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Urheberrecht - Verbesserter Schutz vor Datenbrillen mit Gesichtserkennung und Aufnahmemöglichkeiten

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Petīcija ir adresēta
Deutschen Bundestag
290 Atbalstošs 290 iekš Vācija

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  1. Sākās 2014
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

04.03.2016 03:25

Pet 1-18-09-7125-005241

Verbraucherschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.02.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

1. Die Petition
a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium des Innern und dem
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – als Material zu
überweisen,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben,
c) dem Europäischen Parlament zuzuleiten,
soweit es um die Gewährleistung der Persönlichkeitsrechte Dritter im Hinblick auf
Datenbrillen geht,
2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen. Begründung

Mit der Petition wird ein besserer Schutz vor Datenbrillen mit Gesichtserkennung und
Aufnahmemöglichkeiten gefordert.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass mit der
angekündigten Datenbrille eines amerikanischen Unternehmens massive
Verletzungen des Datenschutzes und der Privatsphäre von Bürgerinnen und Bürgern
begangen werden könnten. So seien Film- und Fotoaufnahmen nahezu unbemerkt
möglich; diese könnten dann für jeden zugänglich ins Netz gestellt werden. Zudem
könne die Datenbrille in missbräuchlicher Weise für Gesichtserkennungen verwendet
werden. Zwar soll diese Funktion bis auf weiteres nicht aktivierbar sein, die
Deaktivierung könne jedoch bei entsprechendem Sachverstand umgangen werden.
Durch die neue Datenbrille werde insbesondere der privaten Überwachung, dem
Cyber-Mobbing und dem Stalking Tür und Tor geöffnet, was bei bisherigen Kameras
und Kamera-Handys so nicht möglich sei. Vor diesem Hintergrund wird gefordert, die
Einfuhr, den Verkauf und die Benutzung der Datenbrille in Deutschland zu verbieten
oder zumindest in sehr engen, scharf definierten Grenzen zu regeln.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 290 Mitzeichnungen und 48 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Soweit mit der Petition ein Einfuhr-, Verkaufs- oder Benutzungsverbot der Datenbrille
gefordert wird, stellt der Petitionsausschuss zunächst Folgendes fest:
Einfuhrverbote sind nur dann zulässig, wenn die Regelungen des
Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und des Unionsrechts sie ausnahmsweise
erlauben. Sie stellen Beschränkungen im Außenwirtschaftsverkehr dar, welcher
gemäß § 1 Abs. 1 AWG grundsätzlich frei ist. Beschränkungen müssen daher auf
einer Rechtsgrundlage im AWG oder in anderen Rechtsvorschriften beruhen.
Mögliche Beschränkungsgründe des Außenwirtschaftsverkehrs sind in § 4 AWG
aufgelistet. Sie können zum einen auf Rechtsakten der EU oder der Vereinten
Nationen beruhen (§ 4 Abs. 2 AWG). Solche liegen hier jedoch nicht vor. Ebenso ist
keine Beeinträchtigung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik,
keine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder der auswärtigen
Beziehungen sowie keine Gefährdung der Deckung des lebenswichtigen Bedarfs im
Inland gegeben (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 - 3 und Nr. 5 AWG).
Auch eine Beschränkung aufgrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 AWG) begegnet erheblichen Zweifeln. Die Begriffe der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind im Sinne des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auszulegen und nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) eng zu verstehen.
Voraussetzung ist eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die ein
Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ob der EuGH eine solche bejahen würde,
hängt insbesondere von der Schwere der in Frage stehenden Beeinträchtigung von
Unionsrechten, hier des EU-Datenschutzrechts, ab. Bisher ist aber nicht erwiesen,
dass aufgrund der Verbreitung der Datenbrille Rechtsverletzungen exponentiell

