Region: Niemcy

Urheberrecht - Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Deutschen Bundestag
295 295 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

295 295 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2012
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

29.08.2017, 16:58

Pet 4-17-07-44-039730

Urheberrecht


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweisen entsprochen
worden ist.

Begründung

Der Petent fordert, dass die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten
(GVL) ihre Berechtigtenversammlung einmal jährlich abhält und dass das Gesetz
über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten
(UrhWahrnG) um eine entsprechende Bestimmung ergänzt wird.
Zur Begründung trägt der Petent vor, dass die Möglichkeiten der Berechtigten der
GVL, die nicht zugleich Mitglieder der Gesellschaft sind, ihre Anliegen gegenüber der
Gesellschaft vorzutragen und auf deren Entscheidungen Einfluss zu nehmen,
unzureichend seien. Dies könne derzeit nur auf der alle drei Jahre stattfindenden
Berechtigtenversammlung geschehen. Zudem habe die Enquete-Kommission des
Deutschen Bundestages zur Wahrnehmung von Urheberrechten die Forderung
erhoben, eine umfassende Repräsentanz der Berechtigten sicherzustellen. Dies
gelänge jedoch nur, wenn diese sich einmal jährlich in einer Versammlung äußern
könnten.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 295 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 9 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Zudem berücksichtigte der Petitionsausschuss die
Stellungnahme des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz nach § 109 der

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, die unter anderem nach
Durchführung einer öffentlichen Anhörung von Sachverständigen am 17. Februar
2016 vorgelegt wurde (vgl. hierzu Bericht und Beschlussempfehlung des
Ausschusses, Drs. 18/8268). Das Plenum des Ausschusses befasste sich mit dem
sachgleichen Thema und beriet hierüber ausführlich (Protokoll der
167. Plenarsitzung vom 28. April 2016)
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der von
der Bundesregierung sowie des zuständigen Fachausschusses angeführten Aspekte
wie folgt zusammenfassen:
Die Petition betrifft den Bereich der Mitbestimmung der Wahrnehmungsberechtigten
einer Verwertungsgesellschaft, die nicht zugleich auch Mitglied der Gesellschaft im
rechtlichen Sinne sind. Die Möglichkeit der Einflussnahme dieser sog. „berechtigten
Nichtmitglieder“ auf die Verwertungsgesellschaft wird im deutschen
Wahrnehmungsrecht über eine gemeinsame Vertretung gewährleistet, § 6
Absatz 2 UrhWahrnG. Der Gesetzgeber hat den Verwertungsgesellschaften einen
weiten Ermessensspielraum bei der Ausgestaltung der gemeinsamen Vertretung
eingeräumt. Maßgeblich ist, dass die Einflussnahme der berechtigten Nichtmitglieder
auf die Willensbildung und die Entscheidungsprozesse der Gesellschaft in
angemessenem Umfang sichergestellt wird. Dies geschieht bei der GVL bislang wie
folgt:
Die gemeinsame Vertretung – hier: Beirat – setzt sich aus zwölf von den
Gesellschaftern berufenen und zwölf von den Berechtigen gewählten Mitgliedern
zusammen. Gemäß § 8 Absatz 5 des Gesellschaftervertrags ist der Beirat
mindestens einmal jährlich und immer dann einzuberufen, wenn mindestens die
Hälfte der Beiratsmitglieder dies schriftlich beantragt. Aufgrund der paritätischen
Besetzung können die berechtigten Nichtmitglieder den Beirat demnach jederzeit
selbstständig einberufen, indem sie einen entsprechenden schriftlichen Antrag
stellen.
Ferner wird die in der Empfehlung der Enquete-Kommission „Kultur für Deutschland“
geforderte umfassende Repräsentanz der berechtigten Mitglieder dadurch erreicht,
dass nach § 8 Absatz 1 Ziffer b) des Gesellschaftsvertrags aus jeder der in der GVL
vertretenen Berechtigungsgruppen (u. a. Tonträgerhersteller, Schauspieler,
Instrumentalsolisten etc.) mindestens ein Vertreter in den Beirat gewählt wird.

