Regija: Njemačka

Urlaub von Arbeitnehmern - Individuell festlegbare arbeitsfreie Tage für spirituelle Zwecke statt fester religiöser Feiertage

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
91 podupiratelj 91 u Njemačka

Peticija je odbijena.

91 podupiratelj 91 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2018
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

28. 11. 2019. 03:26

Petitionsausschuss

Pet 4-19-11-8005-005353
33615 Bielefeld
Urlaub von Arbeitnehmern

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.11.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass Beschäftigte statt fester religiöser Feiertage je nach
Bundesland, mindestens aber sechs Tage, für sich für spirituelle Zwecke individuell
festlegen können.
Die Beschäftigten sollen die Möglichkeit erhalten, bei Vertragsbeginn ihrem Arbeitgeber
die von ihnen individuell ausgewählten Tage mitzuteilen. Die Auswahl solle sich an
spirituellen Ereignissen anlehnen und für drei Jahre bindend sein.
Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, viele Menschen in Deutschland würden
offiziell gar keiner Religionsgemeinschaft angehören. Dennoch würden auch diese
Menschen gerne Rosenmontag, Mittsommer, Walpurgisnacht, Erntedank, Halloween,
Wintersonnenwende oder ähnliches feiern. Zudem könnten viele Juden, Muslime oder
Menschen, die einer anderen Religionsgemeinschaft angehören, mit den christlichen
Feiertagen in Deutschland nichts anfangen.
Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Eingabe Bezug genommen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsausschusses
eingestellt. Sie wurde von 92 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen 35
Diskussionsbeiträge hierzu ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt zusammenfassen:
Petitionsausschuss

Nach Artikel 139 WRV (i. V. m. Artikel 140 GG) bleiben der Sonntag und die staatlich
anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich
geschützt. Die Bestimmung enthält einen objektivrechtlichen Schutzauftrag, der dem
Staat die Gewährleistung von Feiertagen aufgibt. An diesen Tagen soll im zeitlichen
Gleichklang grundsätzlich die Geschäftigkeit in Form der Erwerbsarbeit, insbesondere der
Verrichtung abhängiger Arbeit, ruhen, damit der Einzelne diese Tage allein oder in
Gemeinschaft mit anderen ungehindert von werktäglichen Verpflichtungen und
Beanspruchungen nutzen kann.
Nach ihrer Entstehungsgeschichte, ihrer systematischen Verankerung in den in das
Grundgesetz inkorporierten Kirchenartikeln der Weimarer Reichsverfassung und nach
ihren Regelungszwecken hat die Vorschrift neben dieser weltlich-sozialen auch eine
religiös-christliche Bedeutung (BVerfGE 125, 39, 80 f). Anknüpfend an die in christlicher
Tradition entstandenen Feiertage zielt sie auch auf die Möglichkeit der
Religionsausübung und darauf, dass Gläubige diesen Tagen ein Gesamtgepräge geben
können, wie es ihrem Glauben entspricht.
Indem in Artikel 139 WRV der Schutz der Sonn- und Feiertage als gesetzlicher Schutz
beschrieben wird, garantiert die Verfassung zunächst die Institution der Sonn- und
Feiertage unmittelbar. Sie überantwortet damit die Auswahl sowie die Art und das
Ausmaß des Schutzes der gesetzlichen Ausgestaltung.
Anders als der Sonntag sind die Feiertage nicht im Einzelnen geschützt. Der Gesetzgeber
ist frei, alte Feiertage abzuschaffen oder neue einzuführen. Es besteht kein Bestandsschutz
der Feiertage, die zu einem bestimmten Stichtag, sei es der 11. August 1919 (WRV) oder
der 23. Mai 1949 (GG), anerkannt waren.
Eine angemessene Anzahl von kirchlichen Feiertagen muss es allerdings geben, um den
Feiertagsschutz nicht sinnlos werden zu lassen. Die verfassungsmäßige Grenze des
staatlichen Gestaltungsspielraums bei der Festlegung von Feiertagen ist überschritten,
wenn die Institution „Feiertag“ leer liefe, sozusagen „auf Null reduziert“ wäre.
Dementsprechend hat auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof aufgrund von Artikel
147 LV Bayern – der mit Artikel 139 WRV wortlautgleich übereinstimmt – festgestellt,
dass der Gesetzgeber verpflichtet ist: „eine angemessene Zahl kirchlicher Feiertage
entsprechend der in Bayern bestehenden Tradition anzuerkennen und durch gesetzliche
Petitionsausschuss

Regelung zu gewährleisten, dass sie als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung
dienen können“(BayVerfGH, NJW 1982, 2656).
Nach Artikel 70 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) haben die Länder das Recht der
Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse
verleiht. Im Bereich des Feiertagsrechts begründet das Grundgesetz keine ausdrückliche
Bundeskompetenz. Anerkannt ist jedoch die Gesetzgebungskompetenz aus der Natur der
Sache zur Errichtung von Nationalfeiertagen (3. Oktober).
Der Vorschlag, die länderrechtlichen Feiertage zu streichen und eine Zahl der Feiertage,
die die einzelnen Arbeitnehmer selbst bestimmen können, bundeseinheitlich festzulegen,
würde daher eine Änderung des Grundgesetzes voraussetzen. Eine Änderung des
Grundgesetzes bedarf jedoch der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des
Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates (Artikel 79 Absatz 1 und 2
GG).
Aus Sicht des Petitionsausschusses ist es bereits mit Blick auf die föderalistische Struktur
der Bundesrepublik Deutschland äußerst unwahrscheinlich, dass eine entsprechende
Grundgesetzänderung im Sinne des Vorschlags der Petition die erforderliche Mehrheit im
Bundestag und Bundesrat erreichen würde.
Zudem wurde die Kompetenzverteilung zuletzt durch die Föderalismusreform zwischen
Bund und Ländern in einem langwierigen, schwierigen Prozess neu ausgehandelt und auf
eine neue Grundlage gestellt. Die zur Umsetzung des Petitionsanliegens notwendige
Grundgesetzänderung hat nach Einschätzung des Petitionsausschusses auch aus diesem
Grund kaum Aussicht auf Erfolg und wird seitens des Ausschusses auch nicht angestrebt.
Da dem Bundesgesetzgeber die erforderliche Gesetzgebungskompetenz fehlt, kann der
Petitionsausschuss dementsprechend auch keine entsprechende Änderung in Aussicht
stellen. Er empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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