Terület: Németország

Urheberrecht - Vergütung für Radio- oder Fernsehwiedergaben durch gemeinnützige Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Deutschen Bundestag
169 Támogató 169 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

169 Támogató 169 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

  1. Indított 2014
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2015. 11. 18. 16:06

Pet 4-18-07-44-007212

Urheberrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.06.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass gemeinnützige Kinder- und
Jugendhilfeeinrichtungen neben dem seit 2013 zu zahlenden Rundfunkbeitrag nicht
auch pauschale Gebühren für Radio- und Fernsehwiedergaben an die GEMA
entrichten müssen.
Zur Begründung trägt die Petentin im Wesentlichen vor, es sei nicht hinnehmbar,
dass Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe neben dem Rundfunkbeitrag
Vergütungen für Radio- oder Fernsehwiedergaben an die Gesellschaft für
musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) zahlen
müssten. Die Rundfunkanstalten würden an die GEMA aus dem Rundfunkbeitrag
bereits eine Vergütung für die Nutzung geschützter Musikwerke zahlen. Soweit die
genannten Einrichtungen darüber hinaus Vergütungen zahlen müssten, liege darin
eine „Doppelfinanzierung“ der Kreativen zulasten der Einrichtungen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die von der
Petentin eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 169 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 11 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Die Urheber von schöpferischen Werken (wie z. B. Autoren, Komponisten oder
Textdichter) und die Inhaber so genannter verwandter Schutzrechte (wie
beispielsweise Musiker als ausübende Künstler oder Hersteller von Tonträgern)
genießen den besonderen Schutz der Verfassung, insbesondere nach Artikel 14 des
Grundgesetzes hinsichtlich ihres geistigen Eigentums. Dementsprechend weist das
Urheberrechtsgesetz (UrhG) – auch aufgrund der Vorgaben der EU-Richtlinie
2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der
verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft – Urhebern und sonstigen
Rechtsinhabern das ausschließliche Recht zu, den urheberrechtlich geschützten
Inhalt wirtschaftlich zu verwerten: Ihnen obliegt die wirtschaftliche Entscheidung
darüber, wie sie ihre Rechte vermarkten und auf welchen Märkten sie ihre Werke
anbieten wollen. Urheber oder Inhaber von verwandten Schutzrechten können
Dritten die Möglichkeit zur Nutzung ihrer Werke – gegen eine Vergütung –
einräumen, d. h. die Nutzung der Werke lizenzieren.
Wollen Radio- oder Fernsehsender urheberrechtlich geschützte Inhalte der
Öffentlichkeit zugänglich machen und senden, müssen sie daher gem. § 20 UrhG
entsprechende Lizenzen beim Rechtsinhaber erwerben. Lizenzen für die Nutzung
geschützter Musikwerke erhalten die Sender von der GEMA; wird für die
Programmgestaltung auf bereits bestehende Tonaufnahmen zurückgegriffen, muss
dafür an die Gesellschaft für die Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL), die
ausübende Künstler und Tonträgerhersteller vertritt, eine Vergütung bezahlt werden.
Die Petentin weist zutreffend darauf hin, dass diese Vergütung für die Lizenzen im
Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus dem Rundfunkbeitrag bestritten
wird. Denn nach § 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und § 12 Abs. 1
Rundfunkstaatsvertrag dient der Rundfunkbeitrag der funktionsgerechten
Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Er wird primär für die private
Nutzung erhoben.
Die von der Petentin darüber hinaus erwähnten Entgelte für Rundfunk- oder
Fernsehwiedergaben stellen indessen keine „Doppelfinanzierung“ dar, sondern
betreffen einen anderen Sachverhalt: Derjenige, der ein Wiedergabegerät (Radio,
Fernseher) betreibt und damit Rundfunksendungen öffentlich wiedergibt, muss eine
gesonderte Lizenz (§ 22 UrhG) erwerben.
Im Übrigen müssen Verwertungsgesellschaften bei der Tarifgestaltung und bei der
Einziehung der tariflichen Vergütung bereits nach geltendem Recht angemessene
Rücksicht nehmen auf religiöse, kulturelle und soziale Belange der zur Zahlung der

Vergütung Verpflichteten einschließlich der Belange der Jugendpflege, § 13 Absatz 3
Satz 4 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz. Die GEMA trägt dieser Vorgabe des
Gesetzgebers dadurch Rechnung, dass sie für die Wiedergabe des GEMA-
Repertoires in Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit den speziellen
Tarif WR-OKJE aufgestellt hat (im Internet aufrufbar über die Adresse
www.gema.de/nc/musiknutzer/tarifsuche.html). Diese Einrichtungen werden,
im Vergleich zu kommerziellen Nutzern wie etwa Hotels oder Kaufhäusern, durch
deutlich niedrigere Tarife privilegiert.
Angesichts der verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben sieht der Ausschuss
keinen weitergehenden Handlungsspielraum.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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