Região: Alemanha

Urheberrecht - Ergänzung des § 134 der Insolvenzordnung und des § 529 des Bürgerlichen Gesetzbuches (Unentgeltliche Einräumung eines Nutzungsrechts)

Requerente não público
A petição é dirigida a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
27 Apoiador 27 em Alemanha

A petição não foi aceite.

27 Apoiador 27 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2018
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

18/05/2019 04:29

Petitionsausschuss

Pet 4-19-07-44-004225

66333 Völklingen

Urheberrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, in Insolvenzverfahren über das Vermögen von Urhebern
die Schenkungsanfechtung von unentgeltlich gegenüber jedermann eingeräumten
Nutzungsrechten (§ 134 Insolvenzordnung) auszuschließen. Außerdem solle für die
unentgeltliche Einräumung von Nutzungsrechten der Rückforderungsanspruch wegen
Verarmung des Schenkers (§ 528 Bürgerliches Gesetzbuch) ausgeschlossen werden.

Zur Begründung der Petition wird insbesondere ausgeführt, dass Nutzungsrechte an
urheberrechtlich geschützten Werken im Falle von frei verfügbarer Open Source Software
(OSS) oder anderen frei verfügbaren Inhalten, wie beispielsweise Wikipedia-Artikeln,
typischerweise unentgeltlich jedermann eingeräumt würden. Diese Lizensierungsform
habe gemeinnützigen Charakter und sei inzwischen im Urheberrechtsgesetz in
§ 32 Absatz 3 Urheberrechtsgesetz (UrhG) und § 32a Absatz 3 UrhG privilegiert worden.
Die unentgeltliche Einräumung von Nutzungsrechten für jedermann würde als
Schenkungsvertrag gem. § 516 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) qualifiziert. Daher
bestünde die Gefahr einer Rückforderung gem. § 528 BGB im Falle einer Verarmung oder
die Gefahr einer Anfechtung gem. § 134 InsO im Falle der Insolvenz des Urhebers.
Hierdurch könnten Nutzer unerwartet mit Forderungen nach Lizenzgebühren
Petitionsausschuss

konfrontiert werden. Um eine möglichst hohe Rechtssicherheit für freie Lizenzen zu
gewährleisten, müsse diese Gesetzeslücke geschlossen werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsausschusses
eingestellt. Sie wurde durch 28 Mitzeichnungen unterstützt. Außerdem gingen
6 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der
Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie
folgt zusammenfassen:

Die Einräumung eines unentgeltlichen Nutzungsrechts in der Insolvenz des Urhebers
kann der Schenkungsanfechtung nach § 134 Insolvenzordnung (InsO) unterliegen. Eine
solche Anfechtung hat in aller Regel allerdings nur den Entfall des Nutzungsrechts für die
Zukunft zur Folge. Herauszugeben ist zwar eine beim Nutzer verbliebene Bereicherung
(§ 143 Absatz 2 Satz 1 InsO), doch ist bei der Bestimmung einer solchen gerade auch die
Unentgeltlichkeit der Nutzungseinräumung zu berücksichtigen, so dass in aller Regel
Ansprüche auf Abgeltung der Nutzung für die Vergangenheit ausscheiden.

Der Entfall des Nutzungsrechts für die Zukunft wiegt für die hiervon betroffenen Nutzer
nicht übermäßig schwer, wenn es sich, wie im Regelfall, um leicht substituierbare
Produkte wie OSS handelt, die dem Nutzer ein Ausweichen auf alternative Produkte
ermöglichen. Wo das Recht im Einzelfall nicht substituiert werden kann, mag zwar ein
Insolvenzverwalter die Anfechtung in der Absicht betreiben wollen, den Nutzer zum
Abschluss eines Nutzungsvertrags zu bewegen, der ein Entgelt für die künftige Nutzung
vorsieht. Oftmals wird ein solches Vorgehen aber gerade keinen wirtschaftlichen Erfolg
versprechen. Dies gilt gerade für proprietäre Software-Produkte, die auf unentgeltlich
nutzbaren (OSS-)Produkten basieren. Nach den gängigen OSS-Lizenzbedingungen ist der
proprietäre Vertrieb solcher Produkte entweder untersagt oder steht unter Bedingungen
und Auflagen, die den Vertrieb aus kommerzieller Sicht unattraktiv machen.
Petitionsausschuss

Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass Nutzer im Einzelfall nach erfolgter
Anfechtung gezwungen wären, eine entgeltliche Lizenz zu erwerben, um das zuvor
unentgeltlich nutzbare Produkt weiter nutzen zu können. Allerdings ist dies die
natürliche Konsequenz des unsere Privatrechtsordnung beherrschenden Grundsatzes,
wonach der unentgeltliche Erwerb in geringerem Umfang geschützt wird als der
entgeltliche Erwerb. Schwerwiegende Nachteile oder gar unbillige Härten für die Nutzer
sind weder erkennbar noch in Rechtsprechung oder Literatur beschrieben.

Hinsichtlich des schenkungsrechtlichen Petitums ist bereits zweifelhaft, ob es sich bei
den hier relevanten OSS-Verträgen, wie im Rahmen der Petition angenommen, um
Schenkungsverträge handelt. Aufgrund der unterschiedlichen Vertriebswege, der
Vielzahl an möglichen Beteiligten und vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten ist eine
einheitliche Einordnung nicht möglich. (Höchstrichterliche) Rechtsprechung zu dieser
Frage liegt bisher nicht vor.

Unterstellt man ungeachtet dieser Zweifel, dass es sich um einen Schenkungsvertrag
handelt, wäre zwar bei Verarmung des Urhebers auch ein Rückforderungsanspruch nach
§ 528 BGB denkbar. Danach hat der Schenker einen Anspruch auf Rückgewähr des
Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung, soweit er außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten
und seine gesetzliche Unterhaltspflicht zu erfüllen. Ein solcher Anspruch ist aber unter
anderem, wie auch der oben bereits beschriebene Anspruch aus Schenkungsanfechtung,
dann ausgeschlossen, wenn der Beschenkte entreichert ist. Zudem kommt ein Ausschluss
nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Betracht, wenn der Schenkungsgegenstand ohne
wirtschaftlichen Wert ist und damit die Notlage des Urhebers gar nicht beheben kann.
Zwar könnte der Urheber nach Durchsetzung des Rückforderungsanspruches die
Software und Nutzungsrechte gegen Entgelt anbieten. Allerdings ist - wie bereits oben
ausgeführt - in vielen Fällen nicht zu erwarten, dass überhaupt ein (hohes)
Nutzungsentgelt erzielt werden könnte.

Insgesamt ist das Rückforderungsrisiko bei OSS-Verträgen als eher gering einzuschätzen.
Fälle, in denen die Rückforderung von Nutzungsrechten für jedermann wegen Verarmung
Petitionsausschuss

des Urhebers zu Problemen in der Praxis führte, sind jedenfalls nicht bekannt. Auch in
der Rechtsprechung hat diese Thematik bislang keine erkennbare Rolle gespielt.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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