Region: Tyskland

Urheberrecht - Besetzung des Beirats der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Deutschen Bundestag
336 Stödjande 336 i Tyskland

Petitionen är avslutad

336 Stödjande 336 i Tyskland

Petitionen är avslutad

  1. Startad 2012
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2015-11-18 16:07

Pet 4-17-07-44-039719

Urheberrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.05.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition
a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz – als Material zu überweisen,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben. Begründung

Der Petent fordert, dass der Beirat der Gesellschaft zur Verwertung von
Leistungsschutzrechten (GVL) ausschließlich mit von den Berechtigten gewählten
Mitgliedern besetzt wird und dies in dem Gesetz über die Wahrnehmung von
Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (UrhWG) geregelt wird.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass die derzeitige Besetzung
des Beirates der GVL aus 24 Mitgliedern, von denen lediglich 12 von den
Wahrnehmungsberechtigten direkt gewählt würden, nicht den Vorgaben des UrhWG
entspreche. Hiernach solle jede Verwertungsgesellschaft eine gemeinsame
Vertretung erhalten, die die Wahrnehmung der Rechte und Ansprüche der
Wahrnehmungsberechtigten und die willkürfreie Verteilung der Gelder sicherstelle.
Dies entspreche auch den Empfehlungen der Enquete-Kommission „Kultur in
Deutschland“.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Es gingen 337 Mitzeichnungen und
1 Diskussionsbeitrag ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der von der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Die Petition betrifft den Bereich der Mitbestimmung von Wahrnehmungsberechtigten
einer Verwertungsgesellschaft, die über einen Wahrnehmungsvertrag mit der
Verwertungsgesellschaft verbunden sind, ohne aber zugleich auch Mitglied der
Verwertungsgesellschaft im (vereins-)rechtlichen Sinne zu sein (berechtigte
Nichtmitglieder).
Die Möglichkeit der Einflussnahme berechtigter Nichtmitglieder auf „ihre“
Verwertungsgesellschaft wird im deutschen Wahrnehmungsrecht über eine
gemeinsame Vertretung gewährleistet. Die gemeinsame Vertretung der
Wahrnehmungsberechtigten ist in § 6 Absatz 2 UrhWG gesetzlich geregelt: Zur
angemessenen Wahrung der Belange der Berechtigten, die nicht als Mitglieder der
Verwertungsgesellschaft aufgenommen werden, ist eine gemeinsame Vertretung zu
bilden. Die gemeinsame Vertretung stellt einen Ausgleich dafür dar, dass die
Verwertungsgesellschaft zwar verpflichtet ist, einen Wahrnehmungsvertrag mit jedem
interessieren Berechtigten abzuschließen (Wahrnehmungszwang), dass sie
wahrnehmungsrechtlich aber nicht gezwungen ist, jeden Berechtigten auch als
Mitglied aufzunehmen.
Die GVL ist die urheberrechtliche Vertretung der ausübenden Künstler und der
Tonträgerhersteller. Sie ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
verfasst. Gesellschafter sind die Deutsche Orchestervereinigung e.V. und der
Bundesverband Musikindustrie e.V. Nur die Gesellschafter sind Mitglieder der GVL
im Sinne von § 6 Absatz 2 UrhWG.
Zur Wahrnehmung der Belange der berechtigten Nichtmitglieder sieht der
Gesellschaftsvertrag der GVL sieht dazu einen sogenannten Beirat vor, der die
Funktion der gemeinsamen Vertretung übernimmt; vgl. § 8 Absatz 1 des
Gesellschaftsvertrages. Der Beirat besteht aus insgesamt 24 Mitgliedern, von denen
12 Mitglieder von den Gesellschaftern berufen und 12 Mitglieder von den
berechtigten Nichtmitgliedern durch Wahl bestimmt werden. Der Beirat beschließt, zu
welchen Bedingungen Rechte und Ansprüche wahrzunehmen sind sowie die
Verteilungspläne; § 8 Absatz 4 des Gesellschaftsvertrages.
Über die gewählten Beiratsmitglieder haben die berechtigten Nichtmitglieder die
Möglichkeit, ihren Willen im Beirat kundzutun und ggf. über Abstimmungen
durchzusetzen. Der Beirat beschließt dabei mit Stimmenmehrheit; die Gesellschafter

