Urheberrecht - Einführung einer Fair-Use-Regelung insbesondere für öffentliche Internet-Plattformen

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
148 Ondersteunend 148 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

148 Ondersteunend 148 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2015
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

11-08-2016 04:22

Pet 4-18-07-44-024471



Urheberrecht



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.07.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Mit der Petition wird gefordert, insbesondere in öffentlichen Plattformen eine Fair Use

Regelung wie in den USA einzuführen, die das Kopieren oder Verlinken von Bildern

ermöglicht.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, in den USA gebe es eine Fair Use

Regelung als Schranke des Urheberrechts von Bildern, insbesondere für öffentliche

Plattformen im Internet wie beispielsweise Facebook und Twitter. Diese solle auch in

der Bundesrepublik Deutschland eingeführt werden, um Kopieren, Verlinken und

Veröffentlichen dieser Bilder im Internet in begrenztem Umfang zu erlauben. Hierdurch

würden Abmahnungen und sich anschließende hohe Geldforderungen verhindert

werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten

Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen

Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 148 Mitzeichnern

unterstützt, und es gingen 23 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt

zusammenfassen:

Die „fair use“-Doktrin hat in § 107 des U.S. Copyright Act von 1976 (17 U.S. Code)

ihren Niederschlag gefunden. Sie ist eine allgemeine Generalschranke, die



Werknutzungen erlaubt, wenn diese den wissenschaftlichen und künstlerischen

Nutzen fördern. Sie stammt somit aus einer Zeit vor der allgemeinen Verbreitung des

Internets.

Das deutsche Urheberrecht ist demgegenüber weitgehend durch europäische

Richtlinien bestimmt ist. Eine „fair-use“-Regelung sieht die insoweit maßgebliche

Richtlinie über das Urheberrecht in der Informationsgesellschaft aus dem Jahr 2001

nicht vor.

Eine „fair-use“-Regelung ist im Übrigen auch nicht erforderlich. Den Urhebern von

schöpferischen Werken (wie z. B. Komponisten, Textdichter oder Fotografen) und

Inhabern so genannter verwandter Schutzrechte (wie beispielsweise Musiker als

ausübende Künstler oder Hersteller von Lichtbildern, Tonträgern oder Filmen) weist

das Urheberrechtsgesetz (UrhG) das ausschließliche Recht zu, den geschützten Inhalt

wirtschaftlich zu verwerten. Werden diese Rechte verletzt, so können die

Rechtsinhaber Schadensersatz oder Unterlassung weiterer Rechtsverletzungen

verlangen (§§ 97 ff. UrhG).

Zur Durchsetzung ihrer Rechte bei Urheberrechtsverletzungen greifen Rechtsinhaber

– wie von § 97a Absatz 1 UrhG vorgesehen – häufig auf eine anwaltliche Abmahnung

zurück, die den Rechtsverletzer zur Unterlassung oder Beseitigung der

Rechtsverletzung auffordert. Abmahnungen sind grundsätzlich ein sinnvolles

Instrument zur Rechtsdurchsetzung. Mit ihnen können Unterlassungsansprüche

effektiv geltend gemacht werden, ohne dass sogleich kostenintensive

Gerichtsprozesse geführt werden müssen.

Zur Vermeidung von Missbrauch bei Abmahnungen hat der Gesetzgeber inzwischen

geeignete Maßnahmen getroffen. Im Oktober 2013 ist das Gesetz gegen unseriöse

Geschäftspraktiken in Kraft getreten. Das Gesetz soll u. a. missbräuchliche

Abmahnungen verhindern, die auf die Geltendmachung überhöhter Anwaltshonorare

abzielen. Es enthält insbesondere Regelungen zur Beschränkung des anwaltlichen

Kostenerstattungsanspruchs für Abmahnungen wegen einer Urheberrechtsverletzung

gegenüber Privatpersonen im neuen § 97a Absatz 3 UrhG, inhaltliche Anforderungen

an eine Abmahnung (in § 97a Absatz 2 UrhG), einen Kostenersatzanspruch für

missbräuchlich Abgemahnte (in § 97a Absatz 4 UrhG) und eine Einschränkung des

sogenannten „fliegenden Gerichtsstands“ für Klagen gegenüber Verbraucherinnen

und Verbrauchern (§ 104a UrhG). Verfahren wegen Urheberrechtsverletzungen gegen

Private müssen in Zukunft an deren Wohnsitz erfolgen.



Der Ausschuss vermag sich vor diesem Hintergrund nicht für eine Gesetzesänderung

im Sinne der Petition auszusprechen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil

dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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