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Urheberrecht - Vergrößerung des Kreises der vom § 5 des Urheberrechtsgesetzes erfassten Werke sowie Ausschluss staatlicher Werke vom Urheberrechtsschutz

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Deutschen Bundestag
114 Atbalstošs 114 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

114 Atbalstošs 114 iekš Vācija

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  1. Sākās 2014
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

18.10.2016 04:23

Pet 4-18-07-44-009046



Urheberrecht



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.09.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Der Petent fordert, den Kreis der von § 5 Urheberrechtsgesetz erfassten Werke zu

vergrößern, so dass möglichst viele staatliche Werke, wie z. B. nichtamtliche Texte

und Materialien etwa aus der Öffentlichkeitsarbeit, der wissenschaftlichen

Politikberatung und Ressortforschung sowie Bildmaterial, vom urheberrechtlichen

Schutz ausgenommen werden.

Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, die vorgeschlagene Regelung

schaffe keinen neuen Zugang zu staatlichen Werken und keine Verpflichtung

staatlicher Stellen zur Herausgabe bestimmter Werke. Vielmehr verhindere sie den

gelegentlich auftretenden Einwand, dass der Herausgabe, Nutzung oder Verbreitung

bestimmter Dokumente urheberrechtliche Gründe entgegenständen. Auch habe die

Gesellschaft bereits für Erstellung der Werke bezahlt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten

eingereichten Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen

Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 114 Mitzeichnern

unterstützt, und es gingen 9 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten

Aspekte wie folgt zusammenfassen:



Nach § 5 Absatz 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) genießen Gesetze, Verordnungen,

amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich

verfasste Leitsätze zu Entscheidungen keinen urheberrechtlichen Schutz. Sofern die

Verwaltung gemäß § 5 Absatz 2 UrhG andere amtliche Werke „im amtlichen

Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht“, können diese von

jedermann genutzt werden, solange die Quelle angegeben und der Text nicht

verändert wird.

Im Übrigen finden die allgemeinen urheberrechtlichen Bestimmungen Anwendung:

Danach sind Werke urheberrechtlich geschützt, sofern es sich bei ihnen um

persönliche geistige Schöpfungen handelt. Ist dies nicht der Fall, kann der Anspruch

auf Zugang zu amtlichen Informationen nicht unter Verweis auf das

Urheberechtsgesetz verweigert werden.

Sofern ein Werk Urheberrechtsschutz genießt, kann es im Einzelfall zu einem

Spannungsverhältnis zwischen dem Anspruch auf Informationszugang sowie dem

Urheberrechtsgesetz kommen. Aufgabe der jeweils zuständigen Behörde ist es

dann, dem Anspruch auf Informationszugang gerecht zu werden, ohne dadurch

Urheberrechte zu verletzen.

Dies wird oft möglich sein, denn insbesondere der Schutz wirtschaftlicher Interessen

durch das Urheberrecht muss dem Anspruch auf Informationszugang nach dem

Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes

(Informationsfreiheitsgesetz – IFG) nicht entgegenstehen. So können Auskünfte

mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt (§ 7 Absatz 2 Satz 1 IFG) oder

Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung gestellt (§ 1 Absatz 2 Satz 1 IFG)

werden, wie zum Beispiel im Wege der Akteneinsicht. Es bedarf also nicht unbedingt

der Herausgabe eines Vervielfältigungsstückes des geschützten Werkes.

Auch die Rechtsprechung hat bereits deutlich gemacht, dass das Bestehen eines

Schutzrechts dem Anspruch auf Informationszugang nach dem IFG nicht zwingend

entgegensteht. So entschieden die Verwaltungsgerichte Berlin (Az.: 2 K 185.11) und

Frankfurt am Main (Az.: 7 E 5426/06), dass eine Akteneinsicht nicht in das

Veröffentlichungsrecht oder das Verbreitungsrecht des Urhebers eingreift. Das

Verwaltungsgericht Köln (Az.: 13 K 5281/11) urteilte, dass auch ein im Auftrag einer

Behörde erstelltes Gutachten in den Anwendungsbereich des IFG fällt und somit

herauszugeben ist.



Die Veröffentlichung von amtlichen Informationen durch Dritte im Internet, die diesen

nach Maßgabe des IFG zugänglich gemacht werden, stellt eine Weiterverwendung

im Sinne des Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG) dar. Nach geltendem

Recht kann die öffentliche Stelle über die erstmalige Weiterverwendung entscheiden.

Aufgrund von Änderungen der zugrunde liegenden europäischen Public-Sector-

Information-Richtlinie ist die Weiterverwendung von nach dem IFG zugänglichen

Informationen zukünftig immer zulässig. Die Richtlinie war bis zum 18. Juli 2015 in

deutsches Recht umzusetzen; dies erfolgte durch das Erste Gesetz zur Änderung

des Informationsweiterverwendungsgesetzes vom 8. Juli 2015, welches am 17. Juli

2015 in Kraft getreten ist. Die Richtlinie und das IWG finden allerdings auf

Informationen, an denen Rechte des geistigen Eigentums bestehen, keine

Anwendung. Dies gilt auch für Urheberrechte, die den Beschäftigten öffentlicher

Stellen nach nationalen Vorschriften zustehen.

Die in amtlichen Dokumenten enthaltenen Informationen als solche erfahren keinen

Schutz durch das Urheberrechtsgesetz, denn dieses hat nicht die Aufgabe,

Informationen oder Wissen zu monopolisieren. Insofern besteht also die Möglichkeit,

die in amtlichen Dokumenten enthaltenen Informationen sprachlich anders

aufzubereiten und sie dann im Internet zu veröffentlichen.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht

für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil

dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Der von der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition

der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für

Verbraucherschutz – zur Erwägung zu überweisen und den Fraktionen des

Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, ist mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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