haben über die berufenen Beiratsmitglieder also keine Möglichkeit, die Geschicke
der GVL ohne Zustimmung der von der Gesamtheit der berechtigten Nichtmitglieder
gewählten und diese repräsentierenden Beiratsmitglieder zu lenken.
Aus § 6 Absatz 2 UrhWG lässt sich keine wahrnehmungsrechtliche Verpflichtung der
Verwertungsgesellschaften ableiten, die gemeinsame Vertretung – hier: den Beirat –
ausschließlich mit von den Berechtigten gewählten Mitgliedern zu besetzen. Der
Gesetzgeber hat der Verwertungsgesellschaft vielmehr einen weiten
Ermessenspielraum bei der Ausgestaltung der gemeinsamen Vertretung eingeräumt.
Maßgeblich ist, dass die gemeinsame Vertretung die Einflussnahme der berechtigten
Nichtmitglieder auf die Willensbildung und die Entscheidungsprozesse der
Gesellschaft in angemessenem Umfang sicherstellt.
Dies muss aus wahrnehmungsrechtlicher Sicht jedoch nicht so weit gehen, dass die
berechtigten Nichtmitglieder die Mitglieder, sprich: die Gesellschafter der GVL, über
den Beirat majorisieren können. Die paritätische Besetzung des Beirats der GVL
verhindert eben dies. Vor dem bezeichneten Hintergrund ist es aus
wahrnehmungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass die Mitglieder des
Beirates der GVL nicht vollständig von den berechtigten Nichtmitgliedern gewählt
werden, sondern zur Hälfte berufen werden.
Die Enquete-Kommission „Kultur für Deutschland“ hatte von den
Verwertungsgesellschaften gefordert, die umfassende Repräsentanz aller
Berechtigten, die an der Wertschöpfung tatsächlich beteiligt sind, in den
entscheidungserheblichen Gremien, besonders bei der Verteilung, sicherzustellen
(BT-Drs. 16/7000, S. 285). Dieser Forderung steht – anders als der Petent meint –
nicht entgegen, dass die Hälfte der Beiratsmitglieder vorliegend in den Beirat berufen
wird.
Die geforderte umfassende Repräsentanz aller Wahrnehmungsberechtigen im Beirat
der GVL wird zumindest dadurch entsprochen, dass nach § 8 Absatz 1 Ziffer b) des
Gesellschaftsvertrags aus jeder der in der GVL vertretenen Berechtigtengruppen
(u.a. Tonträgerhersteller, Instrumentalsolisten, Gesangs- und Tanzsolisten,
Studiomusiker, Schauspieler und künstlerisch Vortragende, Regisseure, Veranstalter
etc.) mindestens ein Vertreter in den Beirat gewählt wird. Nachdem der Beirat der
GVL nach § 8 Absatz 4 Ziffer b des Gesellschaftsvertrags vor allem auch über die
Verteilungspläne beschließt, ist entsprechend der zitierten Empfehlung der Enquete-
Kommission der maßgebliche Einfluss der Wahrnehmungsberechtigten bei
Entscheidungen über die Verteilung grundsätzlich gewährleistet.

Gleichwohl ist zu überlegen, inwieweit die bestehenden Regelungen optimiert
werden können.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat dazu
mitgeteilt, dass die Befugnisse von Rechtsinhabern, die nicht Mitglied einer
Verwertungsgesellschaft sind, in den Regelungsbereich der am 10. April 2014 in
Kraft getretenen Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und
verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-
Nutzung von Rechten an Musikwerken im Binnenmarkt fallen. Die Richtlinie ist vom
deutschen Gesetzgeber bis Frühjahr 2016 in nationales Recht umzusetzen.
Ziel der Richtlinie ist es unter anderem, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die
kollektive Rechtewahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften zu harmonisieren
und damit Verwertungsgesellschaften zu modernisieren und ihre Transparenz und
Effizienz zu fördern. Die Richtlinie enthält dazu insbesondere Vorgaben zu den
Befugnissen von Mitgliedern und zur Ausgestaltung der Mitgliedschaftsbedingungen.
Die Richtlinie eröffnet den Mitgliedstaaten in Artikel 7 Absatz 2 auch die Möglichkeit,
die für Mitglieder von Verwertungsgesellschaften geltenden Richtlinienvorgaben auf
berechtigte Nichtmitglieder anzuwenden. Das BMJV hat dazu angekündigt, es werde
im Rahmen des Umsetzungsprozesses im Dialog mit allen Beteiligten entscheiden,
inwieweit von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll.
Der Petitionsausschuss hält die Petition für geeignet, um auf die bestehende
Problematik aufmerksam zu machen.
Der Ausschuss empfiehlt daher, die Eingabe der Bundesregierung – dem BMJV – als
Material zuzuleiten, damit sie bei zukünftigen Regelungen in die Überlegungen mit
einbezogen wird, und die Petition den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur
Kenntnis zu geben, da sie als Anregung für eine parlamentarische Initiative geeignet
erscheint.Begründung (pdf)


Bidra till att stärka medborgarnas delaktighet. Vi vill göra din oro hörd samtidigt som vi förblir oberoende.

Donera nu