Urheberrecht - Zurverfügungstellung von Büchern, E-Books und Dokumenten der Bundesbehörden/Hochschulen

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
56 Ondersteunend 56 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

56 Ondersteunend 56 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2016
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

14-08-2018 04:28

Pet 4-18-07-44-035986 Urheberrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.07.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen überwiegend nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass Bundesbehörden und Hochschulen ihre selbst
geschriebenen Bücher und Dokumente allen interessierten Bürgern kostenfrei mittels
sogenannter Copyleft in Form von eBooks zur Verfügung stellen. Ferner soll eine
Internetplattform eingerichtet werden, von der Bücher und Dokumente kostenlos oder
gegen Gebühr heruntergeladen und ausgedruckt werden können.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass dadurch die Möglichkeit
bestünde, wissenschaftlich fundierte Informationen an die Bevölkerung
weiterzugeben. Der Bundestag und die Mitarbeiter könnten Geld sammeln, um damit
Autoren angemessen zu entlohnen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 63 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 3 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Zudem berücksichtigte der Petitionsausschuss die
Stellungnahme des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz nach § 109 der
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, die nach abschließender Beratung
vom 28. Juni 2017 vorgelegt wurde (vgl. hierzu Bericht und Beschlussempfehlung des
Ausschusses, Drs.18/13014). Das Plenum des Deutschen Bundestages befasste sich
mit dem sachgleichen Thema und beriet hierüber (Protokoll der Plenarsitzung 18/244
vom 30. Juni 2017). Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Einbeziehung der Stellungnahmen der Bundesregierung und des Fachausschusses
wie folgt zusammenfassen:

Werke, die eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen, sind grundsätzlich durch das
Urheberrecht geschützt. Davon gibt es für amtliche Werke, wie z. B. Gesetze und
Verordnungen, eine Ausnahme: Diese Inhalte sind nach § 5 des Urheberrechts-
gesetzes gemeinfrei und damit für jedermann nutzbar. Bundesbehörden und der
Deutsche Bundestag stellen außerdem viele andere Materialien auf ihren Websiten
bereits kostenfrei zur Verfügung, wie z. B. Gesetzesentwürfe und Informations-
materialien. Insofern wurde dem Anliegen der Petition bereits teilweise entsprochen.

Im Übrigen entscheidet jeder Autor oder Inhaber der entsprechenden Nutzungsrechte
grundsätzlich selbst darüber, wer die von ihm produzierten Inhalte gegen Entgelt oder
aber auch kostenfrei nutzen darf. Jeder Autor kann außerdem von seinem
sogenannten Zweitverwertungsrecht in § 38 Absatz 4 Urheberrechtsgesetzes
Gebrauch machen: Inhalte, die er an einer Hochschule im Rahmen von öffentlich
geförderter Forschung verfasst hat und die in einer Zeitschrift erschienen sind, darf er
zwölf Monate nach der ersten Veröffentlichung für jedermann auch zum Download
über das Internet zur Verfügung stellen. Dass die Werke eines Herstellers automatisch
als Copyleft frei zur Verfügung gestellt werden soll, greift in das Recht des Urhebers
ein, Nutzung und insbesondere auch wirtschaftliche Verwertung seines Werkes selbst
zu bestimmen.

Soweit gefordert wird, der Bundestag und die Mitarbeiter sollten Geld sammeln, ist
anzumerken, dass die Mitglieder des Deutschen Bundestages nach Artikel 38 Abs. 1
Satz 2 Grundgesetz (GG) bei der Ausübung ihres parlamentarischen Mandats als
Vertreter des ganzen Volkes nicht an Aufträge und Weisungen gebunden und nur
ihrem Gewissen unterworfen sind. Weder der Präsident des Deutschen Bundestages
noch der Petitionsausschuss sowie sonstige staatliche Stellen haben gegenüber
Abgeordneten irgendwelche Aufsichts- oder Weisungsbefugnisse. Die Art und Weise,
wie die Abgeordneten das Mandat zur Verfolgung ihrer politischen Meinungen und
Bestrebungen wahrnehmen, ist daher nur Gegenstand der politischen Beurteilung
durch den Wähler bei den nächsten Wahlen. Mitglieder des Bundestags zum Sammeln
von Geldern zu verpflichten, ist vor diesem Hintergrund nicht möglich.

Ob Bundesbehörden oder der Deutsche Bundestag wissenschaftlich fundierte Inhalte
selbst erstellen bzw. erstellen lassen und ob sie diese Inhalte dann kostenlos oder
gegen Entgelt der Bevölkerung überlassen, obliegt den jeweils zuständigen Gremien.
Aus den genannten Gründen empfiehlt der Petitionsausschuss daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen überwiegend nicht entsprochen
werden konnte.

Der von den Fraktionen AfD und FDP gestellte Antrag, die Petition der
Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales – als Material zu
überweisen, soweit es um den kostenfreien Zugang zu öffentlich geförderten
Publikationen von Bundesbehörden und Hochschulen geht, und das
Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen, ist mehrheitlich abgelehnt worden.

Der von den Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag,
die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales –
als Material zu überweisen, soweit es um den kostenfreien Zugang zu Publikationen
von Bundesbehörden und Hochschulen geht, und das Petitionsverfahren im Übrigen
abzuschließen, ist mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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