Regione: Germania

Urheberrecht - Auszahlung von Tantiemen an Komponisten und Textdichter

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Deutschen Bundestag
169 Supporto 169 in Germania

La petizione è conclusa

169 Supporto 169 in Germania

La petizione è conclusa

  1. Iniziato 2012
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

18/11/2015, 16:07

Pet 4-17-07-44-041900

Urheberrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.05.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

1. Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz – als Material zu überweisen und dem Deutschen Patent- und
Markenamt zuzuleiten, soweit es um die Umsetzung des in § 7
Urheberrechtswahrnehmungsgesetz niedergelegten Willkürverbots bei der
Verteilung der Einnahmen von Verwertungsgesellschaften geht,
2. das Petitionsverfahren im Einzelfall abzuschließen. Begründung

Die Petentin fordert, dass die GEMA die Tantiemen an alle Komponisten und
Textdichter für das Verteilungsjahr 2011 vorbehaltlos auszahlt.
Zur Begründung trägt die Petentin im Wesentlichen vor, nach einem Urteil des
Landgerichts München I in einem Rechtsstreit, an dem die Verwertungsgesellschaft
Wort (VG Wort) beteiligt war, sei es wahrscheinlich, dass Verleger über keinerlei
Ansprüche verfügen würden, die sie in Verwertungsgesellschaften einbringen
könnten. Gleichwohl habe die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und
mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) die Auszahlungen für das
Verteilungsjahr 2011 unter dem Vorbehalt der Rückforderung vorgenommen. Dies
sei – vor dem Hintergrund des erwähnten Urteils – aber nur hinsichtlich der
Verlegeranteile gerechtfertigt. Vergütungen, bei denen eine Beteiligung der Verleger
nicht in Betracht käme, hätten vorbehaltlos erfolgen müssen. Überdies beanstandet
die Petentin die Staatsaufsicht über die Verwertungsgesellschaften beim Deutschen
Patent- und Markenamt (DPMA). Das DPMA toleriere das Vorgehen der GEMA, und
die VG könne unbeaufsichtigt schalten und walten, wie es ihr beliebe. Daher soll der
Deutsche Bundestag feststellen, dass die GEMA die Ausschüttung zugunsten von
Komponisten und Textdichtern für das Verteilungsjahr 2011 vorbehaltlos
vorzunehmen habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die von der
Petentin eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 169 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 17 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Der Ausschuss weist zunächst darauf hin, dass die GEMA keine Behörde ist,
sondern ein privatrechtlicher wirtschaftlicher Verein, der nur in besonderen
Teilbereichen einer öffentlichen Kontrolle unterliegt.
Die Aufgabe des Petitionsausschusses beschränkt sich nach Art. 17 GG im
Wesentlichen auf die Prüfung von Bitten zur Gesetzgebung und Beschwerden gegen
öffentliche Stellen auf Bundesebene. Die Tätigkeit von Privatpersonen bzw.
juristischen Personen des Zivilrechts in Einzelfällen ist in aller Regel nicht
Gegenstand einer parlamentarischen Prüfung des Petitionsausschusses.
Die Prüfung der GEMA-Anliegen durch den Petitionsausschuss richtet sich im Kern
darauf, ob möglicherweise gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht und ob die
öffentliche Kontrolle der GEMA, soweit sie gesetzlich vorgesehen ist und
insbesondere durch das DPMA wahrgenommen wird, in ausreichender Weise
funktioniert.
Im vorliegenden Einzelfall vermag der Petitionsausschuss allerdings kein Verhalten
der GEMA feststellen, das ein Einschreiten der Staatsaufsicht zwingend erforderlich
gemacht hätte.
In dem von der Petentin angeführten Rechtsstreit hat das Landgericht München I am
24. Mai 2012 festgestellt, die VG Wort sei nicht berechtigt, bei ihrer jährlichen
Ausschüttung den auf die verlegten Werke des Klägers entfallenden Anteil aus
gesetzlichen Vergütungsansprüchen unter Abzug eines Verlegeranteils zu
berechnen. Gegenstand des Verfahrens waren unter anderem die Ausschüttungen
der VG Wort an Verlage gemäß § 3 des Verteilungsplans Wissenschaft der VG Wort
(VPW). § 3 VPW regelt in Absatz 1, dass die Verteilungssumme hälftig aus einem
Urheber- und Verlagsanteil besteht. Beide Teile wurden bisher den Berechtigten
(Urheber und Verleger) gegenüber gesondert abgerechnet und verteilt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig; die VG Wort hat gegen die Entscheidung
Rechtsmittel eingelegt. Zwischenzeitlich hat das Oberlandesgericht München mit
seiner Entscheidung vom 17. Oktober 2013 (Az. 7 O 28640/11) das Urteil des
Landgerichts München I vom 24. Mai 2012 in einem Verfahren gegen die VG Wort
bestätigt. Wie schon das Landgericht, stellt auch das Oberlandesgericht München
zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen auf den Prioritätsgrundsatz
ab. Die VG Wort hat gegen die Entscheidung Revision beim Bundesgerichtshof
(BGH) erhoben. Hierzu hat am 18. Dezember 2014 eine mündliche Verhandlung vor
dem BGH stattgefunden. Der BGH hat das Verfahren jedoch bis zur Entscheidung
eines beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Verfahrens (C-572/13) ausgesetzt.
Eine rechtskräftige Entscheidung in dem Verfahren liegt damit weiterhin nicht vor.
Das Urteil betrifft in seiner unmittelbaren Wirkung ausschließlich die Parteien dieses
Rechtsstreites. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass sich – je nach Ausgang des
laufenden Rechtsstreits – aus den Urteilsfeststellungen Auswirkungen auch auf die
Rechtewahrnehmung durch andere Verwertungsgesellschaften (wie die GEMA), die
Rechte von Autoren und Verlagen gemeinsam wahrnehmen, ergeben könnten.
Nach Auskunft der Bundesregierung hat sich der Vorstand der GEMA nach Prüfung
der Urteilsfeststellungen dafür entschieden, die Verteilungen unverändert nach den
geltenden Verteilungsplänen durchzuführen. Dabei wurde jedoch darauf
hingewiesen, dass die Zahlungen nur vorläufig und unter dem Vorbehalt einer
Korrektur unter Berücksichtigung des Ausgangs des oben erwähnten Rechtsstreits
erfolgen. Dieses Vorgehen erscheint dem Petitionsausschuss angesichts einer nicht
auszuschließenden Änderung der Rechtslage zumindest nachvollziehbar.
Der Hinweis der GEMA ist entgegen der Ansicht der Petentin auch insoweit nicht zu
beanstanden, als er sich nicht nur auf Auszahlungen an Verleger beschränkt,
sondern sich auch auf Auszahlungen an Urheber bezieht. Denn nach den
Urteilsfeststellungen können Rückforderungsansprüche nicht nur gegenüber
Verlegern, sondern durchaus auch gegenüber Urhebern bestehen: Die praktische
Umsetzung der landgerichtlichen Feststellungen kann nämlich zur Folge haben, dass
Verwertungsgesellschaften, die auch Verleger vertreten, im Hinblick auf jedes
einzelne Werk prüfen müssen, ob der Urheber zuerst den Wahrnehmungsvertrag
oder den Verlagsvertrag im Hinblick auf die wahrgenommenen Rechte und
Ansprüche abgeschlossen hat. Dies ergibt sich in Anwendung des vom Landgericht
München I in seiner Entscheidung zugrunde gelegten sachrechtlichen
Prioritätsgrundsatzes.

