Urheberrecht - Streaming keine Urheberrechtsverletzung

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
1.352 Ondersteunend 1.352 in Duitsland

De petitie is afgesloten

1.352 Ondersteunend 1.352 in Duitsland

De petitie is afgesloten

  1. Begonnen 2013
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

18-11-2015 16:10

Pet 4-18-07-44-002557

Urheberrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.11.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition
a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz – als Material zu überweisen und
b) dem Europäischen Parlament zuzuleiten. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass das Streaming im Internet keine
Urheberrechtsverletzung ist.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, es gebe beim Streaming eine
rechtliche Grauzone. Nutzer könnten oft nicht erkennen, ob auf Internetseiten und
Portalen urheberrechtlich geschützte Inhalte hochgeladen würden. Außerdem
würden ohnehin nur Teile des Films oder Videos beim Streaming flüchtig in den
Arbeitsspeichern gespeichert. Ohne eine entsprechende Gesetzesänderung, die das
Streaming legalisiere, seien alle Internetseiten und Webseiten betroffen. Wie groß
die Gefahr sei, habe sich beispielsweise Anfang Dezember 2013 bei den von einer
Anwaltskanzlei versendeten massenhaften Abmahnungen von Nutzern eines
Videostreaming-Dienstes gezeigt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 1.352 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 51 Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,

dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Das Problem des Streamings ist in Deutschland bislang rechtlich nicht so eindeutig
gelöst, dass für den durchschnittlichen Nutzer stets eine ausreichende Klarheit
herrscht. Selbst die Bundesregierung ist in ihrer Bewertung zurückhaltend. Zwar hat
sie in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage zur urheberrechtlichen Einschätzung von
Streaming zum Ausdruck gebracht, dass sie das reine Betrachten eines
Videostreams im Normalfall nicht für eine Urheberrechtsverletzung hält
(BT-Drs. 18/246).
Allerdings weist die Bundesregierung zugleich darauf hin, dass die Frage, ob die
Nutzung von Streaming-Angeboten eine Vervielfältigung darstellt, welche die Rechte
von Urhebern oder Leistungsschutzberechtigten verletzt, noch nicht durch die
höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt worden sei.
Die relevanten Vorschriften des deutschen Urheberrechtsgesetzes beruhen auf
zwingenden Vorgaben der EU-Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter
Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der
Informationsgesellschaft; sie sind richtlinienkonform auszulegen. Letztlich kann diese
Frage also nur vom Europäischen Gerichtshof entschieden werden beziehungsweise
eine gesetzgeberische Klarstellung zum Streaming nur durch Änderung der
europäischen Richtlinie erfolgen. Die Bundesregierung hat ihrerseits angekündigt, sie
werde in diesem Zusammenhang darauf hinwirken, auch das europäische
Urheberrecht den Erfordernissen des digitalen Zeitalters anzupassen.
Der Petitionsausschuss hält die Petition für geeignet, um auf die bestehenden
Probleme aufmerksam zu machen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, die Eingabe der Bundesregierung – dem
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – als Material zuzuleiten,
um rechtliche Verbesserungen bei Verhandlungen auf europäischer Ebene
anzustreben, sowie dem Europäische Parlament zuzuleiten, da dessen
Kompetenzen berührt sind.Begründung (pdf)


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