Regija: Njemačka

Urheberrecht - Einrichtung einer staatlichen Verwertungsgesellschaft

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Deutschen Bundestag
404 Potpora 404 u Njemačka

Peticija je odbijena.

404 Potpora 404 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2012
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

29. 08. 2017. 16:54

Pet 4-17-07-44-037257

Urheberrecht


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.11.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass eine staatliche Verwertungsgesellschaft nach
dem Vorbild der GEMA eingerichtet wird.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, die GEMA habe als
Verwertungsgesellschaft in Deutschland eine Monopolstellung inne. Dies sei nicht
länger vertretbar, wie die Tarifreform der GEMA im Veranstaltungsbereich zeige.
Durch diese Reform seien Vergütungssteigerungen von bis zu 1000 % zu erwarten,
die Diskotheken und Konzertveranstalter nicht zahlen könnten. Der Staat soll daher
eine gleichwertige Alternative einrichten, um den Musikern und Veranstaltern
Sicherheit zu gewährleisten und sie vor willkürlichen Änderungen zu schützen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Es gingen 404 Mitzeichnungen und
46 Diskussionsbeiträge ein. Im Forum wurde die Petition durchaus kontrovers
diskutiert. Neben Befürwortern gab es eine sehr große Anzahl von Kritikern, die einer
möglichen staatlichen Verwertungsgesellschaft skeptisch gegenüber standen.
Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine öffentliche Beratung durchgeführt.
Ferner hat der Ausschuss der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Die GEMA ist in Deutschland zwar faktisch die einzige Verwertungsgesellschaft, die
Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Musikwerken wahrnimmt. Die
Monopolstellung beruht jedoch nicht auf gesetzlicher Grundlage, sondern ist vielmehr
historisch begründet und damit rein tatsächlicher Natur.
Von der Schaffung eines gesetzlichen Monopols hatte der Gesetzgeber im Jahr 1965
aus verfassungsrechtlichen Gründen Abstand genommen.
Verwertungsgesellschaften nehmen die Rechte von Urhebern und von Inhabern
verwandter Schutzrechte wahr, die als geistiges Eigentum durch Artikel 14
Grundgesetz geschützt sind. Würde eine staatliche Verwertungsgesellschaft
gegründet, so würde der Staat über die Nutzungsbedingungen des geistigen
Eigentums der Rechtsinhaber entscheiden. Zudem stünde eine solche Regelung
nicht im Einklang mit dem europäischen Urheberrecht, das in einer Reihe von
Richtlinien geregelt hat, dass die ausschließlichen Nutzungsrechte den Urhebern und
Inhabern verwandter Schutzrechte zugewiesen sind.
Nach dem im Bereich der Verwertungsgesellschaften maßgeblichen
Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG) ist es im Übrigen grundsätzlich
möglich, auch konkurrierende Verwertungsgesellschaften zu gründen. Momentan
befindet sich eine weitere private Verwertungsgesellschaft, die „c3s“, in der
Gründungsphase, um eine Alternative zur GEMA zu bieten.
Der Gesetzgeber hat mit dem UrhWG alle Verwertungsgesellschaften bereits einer
umfassenden aufsichtsrechtlichen Kontrolle unterworfen. So unterliegen
Verwertungsgesellschaften wie die GEMA den Anforderungen des europäischen und
deutschen Wettbewerbsrechts und einer diesbezüglichen Kontrolle durch die
Europäische Kommission und das Bundeskartellamt. Daneben besteht die in der
Praxis bedeutsame Aufsicht durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) als
Staatsaufsicht über die Verwertungsgesellschaften.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.
Soweit sich der Petent mittelbar gegen die Tarifreform im Veranstaltungsbereich
wendet, weist der Petitionsausschuss auf Folgendes hin.
Inzwischen haben sich die GEMA und die größte Musiknutzervereinigung in
Deutschland, die Bundesvereinigung der Musikveranstalter e. V. (BVMV), in einem
Gesamtvertrag über die ab 1. Januar 2014 im Veranstaltungsbereich zu zahlende
Vergütung geeinigt.

Die Vergütung der Urheber und deren Verleger für die Nutzung ihres musikalischen
Repertoires im Veranstaltungsbereich ist nunmehr in vier Tarifen geregelt:
Einzelveranstaltungen mit Livemusik (Tarif U-V) oder Tonträgerwiedergabe
(Tarif M-V) sowie Musiknutzungen in Musikkneipen (Tarif M-CD II 1) und in Clubs
und Diskotheken (Tarif M-CD II 2). Die Tarife hat die GEMA im Bundesanzeiger
veröffentlicht.
Grundlage für die Tarife bildet der im April 2013 veröffentlichte Einigungsvorschlag
der Schiedsstelle nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz beim Deutschen
Patent- und Markenamt. Die Schiedsstelle hatte die von der GEMA als eines der
Kernanliegen der Tarifreform vorgeschlagene Linearisierung der Veranstaltungstarife
als "sachgerecht und angemessen" bezeichnet. Die neue Tarifstruktur greift dies auf,
das heißt: Je größer die Veranstaltungsfläche und je höher das Eintrittsgeld, umso
höher ist nunmehr die urheberrechtliche Vergütung, die der Veranstalter zahlen
muss.
Die Tarife führen dabei zu überwiegend moderaten, durch Einführungsnachlässe
über mehrere Jahre verteilten Erhöhungen, teilweise aber auch zu deutlichen
Entlastungen vor allem kleiner Veranstaltungsformate. Gerade dies war auch eine
zentrale Forderung von Nutzerseite in der Diskussion um die neuen
Veranstaltungstarife gewesen. Für Clubs und Diskotheken werden die befürchteten
hohen Vergütungssteigerungen nicht eintreten: Für diese sehr intensive Form der
Musiknutzung sind die Tariferhöhungen durch eine achtjährige Einführungsphase
gestreckt. Dadurch haben alle Beteiligten auch Planungssicherheit.
Für alle von den neuen Tarifen umfassten Veranstaltungsformate gilt überdies die in
den Tarifen festgeschriebene Angemessenheitsregelung: Die Lizenzvergütung wird
künftig 10 Prozent der tatsächlichen Bruttokartenumsätze aus den Eintrittsgeldern
nicht übersteigen.
Auch dieser Vorgang zeigt, dass sich das bestehende System – bei allem
Reformbedarf, der in einzelnen Bereichen existiert – grundsätzlich bewährt hat und
keine Veranlassung für eine staatliche Verwertungsgesellschaft besteht. Im Übrigen
befindet sich auf dem Tätigkeitsgebiet der GEMA mit der „c3s“ zurzeit eine zweite
Verwertungsgesellschaft in der Gründungsphase, sodass die beanstandete faktische
Monopolstellung möglicherweise demnächst beendet sein wird.
Der Petitionsausschuss empfiehlt im Ergebnis, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.

Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung
– dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – als Material zu
überweisen, den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben und
dem Deutschen Patent und Markenamt zuzuleiten, soweit es um eine verbesserte
Staatsaufsicht und die Zulassung weiterer Verwertungsgesellschaften geht, sowie
das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen, ist mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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