Περιοχή: Γερμανία

Urlaub von Arbeitnehmern - Anordnung und Dauer von Werksferien

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Deutschen Bundestag
150 Υποστηρικτικό 150 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

150 Υποστηρικτικό 150 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2013
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

18/11/2015, 4:14 μ.μ.

Pet 4-17-11-8005-044005Urlaub von Arbeitnehmern
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.04.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass Werksferien maximal ein Viertel des
Jahresurlaubs in Anspruch nehmen dürfen. Ausgeschlossen von der Regelung sollen
nur Betriebe in schlechter wirtschaftlicher Lage sein.
Zur Begründung wird vorgebracht, dass die Festlegung sog. Werksferien die
Arbeitnehmer zwinge, in dieser Zeit Erholungsurlaub nehmen zu müssen. Große
Betriebe und Konzerne würden in der Hauptreisezeit für drei Wochen schließen und
dadurch die Hälfte des Jahresurlaubs binden. Dies sei familienunfreundlich, weil auf
die Bedürfnisse von Partnern und Kindern keine Rücksicht genommen werden
könne. Verkehrspolitisch würde Stau produziert und die Reisekosten in die Höhe
getrieben. Zudem müssten sich Zulieferfirmen und Vertragspartner anpassen, was
wirtschaftspolitisch negative Effekte zur Folge habe.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) gewährt Arbeitnehmern einen gesetzlichen
Mindesturlaub von vier Wochen. Tariflich werden weitere Urlaubstage vereinbart. Sie
müssen grundsätzlich im laufenden Jahr genommen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 1
BUrlG). Die zeitliche Bestimmung des Urlaubs obliegt dem Arbeitgeber. Dieser hat
die Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG).
Die Anordnung von Betriebsferien ist zulässig und mit den gesetzlichen
Bestimmungen vereinbar, wenn die Interessen der Arbeitnehmer angemessen

berücksichtigt werden. So darf nicht der gesamte Jahresurlaub durch Betriebsferien
abgedeckt werden. In Betrieben mit Betriebsrat sind Betriebsferien
mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 Betriebsverfassungsgesetz). Der
Arbeitgeber kann mithin ohne Zustimmung des Betriebsrats keine Betriebsferien
anordnen. Mitbestimmungspflichtig ist nicht nur die Entscheidung, ob im Betrieb für
alle Arbeitnehmer (oder bestimmte Arbeitnehmergruppen) Betriebsferien einheitlich
gewährt werden, sondern auch die Dauer und zeitliche Lage der Betriebsferien. Hier
ist ebenfalls eine Zustimmung des Betriebsrats erforderlich, wodurch die Rechte der
Arbeitnehmer im Rahmen der Betriebsverfassung gewahrt werden. Auch den
familienpolitischen Bedenken des Petenten wird hier regelmäßig Rechnung getragen
werden, da sich eine Vielzahl von Arbeitnehmern mit vergleichbaren Interessen
durch ihren Betriebsrat vertreten sehen möchten.
Nach Ansicht des Petitionsausschusses sind somit die Interessen der Arbeitnehmer
und ihrer Familien bereits umfassend gesetzlich geschützt. Ein darüber
hinausgehender Eingriff in die Grundrechte des Arbeitgebers (Berufsfreiheit, Art. 12
Grundgesetz sowie Eigentumsgewährleistung, Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz) begegnet
zudem verfassungsrechtlichen Bedenken. Die wirtschafts- und verkehrspolitischen
Bedenken der Petition teilt der Ausschuss zudem nicht.
Da der Ausschuss die Rechtslage für sachgerecht hält und sich nicht für eine
Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen vermag, sieht er keine
Veranlassung zum Tätigwerden.
Der Petitionsausschuss empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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