Region: Tyskland

Urheberrecht - Bewahrungspflicht für urheberrechtlich geschützte Werke

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Deutschen Bundestag
91 Støttende 91 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

91 Støttende 91 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2012
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

18.11.2015 16.16

Pet 4-17-07-44-045437Urheberrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.09.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent fordert, dass das Verwertungsrecht an einem urheberrechtlich
geschützten Werk an eine Bewahrungspflicht gekoppelt werden soll, um
sicherzustellen, dass Werke nicht verlorengehen.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, diese Pflicht ergebe sich aus
dem öffentlichen Interesse daran, Werke zu erhalten. Des Weiteren sei in
Art. 14 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich verankert, dass Eigentum verpflichte;
für geistiges Eigentum könne nichts anderes gelten. Daher müsse der Urheber
verpflichtet werden, sein Werk zu erhalten und spätestens nach Ablauf der
Schutzdauer der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 91 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 20 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Das Recht des Urhebers, darüber zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu
veröffentlichen ist, folgt aus seinem Veröffentlichungsrecht in § 12 Abs. 1
Urheberrechtsgesetz (UrhG). Erst mit der Entscheidung für eine Veröffentlichung

wird das Werk zum Gegenstand des Rechtsverkehrs und damit zugänglich für die
Allgemeinheit. Der Urheber soll nicht gegen seinen Willen der öffentlichen
Kenntnisnahme und Kritik ausgesetzt werden, weshalb ihm § 12 Abs. 1 UrhG auch
die Möglichkeit gewährt, sein Werk für sich zu behalten und nicht zu publizieren.
Aus Art. 14 GG lässt sich eine Bewahrungspflicht des Urhebers ebenfalls nicht
ableiten. Zwar ist das Urheberrecht als Nutzungsrecht Eigentum im Sinne des
Art. 14 Abs. 1 GG, jedoch enthalten Art. 14 Abs. 1 und 2 GG keine unmittelbar
geltenden Pflichten für den Eigentümer, sondern lediglich einen Auftrag an den
Gesetzgeber, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen. Das Urheberrecht
gleicht die Interessen des Urhebers und die der Allgemeinheit hinreichend aus,
indem es Schutzansprüche mit Schrankenregelungen kombiniert. Der in
Art. 14 Abs. 2 GG statuierten Sozialpflichtigkeit des Eigentums wird dadurch
Rechnung getragen, dass der Urheber die Beschränkungen hinnehmen muss, die in
Bezug auf sein Recht üblich, sozialadäquat und zumutbar sind.
Hat der Urheber von seinem Recht aus § 12 Abs. 1 UrhG Gebrauch gemacht und
sein Werk veröffentlicht, so bieten §§ 44a ff. UrhG hinreichende Möglichkeiten, das
Werk unter den jeweiligen Voraussetzungen zu vervielfältigen. Da gemäß § 53 UrhG
Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch zulässig sind, ist
es nicht notwendig – und angesichts der sich aus § 12 UrhG ergebenden Freiheit
des Urhebers auch nicht tragfähig –, dem Urheber die Pflicht aufzuerlegen, sein
Werk zu erhalten.
Neben den etlichen inhaltlichen Schranken, die dem Urheberrecht während seiner
Geltungsdauer gesetzt sind, um die geistige Auseinandersetzung zu fördern, wird
das Werk nach Ablauf der Schutzfrist (§ 64 UrhG) gemeinfrei und steht zur freien
Verwertung.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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