Allerdings fallen die Mitbestimmungsrechte von Rechtsinhabern, die nicht Mitglied
einer Verwertungsgesellschaft sind, zugleich in den Regelungsbereich der am
10. April 2014 in Kraft getretenen „Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung
von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von
Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung von Rechten an Musikwerken im
Binnenmarkt“ (VG-Richtlinie).
Die Vorgaben der VG-Richtlinie wurden zwischenzeitlich umgesetzt.
Am 1. Juni 2016 ist das Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und
verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften
(Verwertungsgesellschaftengesetz, VGG) in Kraft getreten (BGBl. I S. 1190). Die mit
der Petition geforderte Stärkung der Binnendemokratie in Verwertungsgesellschaften
ist ein wichtiges Anliegen des VGG.
Wie das bisherige Urheberrechtswahrnehmungsgesetz schreibt auch das VGG keine
bestimmte Rechtsform für Verwertungsgesellschaften vor. Deshalb können
Verwertungsgesellschaften auch künftig als GmbH organisiert sein. Zugleich stärkt
das VGG aber die Mitwirkungsrechte der Rechteinhaber, die keinen formellen
Mitgliedschaftsstatus haben, im Fall einer GmbH – wie die GVL– also die Rechte
derjenigen, die nicht Gesellschafter der GmbH sind. Hervorzuheben sind folgende
Neuregelungen:
Das VGG erleichtert den Zugang zum Mitgliedsstatus: Nach § 13 Absatz 1 Satz 2
VGG muss eine Verwertungsgesellschaft ihre Mitglieder nach Kriterien wählen, die
objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sind und die im Statut der
Verwertungsgesellschaft veröffentlicht wurden.
Berechtigte, die die Mitgliedschaftsbedingungen nicht erfüllen, erhalten verstärkte
gesetzliche Mitwirkungsrechte: Nach § 16 Satz 1 VGG müssen die
Verwertungsgesellschaften angemessene und wirksame Verfahren vorsehen, um die
Mitwirkung aller Berechtigten am Entscheidungsfindungsprozess zu gewährleisten.
Nach § 20 VGG wählen Berechtigte, die nicht Mitglied der Verwertungsgesellschaft
sind, Delegierte. Diese Delegierten nehmen an der Mitgliederversammlung teil (§ 20
Absatz 2 Nr. 3 VGG). An bestimmten wichtigen Entscheidungen der
Verwertungsgesellschaft wirken sie stimmberechtigt mit, etwa an Entscheidungen
über den Verteilungsplan und über Tarife. Bei anderen Entscheidungen haben sie
beratenden Status.

Eine jährliche Berechtigtenversammlung, wie mit der Petition fordert, sieht das VGG
nicht vor. Nach § 20 Absatz 1 VGG müssen die Berechtigten mindestens alle vier
Jahre zusammenkommen, um ihre Delegierten zu wählen. Dieser Turnus geht auf
Artikel 8 Absatz 11 der Verwertungsgesellschaften-Richtlinie 2014/26/EU zurück. Ein
häufigeres Zusammentreffen scheint auch insofern nicht erforderlich, als in der
Zwischenzeit die Delegierten die Interessen der Berechtigten wahrnehmen.
Die zuvor geschilderten Maßgaben entsprechen der VG-Richtlinie 2014/26/EU, die
das VGG umsetzt. Die deutschen Verwertungsgesellschaften sind verpflichtet, ihre
Binnenverfassung nach § 134 VGG unverzüglich diesen neuen gesetzlichen
Bestimmungen anzupassen.
Damit wird dem Anliegen der Petition teilweise Rechnung getragen.
Der Ausschuss hält die Rechtslage für sachlich richtig und vermag vor dem
dargestellten Hintergrund die weitere Eingabe nicht zu unterstützen. Daher empfiehlt
der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise
entsprochen worden ist.
Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung
– dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – als Material zu
überweisen, und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu
geben, ist mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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