Urheberrecht - Aufzeichnung/Archivierung von entgeltlich zur Verfügung gestellten TV- und Rundfunkprogrammen

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
130 Ondersteunend 130 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

130 Ondersteunend 130 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2015
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

27-10-2016 04:22

Pet 4-18-07-44-013873



Urheberrecht



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 20.10.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Der Petent fordert, dass Kunden privater TV-Anbieter und privater Kabelnetzbetreiber

das ihnen entgeltlich zur Verfügung gestellte TV- und Rundfunkprogramm für den

privaten Bereich aufzeichnen und archivieren dürfen.

Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass private TV-Sender ihr

Programm in herkömmlicher Auflösung („Standard Definition“- SD) unverschlüsselt

und kostenlos anbieten, während die Ausstrahlung in hochauflösender Qualität („High

Definition“ - HD) verschlüsselt erfolgt, sodass Kunden, die diese Programme

empfangen wollen, gegen Gebühr eine entsprechende Empfangsvorrichtung

(Receiver) erwerben müssen. Hiermit können für die Kunden technische

Beschränkungen hinsichtlich der Aufzeichnung der entsprechenden Programme

einhergehen, die unzulässig seien.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten

Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen

Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 130 Mitzeichnern

unterstützt, und es gingen 32 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten

Aspekte wie folgt zusammenfassen:



§ 53 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) sieht vor, dass einzelne Vervielfältigungen

zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch angefertigt werden dürfen. Nach dem

ausdifferenzierten System der Norm ist es Nutzern gestattet, zu privaten Zwecken

beispielsweise das TV- und Rundfunkprogramm aufzuzeichnen. So weist auch der

Petent darauf hin, dass dies bei analoger Ausstrahlung und beim öffentlich-rechtlichen

Rundfunk technisch möglich ist und vielfach genutzt wird.

Gleichzeitig trägt das UrhG aber auch dem Anliegen der Rechtsinhaber Rechnung,

ihre Werke durch technische Schutzmaßnahmen zu schützen. Sofern der

Rechtsinhaber wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines urheberrechtlich

geschützten Werkes einsetzt, dürfen diese grundsätzlich nicht ohne seine Zustimmung

umgangen werden (§ 95a Abs. 1 UrhG). Beim vom Petenten beanstandeten Verhalten

der privaten Rundfunksender, die ihre entgeltlichen Angebote durch technische

Maßnahmen - wie einer Verschlüsselung - gegen Vervielfältigung zu schützen, handelt

es sich um die Wahrnehmung dieses Rechts.

Der Gesetzgeber hatte das Interesse der Rechtsinhaber, ihre Werke mit technischen

Maßnahmen möglichst wirksam gegen Urheberrechtsverletzungen zu sichern, gegen

die berechtigten Anliegen von Nutzern abzuwägen, die möglichst ungehindert von der

Privatkopieausnahme oder einem anderen Erlaubnistatbestand des UrhG Gebrauch

machen möchten. Dem trägt § 95b UrhG Rechnung. Er sieht vor, dass Rechtsinhaber,

die technische Schutzmaßnahmen einsetzen, Nutzern, die von den in

§ 95b Abs. 1 UrhG aufgelisteten Erlaubnistatbeständen („Schranken“) begünstigt sind,

die notwendigen technischen Mittel zur Verfügung stellen müssen, damit sie von

diesen Regelungen Gebrauch machen können.

Gemäß § 95b Abs. 1 S. 1 Nr. 6 lit. a) UrhG gilt diese Verpflichtung für die Herstellung

von Privatkopien allerdings nur, wenn eine Kopie auf Papier oder einem ähnlichen

Träger hergestellt werden soll. Für digitale Privatkopien besteht kein Anspruch von

Nutzern auf die Bereitstellung von Umgehungsmitteln. Damit trägt die Regelung den

besonderen Gefahren Rechnung, die digitale Kopien für die Rechtsinhaber mit sich

bringen. Im Gegensatz zu Vervielfältigungen auf Papier können digitale Kopien

nämlich ohne Qualitätsverlust weiter vervielfältigt und im Internet verbreitet werden.

Der deutsche Gesetzgeber hat insoweit von dem ihm durch Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie

2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur

Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten

Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Informationsrichtlinie) eingeräumten



Spielraum Gebrauch gemacht und den Anspruch auf Bereitstellung von

Umgehungsmitteln nur für die genannten analogen Privatkopien gewährt.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für

eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil

dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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