Region: Tyskland

Urheberrecht - Unentgeltliche Filmvorführungen (Mitschnitte) im Klassenverband

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Deutschen Bundestag
280 Stödjande 280 i Tyskland

Petitionen är avslutad

280 Stödjande 280 i Tyskland

Petitionen är avslutad

  1. Startad 2014
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2015-11-18 16:08

Pet 4-18-07-44-005016

Urheberrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.03.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition
a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz – als Material zu überweisen,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben. Begründung

Der Petent fordert, dass Mitschnitte im TV-Programm Schülern und Studenten
unentgeltlich gezeigt werden können.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass die Qualität des
Unterrichts an Bildungseinrichtungen leide, wenn entsprechende Mitschnitte in
Schulen und Universitäten nicht kostenlos genutzt werden dürften. Die Abführung
eines Entgelts für die Nutzung der Mitschnitte sei nicht geboten, da die Schüler und
Studenten oder deren Eltern bereits in Form einer zwangsweisen Abgabe für das
Fernsehprogramm (den Rundfunkbeitrag) zahlten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 280 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 35 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Das geltende Urheberrechtsgesetz (UrhG) enthält eine Reihe von Bestimmungen,
mit denen die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Inhalten für den Schul- oder

Unterrichtsgebrauch gesetzlich für zulässig erklärt wird, ohne dass es für diese
Nutzungen einer vertraglichen Zustimmung des Rechtsinhabers bedarf. Der
Mitschnitt von Sendungen ist in § 47 UrhG unter stark einschränkenden
Voraussetzungen geregelt.
Danach dürfen nur Schulen, Einrichtungen der Lehrerbildung und der
Lehrerfortbildung, Heime der Jugendhilfe, staatliche Landesbildstellen oder
vergleichbare Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft Mitschnitte, also
urheberrechtlich gesehen Vervielfältigungen, herstellen. Außerdem dürfen nur
Schulfunksendungen mitgeschnitten werden, d. h. solche Sendungen, die didaktisch
auf den Unterricht an Schulen zugeschnitten sind.
Gemäß § 47 Absatz 2 UrhG dürfen die entsprechenden Bild- oder Tonträger nur für
den Unterricht verwendet werden. Die Mitschnitte sind spätestens am Ende des auf
die Übertragung der Schulfunksendung folgenden Schuljahres zu löschen, es sei
denn, dass dem Urheber eine angemessene Vergütung gezahlt wird. Andere
Sendungen dürfen nach den §§ 48 und 49 UrhG nur mitgeschnitten werden, soweit
es sich um Nachrichten handelt, die nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen
sind, um öffentliche Reden oder um Sendungen „zur Unterrichtung über
Tagesfragen“. In anderen als diesen Fällen sind Mitschnitte nicht gesetzlich zulässig.
In diesem Zusammenhang ist es nicht ausschlaggebend, dass es in Deutschland
einen Rundfunkbeitrag gibt, der verpflichtend zu bezahlen ist. Dieser
Rundfunkbeitrag dient der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und
nicht der angemessenen Vergütung der vom jeweiligen Urheber erbrachten Leistung.
Die Regelungen des Urheberrechtsgesetzes von Mitschnitten für den Schul- und
Unterrichtsgebrauch entsprechen den bindenden europarechtlichen Vorgaben der
Richtlinie 2001/29/EG des europäischen Parlaments und des Rates zur
Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten
Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vom 22. Mai 2001 (InfoRL). Diese
geltenden urheberrechtlichen Regelungen stehen insbesondere im Einklang mit der
Vorgabe des Artikel 5 Absatz 4 InfoRL, dass Schrankenregelungen nur in
bestimmten Sonderfällen angewendet werden dürfen, in denen die normale
Verwertung des Werks nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des
jeweiligen Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.
Allerdings hat der deutsche Gesetzgeber auch unter Berücksichtigung der Vorgaben
der Richtlinie und unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben einen

gewissen Gestaltungsspielraum bei der Regelung gesetzlich zulässiger Nutzungen.
Zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben gehört nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts auch, dass Regelungen, mit denen die Nutzung
urheberrechtlich geschützter Inhalte für zulässig erklärt werden, nur dann den
Ausschluss eines Vergütungsanspruchs vorsehen dürfen, wenn dies durch
besondere Gemeinwohlerwägungen gerechtfertigt ist; das Interesse der
Allgemeinheit an einem ungehinderten Zugang zu urheberrechtlich geschützten
Werken allein reicht nicht aus.
Im Hinblick auf die Intensität der Beschränkung der urheberrechtlichen Stellung muss
ein gesteigertes öffentliches Interesse gegeben sein, damit eine solche Regelung vor
der Verfassung Bestand hat. Für Nutzungen zum Kirchen- und Schulgebrauch hat
das BVerfG eine Schrankenregelung ohne einen Vergütungsanspruch des Urhebers
für verfassungswidrig erklärt (BVerfG vom 7.7.1971, BVerfGE 31, 229 – Kirchen- und
Schulgebrauch).
Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung mitgeteilt, sie beabsichtige
entsprechend des Koalitionsvertrags, eine Bildungs- und Wissenschaftsschranke im
Laufe dieser Legislaturperiode ins UrhG zu integrieren. Die genauen Einzelheiten
seien zurzeit noch offen.
Der Petitionsausschuss hält die Petition für geeignet, um auf den bestehenden
Handlungsbedarf aufmerksam zu machen.
Der Ausschuss empfiehlt daher, die Eingabe der Bundesregierung – dem
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – als Material zuzuleiten,
damit sie bei zukünftiger Gesetzgebung in die Überlegungen mit einbezogen wird,
und die Petition den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben,
da sie als Anregung für eine parlamentarische Initiative geeignet erscheint.Begründung (pdf)


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