Région: Allemagne

Urheberrecht - Gleichbehandlung für Rechte beim geistigen Eigentum

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Deutschen Bundestag
258 Soutien 258 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

258 Soutien 258 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2012
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

29/08/2017 à 16:54

Pet 4-17-07-44-037585Urheberrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, künftig die Rechte, die sich aus dem geistigen
Eigentum ableiten (Erfindung, Musik, Buch), gleich zu behandeln.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass die Ungleichbehandlung
von Patent- und Urheberrechten hinsichtlich der dafür bestehenden Schutzfristen
nicht gerechtfertigt sei. Er ist der Auffassung, dass eine generelle Schutzfrist für
Rechte am geistigen Eigentum von 20 Jahren ausreichend sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 258 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 105 Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.
Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
Bundesministeriums der Justiz (BMJ) eingeholt. Unter Einbeziehung der
vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
wie folgt zusammenfassen:
Wie das BMJ sachlich und rechtlich zutreffend ausführt, bestimmt sich die
Schutzdauer von Urheber- und verwandten Schutzrechten nach den Vorschriften des

Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Nach § 64 UrhG umfasst die Regelschutzdauer
eines urheberrechtlich geschützten Werkes allgemein die Lebenszeit des Urhebers
und 70 Jahre nach seinem Tod. Diese Schutzfrist geht zurück auf die
Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der
Schutzdauer des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der
Europäischen Union. Es handelt sich bei der in Art. 1 der genannten Richtlinie
geregelten Frist von 70 Jahren post mortem auctoris um eine absolute Frist, ohne
dass den Mitgliedsstaaten ein Ermessensspielraum zusteht, davon abzuweichen. Die
Richtlinie wurde durch das 3. Urheberechtsänderungsgesetz zum 1. Juli 1995 in
deutsches Recht umgesetzt. Mit einer Änderungsrichtlinie wurde im vergangenen
Jahr auch der Schutz für ausübende Künstler und Tonträgerhersteller dem Schutz
der Urheber angenähert und die Schutzdauer für Darbietungen ausübender Künstler
und Tonträger von 50 auf 70 Jahre verlängert. Die bestehenden Schutzfristen sind
also durch zwingende europäische Regelungen vorgegeben.
Die Schutzdauer von Patentrechten ergibt sich aus einer völkerrechtlichen
Verpflichtung in dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte
am geistigen Eigentum (TRIPS). Art. 33 TRIPS schreibt eine Schutzdauer von
mindestens 20 Jahren vor, die in § 16 Abs.1 Patentgesetz seinen Niederschlag
gefunden hat. Insoweit entspricht die Schutzdauer bereits dem Anliegen des
Petenten.
Die Schutzdauer für Gebrauchsmuster beläuft sich beläuft sich gemäß
§ 23 Abs. 1 Gebrauchsmustergesetz auf bis zu zehn Jahre. Der
Gebrauchsmusterschutz stellt eine deutsche Besonderheit dar, so dass hier keine
völkerrechtlichen Vorgaben bestehen. Allerdings ist die unterschiedliche Schutzdauer
von Patent- und Gebrauchsmusterrechten wegen der unterschiedlichen strengen
Erteilungsvoraussetzungen gerechtfertigt. So findet im Gebrauchsmusterrecht
lediglich eine formelle Prüfung des Vorliegens der Anmeldevoraussetzungen statt,
während bei einer patentrechtlichen Erfindung eine eingehende materielle Prüfung
der zu erfüllenden Tatbestandsmerkmale stattfindet.
Die ungleichen Schutzfristen für Rechte an Patenten und Gebrauchsmustern sind
daher sachlich gerechtfertigt. Der Verkürzung der Schutzfrist für Urheber- und
verwandte Schutzrechte auf die einheitliche Dauer von zwanzig Jahren stehen
zwingende europäische Vorgaben entgegen.
Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag
sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen. Er

empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen des
Petenten nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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