ansteigen werden. Die bloße Möglichkeit, dass es aufgrund der Datenbrille zu
Rechtsverletzungen kommen kann, dürfte daher für ein Einfuhrverbot nach Ansicht
des Ausschusses nicht ausreichen.
Ein Verkaufsverbot der Datenbrille wäre eine schwerwiegende Beeinträchtigung der
Wirtschaftstätigkeit des Unternehmens einerseits sowie potentieller Interessenten
andererseits. Da die Nutzung der Brille nicht zwangsläufig mit der Verletzung von
Persönlichkeitsrechten einhergeht, sondern vielmehr zahlreiche Nutzungen denkbar
sind, ohne dass es zu Rechtsverletzungen kommt, erscheint diese Maßnahme nach
Auffassung des Ausschusses als zu weitgehend. Noch weitgehender erscheint die
Beschränkung der Nutzer durch ein Nutzungsverbot, weil damit die getätigte
Investition entwertet würde.
Soweit mit der Petition Verletzungen des Datenschutzes und der Privatsphäre
beanstandet werden, weist der Ausschuss auf Folgendes hin:
Der Petitionsausschuss begrüßt das mit der Petition zum Ausdruck gebrachte
Engagement im Hinblick auf den Datenschutz. Auch aus Sicht des Ausschusses
stellt die Gewährleistung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ein
sehr wichtiges Anliegen dar. Den Belangen von Datenschutz und Datensicherheit ist
auch im digitalen Zeitalter umfassend Rechnung zu tragen.
Weiterhin stellt der Ausschuss fest, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die
Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume in § 6b Bundesdatenschutzgesetz
(BDSG) geregelt sind. Nach der Legaldefinition des § 6b BDSG ist
Videoüberwachung die „Beobachtung... mit optisch-elektronischen Einrichtungen“.
Der Begriff der Einrichtung ist technikneutral; das Gesetz trifft keine nähere
Festlegung bezüglich der konkreten Art der vom Anwendungsbereich der Norm
erfassten Geräte. Diese können daher sowohl stationär als auch mobil sein, so dass
beispielsweise auch technische Entwicklungen wie eine Datenbrille, die
Videoaufnahmen ermöglicht, von § 6b BDSG einbezogen werden.
Voraussetzung für die Anwendung des § 6b BDSG ist, dass der Anwendungsbereich
des BDSG eröffnet ist. Dies richtet sich nach § 1 Abs. 2 BDSG. Danach gilt das
BDSG für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch
öffentliche Stellen des Bundes, der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch
Landesgesetze geregelt ist und diese Bundesrecht ausführen oder als Organe der
Rechtspflege tätig werden, und durch nicht-öffentliche Stellen. Das BDSG gilt nicht,
wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten durch nicht-öffentliche

Stellen ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgt. Ist
§ 6b BDSG anwendbar, so gelten dessen enge Zulässigkeitsvoraussetzungen.
Sofern Foto- oder Videoaufnahmen zu ausschließlich persönlichen oder familiären
Zwecken erfolgen, findet zwar das BDSG gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG keine
Anwendung. Der Ausschuss hebt jedoch hervor, dass von der Aufzeichnung
Betroffene nicht schutzlos sind. Bereits nach derzeitiger Rechtslage besteht ein
zivilrechtlicher Abwehranspruch gegen widerrechtliche Eingriffe in das Recht am
eigenen Bild. Der Einzelne muss nicht generell dulden, dass jedermann von ihm
Bildnisse, insbesondere Filmaufnahmen, fertigt (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil
vom 25. April 1995 – VI ZR 272/94). Es gehört zum Selbstbestimmungsrecht eines
jeden Menschen, darüber zu entscheiden, ob Filmaufnahmen von ihm gemacht und
möglicherweise gegen ihn verwendet werden dürfen. Das Recht am eigenen Bild ist
Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das aus Artikel 2 Abs. 1 i. V. m.
Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) hergeleitet wird. Es ist nicht auf bestimmte
Örtlichkeiten beschränkt und gilt unmittelbar auch zwischen Privaten. Auch unterfällt
nicht erst die Verwertung, sondern bereits die Herstellung von Abbildungen dem
Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom
26. August 2008 – 1 ABR 16/07). Ähnliches gilt für Tonaufnahmen, die im Rahmen
des Rechts am eigenen Wort als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
ebenfalls geschützt sind.
Der Ausschuss weist jedoch darauf hin, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein
Rahmenrecht ist, das nicht schrankenlos gewährleistet ist. Daher ist nicht jeder
Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch rechtswidrig. Ob die Herstellung
einer Abbildung rechtswidrig und damit unzulässig oder aber vom Betroffenen
hinzunehmen ist, muss stets unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls und
durch Vornahme einer unter Berücksichtigung der rechtlichen Positionen der
Beteiligten durchgeführten Güter- und Interessenabwägung geprüft werden (BGH,
Urteil vom 25. April 1995 – VI ZR 272/94). Die gegenüberstehenden Positionen in ein
Verhältnis zu bringen, das den jeweiligen Interessen angemessen Rechnung trägt,
ist Aufgabe der Gerichte (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom
26. Februar 2008 – 1 BvR 1602/07). Hierbei kann auch auf die Wertungen des
Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG) zurückgegriffen werden. Für die Zulässigkeit der
Herstellung der Foto- oder Videoaufnahme einer Person spricht es, wenn deren
Verbreitung nach den §§ 22, 23 KunstUrhG zulässig wäre (Oberlandesgericht
Hamburg, Beschluss vom 5. April 2012 – 3-14/12 (Rev)).

