Regione: Germania

Urheberrecht - Ausnahme für zulässige "Privatkopien" nach § 53 UrhG

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
95 Supporto 95 in Germania

La petizione è stata respinta

95 Supporto 95 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2018
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

16/01/2019, 03:31

Pet 4-19-07-44-005354 Urheberrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die grundsätzlich verbotene Umgehung von
Kopierschutzmaßnahmen nach § 95 a des Urheberschutzgesetzes für nach
§ 53 Urheberrechtsschutzgesetz zulässige Privatkopien zu erlauben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass § 53 Urheberschutzgesetz
(UrhG) dem Verbraucher gestatte, von erworbenen Werkexemplaren (z. B. CDs,
DVDs, Blue-Rays) private Kopien anzufertigen. Gleichzeitig würde dieses Recht aber
durch den § 95 a UrhG vereitelt, der es verbiete, einen technischen Kopierschutz ohne
Zustimmung des Rechtsinhabers zu umgehen. Diese Zustimmung sei nur schwer zu
erreichen. Denn zum einen habe sich das gerichtliche Erstreiten der Zustimmung über
die Geltendmachung der Gewährleistungsrechte nach § 434 ff. Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB) in der Praxis nicht bewährt. Zum anderen sei es dem Verbraucher
bei einer größeren Sammlung von Werken (z. B. DVDs) nicht zumutbar, jeden
Rechtsinhaber zu kontaktieren bzw. in jedem der Fälle den Rechtsweg zu bestreiten.

Des Weiteren würden Hersteller oftmals einen unwirksamen Kopierschutz nutzen, der
bereits ohne technische Hilfsmittel umgangen werden könne. Trotzdem beriefen sich
die Hersteller auf das Verbot, den Kopierschutz zu umgehen. Damit würden die nach
§ 53 UrhG grundsätzlich erlaubten Privatkopien verhindert.

Die Rechtsinhaber erhielten zudem über die Urheberrechtsabgabe eine Vergütung für
erlaubte Privatkopien und das trotz des Umstandes, dass der Verbraucher keine
Privatkopien anfertigen könne.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 96 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 26 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Als Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wird unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte zur Frage der
Möglichkeit der Änderung des Urheberschutzgesetzes im Sinne des Petenten
festgestellt, dass insoweit kein Spielraum für den deutschen Gesetzgeber besteht.

§ 53 Absatz 1 UrhG erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Vervielfältigung
urheberrechtlich geschützter Werke zu privaten Zwecken. Nach § 95a UrhG darf aber
ein wirksamer technischer Kopierschutz ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht
umgangen werden. Diese Vorschrift setzt die zwingenden europarechtlichen
Vorgaben aus Artikel 6 der InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG um; insoweit besteht kein
Spielraum für den deutschen Gesetzgeber. Ein Recht des Verbrauchers, Privatkopien
unter eigenmächtiger Umgehung des Kopierschutzes anzufertigen („right to hack“),
besteht nicht.

§ 95b UrhG wiederum verpflichtet die Verwender technischer Schutzmaßnahmen, den
Berechtigten die Mittel zur Aufhebung des Kopierschutzes zur Verfügung zu stellen,
um von bestimmten gesetzlichen Erlaubnissen Gebrauch machen zu können. Diese
Vorschrift dient in Umsetzung des Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 der InfoSoc-RL
2001/29/EG der Balance zwischen dem Rechtsschutz technischer Maßnahmen
einerseits und den urheberrechtlichen Schrankenregelungen andererseits. Diese
zwingende Verpflichtung bezieht sich aber aufgrund der europarechtlichen Vorgaben
nicht auf alle Schrankenbestimmungen, sondern nur auf solche, bei denen nach
Auffassung des europäischen Gesetzgebers das Zugangsinteresse der Nutzer ein
besonderes Gewicht besitzt. Im Fall der Privatkopie gilt dies nach Europarecht nur für
Vervielfältigungen auf Papier: Dies ergibt sich aus dem Verweis auf Artikel 5 Absatz 2
Buchstabe a) der InfoSoc-RL 2001/29/EG, der in Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 der
InfoSoc-RL 2001/29/EG enthalten ist. Diese Bestimmung wiederum ist in § 95b
Absatz 1 Nr. 6a UrhG umgesetzt.

Mit der Petition werden allerdings digitale Privatkopien nach Artikel 5 Absatz 2
Buchstabe b) der InfoSoc-RL 2001/29/EG angesprochen. Laut Artikel 6 Absatz 4
Unterabsatz 2 der InfoSoc-RL 2001/29/EG ist es für diese Fälle dem nationalen
Gesetzgeber überlassen, ebenfalls Ausnahmen vom Umgehungsverbot vorzusehen.
Von dieser Möglichkeit hat der deutsche Gesetzgeber jedoch nach sorgfältiger
Abwägung der verfassungsrechtlich geschützten Interessen der Rechtsinhaber und
der Nutzer bewusst keinen Gebrauch gemacht (vgl. BT-Drucksache 15/38, S. 27;
16/1828, S. 20 f.).

Nicht gefolgt werden kann der Eingabe, dass das Recht auf Privatkopie oftmals durch
gänzlich unwirksame Kopierschutzmaßnahmen, die ohne jegliche Hilfsmittel
umgangen werden könnten, ausgehebelt werden. Geschützt sind eben nur „wirksame“
technische Maßnahmen, die die Erreichung des Schutzzieles sicherstellen, § 95a
Absatz 2 Satz 2 UrhG. Unwirksame Kopierschutzmaßnahmen, die keinen
nennenswerten Mindestschutz erzielen, etwa weil sie bereits mit allgemein
verfügbaren Programmwerkzeugen problemlos umgangen werden können, genießen
gerade keinen Schutz.

Besteht aber ein wirksamer Kopierschutz, sind Hersteller zum Schutz des
Verbrauchers gemäß § 95d Absatz 1 UrhG verpflichtet, auf diesen Umstand
hinzuweisen. Der Verbraucher kann so seine Erwerbsentscheidung danach ausrichten
und z. B. ein Werk, bei dem keine private Kopie möglich ist, nicht kaufen.

Soweit wirksame Kopierschutzmaßnahmen bei bestimmten Werken angewendet
werden, muss dies nach § 54a Absatz 1 Satz 2 UrhG bei der Bemessung der
Gerätevergütung berücksichtigt werden. Damit ist gewährleistet, dass der Kunde über
den Gerätepreis eine Vergütung nur für Kopien entrichten muss, die er tatsächlich
auch anfertigen kann.

Es handelt sich somit um ein sicherlich kompliziertes, jedoch wohl austariertes System,
um den berechtigten Interessen sowohl der Rechtsinhaber wie der Nutzer Rechnung
zu tragen.

Unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte hält der
Petitionsausschuss die geltende Rechtslage für sachgerecht und sieht keinen
gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Daher sieht der Ausschuss hinsichtlich der
Eingabe keine Veranlassung zum Tätigwerden. Der Petitionsausschuss empfiehlt
daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen
werden konnte.

Begründung (PDF)


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