Dann kämen – wie auch die Petentin zutreffend feststellt – zum einen diejenigen
Verleger als Rückforderungsschuldner in Betracht, die sich die Rechte von den
Urhebern in ihren Verlagsverträgen haben abtreten lassen, nachdem die Urheber
bereits in einem Berechtigungsvertrag mit der GEMA hierüber verfügt haben.
Umgekehrt können aber auch solche Urheber als Rückforderungsschuldner in
Betracht kommen, die ihre Rechte vor Abschluss eines Berechtigungsvertrages bzw.
vor Meldung ihrer Werke wirksam an Verleger abgetreten haben.
Das Verhalten der GEMA ist auch insoweit nachvollziehbar und zumindest als
vertretbar zu bewerten.
Hinsichtlich des übrigen Vorbringens der Petentin sieht der Petitionsausschuss keine
Veranlassung zum Tätigwerden. Insbesondere ist im vorliegenden Einzelfall der
Staatsaufsicht kein fehlerhaftes Verhalten nachzuweisen.
Jenseits des Einzelfalles hält der Petitionsausschuss die Eingabe allerdings für
geeignet, die Bundesregierung und das DPMA auf die Wichtigkeit der Umsetzung
des in § 7 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz niedergelegten Willkürverbots bei der
Verteilung der Einnahmen von Verwertungsgesellschaften hinzuweisen.
Der Ausschuss empfiehlt daher, die Petition der Bundesregierung – dem
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – als Material zu
überweisen und dem DPMA zuzuleiten, soweit es um die Umsetzung des in
§ 7 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz niedergelegten Willkürverbots bei der
Verteilung der Einnahmen von Verwertungsgesellschaften geht, und das
Petitionsverfahren im Einzelfall abzuschließen.Begründung (pdf)


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