglichkeit der Einflussnahme dieser Gruppe
wurde im deutschen Wahrnehmungsrecht bislang über eine gemeinsame Vertretung
nach § 6 Absatz 2 UrhWahrnG (Urheberrechtswahrnehmungsgesetz) gewährleistet.
Die Mitbestimmungsrechte von Rechtsinhabern, die nicht Mitglied einer
Verwertungsgesellschaft sind, fallen zudem in den Regelungsbereich der am
10. April 2014 in Kraft getretenen Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive
Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von
Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung von Rechten an Musikwerken im
Binnenmarkt (VG-Richtlinie).
Am 1. Juni 2016 ist das Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und
verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften
(Verwertungsgesellschaftengesetz, VGG) in Kraft getreten (BGBl. I S. 1190). Dieses
Gesetz stärkt die Rechte von Wahrnehmungsberechtigten, die nicht Mitglied oder
Gesellschafter einer Verwertungsgesellschaft sind.
Die Reform erleichtert den Zugang zum Mitgliedsstatus: Nach § 13 Absatz 1 Satz 2
VGG muss eine Verwertungsgesellschaft ihre Mitglieder nach Kriterien wählen, die
objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sind und die im Statut der
Verwertungsgesellschaft veröffentlicht wurden.
§ 16 VGG legt fest, dass eine Verwertungsgesellschaft angemessene und wirksame
Verfahren der Mitwirkung sowohl von Mitgliedern als auch von Nichtmitgliedern
vorsehen muss. Die verschiedenen Kategorien von Rechteinhabern müssen dabei
fair und ausgewogen vertreten sein.
Nach § 20 VGG wählen die Rechteinhaber, die nicht Mitglied der
Verwertungsgesellschaft sind, Delegierte. Die Delegierten müssen an bestimmten
wichtigen Entscheidungen der Verwertungsgesellschaft beteiligt werden. Dazu
gehören Entscheidungen über den Verteilungsplan und über Tarife. An anderen
Entscheidungen wirken die Delegierten beratend mit.
Diese Maßgaben entsprechen der VG-Richtlinie 2014/26/EU. Die deutschen
Verwertungsgesellschaften hatten ihre Binnenverfassung nach § 134 VGG

unverzüglich, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2016 diesen neuen
gesetzlichen Bestimmungen anzupassen. Dies ist zwischenzeitlich geschehen.
Daher empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen der Petentin teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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