Im Falle einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild können dem Betroffenen
Ansprüche auf Unterlassung (§ 1004 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB),
Schadensersatz (§ 823 Abs. 1 und 2 BGB) und ggf. Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2
BGB) zustehen.
Ergänzend merkt der Ausschuss an, dass auch ein strafrechtlicher Schutz gegen die
Aufnahme, Benutzung oder Zugänglichmachung des nicht-öffentlich gesprochenen
Wortes (§ 201 Strafgesetzbuch - StGB) sowie gegen Bildaufnahmen in Wohnungen
oder anderen geschützten Räumen (§ 201a StGB) existiert.
Gleichwohl bestehen nach Auffassung des Petitionsausschusses
datenschutzrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Datenbrille, da diese die
Möglichkeit schafft, unauffällig die Umgebung des Trägers auszuspähen, und alle
Aufzeichnungen sämtlicher Nutzer auf konzerneigene Server überträgt. Das Recht
auf informationelle Selbstbestimmung kann verletzt werden, wenn
personenbezogene Daten auf der Datenbrille erfasst, gespeichert, abgeglichen oder
weitergegeben werden. Mit der Datenbrille kann theoretisch eine Vielzahl solcher
Daten, z. B. Angaben über persönliche Informationen, Verhaltensweisen oder
Aussagen, erfasst und weiter genutzt werden.
In diesem Zusammenhang hebt der Ausschuss hervor, dass
Datenschutzaufsichtsbehörden aus der ganzen Welt im Jahr 2013 das betreffende
Unternehmen aufgefordert haben, Transparenz im Zusammenhang mit der
geplanten Datenbrille zu schaffen. Der Brief wurde auch vom damaligen deutschen
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Peter Schaar,
unterstützt. In ihrem Schreiben forderten die Datenschützer das Unternehmen auf,
mitzuteilen, welche Daten für welche Zwecke erhoben werden sollen. Zudem wollten
die Datenschützer über eine mögliche Datenweitergabe an Dritte informiert werden.
Auch die Ankündigung des Unternehmens, keine
Gesichtserkennungsfunktionalitäten anbieten zu wollen, wurde in diesem Schreiben
hinterfragt. Neben den Datenschutzbehörden der europäischen Mitgliedstaaten
haben auch die Datenschutzbehörden Kanadas, Neuseelands, Australiens, Israels,
Mexikos und der Schweiz den Brief unterzeichnet.
Weiterhin macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass das Europäische
Parlament, der Rat und die Europäische Kommission am 15. Dezember 2015 im sog.
Trilog eine Einigung über die Datenschutz-Grundverordnung erzielt haben, die im
Frühjahr 2016 förmlich angenommen werden soll. Mit der Datenschutz-

Grundverordnung wird europaweit ein einheitlicher Rechtsrahmen für das
Datenschutzrecht geschaffen.
Soweit es um die Gewährleistung der Persönlichkeitsrechte Dritter im Hinblick auf
Datenbrillen geht, empfiehlt der Petitionsausschuss daher vor dem Hintergrund der
weitreichenden Konsequenzen der neuen Technik und der mit der Datenbrille
einhergehenden datenschutzrechtlichen Risiken, die Petition der Bundesregierung –
dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz – als Material zu überweisen, damit sie in die Prüfung der
Vereinbarkeit mit deutschem und europäischem Datenschutzrecht einbezogen wird
und um auf das Anliegen der Petition besonders aufmerksam zu machen.
Zugleich empfiehlt der Ausschuss, die Petition, soweit es um die Gewährleistung der
Persönlichkeitsrechte Dritter im Hinblick auf Datenbrillen geht, den Fraktionen des
Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, weil sie als Anregung für eine
parlamentarische Initiative geeignet erscheint.
Im Hinblick auf die zukünftige Datenschutz-Grundverordnung auf europäischer
Ebene empfiehlt der Petitionsausschuss ferner, die Petition insoweit dem
Europäischen Parlament zuzuleiten, da dessen Zuständigkeit berührt ist.
Im Übrigen empfiehlt der Petitionsausschuss aus den oben dargelegten Gründen,
das Petitionsverfahren abzuschließen.Begründung (pdf)


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