Alueella: Saksa

Urheberrecht - Ergänzung des Urheberrechtsgesetzes um eine Regelung zur Streitwertminderung

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Vetoomus on osoitettu
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
35 Tukeva 35 sisään Saksa

Vetoomus on hylätty.

35 Tukeva 35 sisään Saksa

Vetoomus on hylätty.

  1. Aloitti 2017
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Valintaikkuna
  5. Valmis

Tämä on online-vetoomus des Deutschen Bundestags .

14.12.2018 klo 3.25

Pet 4-18-07-44-039762 Urheberrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, in Anlehnung an § 54 des Gesetzes über den
rechtlichen Schutz von Design bzw. weiterer gesetzlicher Vorschriften das
Urheberrechtsgesetz um eine Regelung zur Streitwertminderung zu ergänzen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass viele Streitigkeiten nach dem
Urheberrechtsgesetz (UrhG) für Existenzgründer nicht bezahlbar seien. Gerichte
würden diesen Umstand nutzen, um Betroffene mit den Kosten der Prozessführung zu
„erpressen“. Auch im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhife bestehe die Gefahr,
die Kosten der Gegenpartei tragen zu müssen. Deshalb sollte auch im Rahmen des
Urheberrechtsgesetzes eine Regelung zur Streitwertminderung in Härtefällen
eingeführt werden, wie sie etwa bereits in § 54 Designgesetz (DesignG) und § 12
Absatz 4 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorgesehen sei. Demnach
solle eine unterlegene Partei nur insoweit für die Kosten der Prozessführung
aufkommen müssen, als dies die individuelle Vermögenslage erlaube.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe verwie-
sen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 35 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 10 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte wie
folgt zusammenfassen:
Einkommensschwache Parteien können im Rahmen gerichtlicher Verfahren
Prozesskostenhilfe nach den Voraussetzungen der §§ 114 ff. Zivilprozessordnung
(ZPO) beantragen. Diese Möglichkeit steht grundsätzlich auch juristischen Personen
oder parteifähigen Vereinigungen offen (§ 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Wird
Prozesskostenhilfe bewilligt, so ist der Begünstigte von der Zahlung der
Gerichtskosten sowie der Kosten für einen beigeordneten Rechtsanwalt ganz oder
teilweise befreit. Gegebenenfalls setzt das Gericht angemessene Ratenzahlungen
gemäß dem Einkommen und Vermögen des Begünstigten fest. Im Falle eines
Unterliegens im Rechtsstreit muss der Begünstigte in voller Höhe lediglich die Kosten
des Gegners erstatten, wobei diese aber auf „notwendige" Kosten begrenzt sind (§ 91
ZPO).

Außerdem haben die Gerichte den Streitwert gemäß § 3 ZPO nach pflichtgemäßem
Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.
Dieser Streitwert ist sowohl für die zu zahlenden Gerichtskosten als auch für die
Kosten des eigenen und des gegnerischen Rechtsanwalts maßgeblich. Die Umstände
des Einzelfalls lassen auch eine Berücksichtigung der besonderen Situation von z. B.
Existenzgründern zu: So gehören in urheberrechtlichen Streitigkeiten zu den Kriterien
der Streitwertfestsetzung u. a. die Größe und Bedeutung des betroffenen
Unternehmens (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.08.2013 - 6 W 31/13; OLG
Frankfurt a. M., Beschluss vom 18.10.2004 - 6W 161104).

Zudem hat der Gesetzgeber zum sog. Abmahnmissbrauch bereits eine Regelung in
§ 97a Absatz 3 Satz 2 UrhG erlassen. Hierdurch sind natürliche Personen, wie etwa
Auszubildende, vor überhöhten anwaltlichen Kostenforderungen geschützt: Bei
behaupteten Urheberrechtsverletzungen durch Private ist der Gegenstandswert zur
Berechnung der Anwaltskosten für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch auf
1.000 EUR begrenzt.

Damit können die Interessen einer wirtschaftlich schwachen Partei auch ohne eine
spezifische Härtefallregelung zur Streitwertminderung in urheberrechtlichen
Gerichtsverfahren schon jetzt hinreichend berücksichtigt werden.

Zudem liegen dem Petitionsausschuss keine spezifischen Erkenntnisse vor, dass in
Urheberrechtstreitsachen insbesondere Existenzgründer durch hohe Gerichts- und
Anwaltskosten besonders belastet wären, und dass insoweit ein gezielter Missbrauch
gegenüber Existenzgründern oder Auszubildenden stattfinden würde.
Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich
nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition einzusetzen.

Daher empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen der Petition nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


Auta vahvistamaan kansalaisten osallistumista. Haluamme saada huolesi kuuluviin ja pysyä itsenäisinä.

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