Urlaub von Arbeitnehmern - Sonderurlaub zur Ausübung eines Ehrenamtes

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
264 Unterstützende 264 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

264 Unterstützende 264 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:14

Pet 4-17-11-8005-042352Urlaub von Arbeitnehmern
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.04.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass für
Arbeitnehmer, die ehrenamtlich tätig sind, eine Möglichkeit geschaffen wird,
Sonderurlaub für die Ausübung eines Ehrenamtes zu nehmen.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass bei vielen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern häufig die Zeit für ein Ehrenamt fehle. Aus
diesem Grund sinke auch die Zahl der Personen, die sich ehrenamtlich engagieren
würden. Durch eine Regelung im Bereich des Sonderurlaubrechts könne diese
Situation positiv beeinflusst werden. Der Petent schlägt daher vor, dass
Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf 3 - 5 Arbeitstage pro Kalenderjahr
mit Anspruch auf Lohnfortzahlung für ehrenamtliche Tätigkeiten haben sollten. Diese
Regelung könne bisher nicht ehrenamtlich engagierte Arbeitnehmer dazu motivieren,
ein entsprechendes Amt zu übernehmen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Es gingen 264 Mitzeichnungen und
69 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen.
Wie die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme zutreffend ausgeführt hat, haben
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen bereits
nach geltendem Recht für ehrenamtliche Tätigkeiten einen Anspruch auf bezahlte
Freistellung von der Arbeit.

Beispielsweise haben Arbeitnehmer gemäß § 616 Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB)
bei persönlicher Arbeitsverhinderung Anspruch auf bezahlte Freistellung, wenn sie
unverschuldet für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in der
Person liegenden Grund an der Arbeitsleistung verhindert sind. Eine solche
persönliche Arbeitsverhinderung liegt nicht nur vor, wenn dem Arbeitnehmer die
Arbeitsleistung, z. B. wegen Krankheit tatsächlich unmöglich ist (§ 275 Absatz 1
BGB). § 275 Absatz 3 BGB bestimmt ausdrücklich, dass eine persönliche
Arbeitsverhinderung auch dann anzunehmen ist, wenn dem Arbeitnehmer unter
Abwägung des entgegenstehenden Hindernisses mit dem Interesse des
Arbeitgebers die Erbringung der Arbeitsleistung nicht zugemutet werden kann.
Zu einem solchen Fall der Unzumutbarkeit zählt auch die Wahrnehmung von
unaufschiebbaren Terminen nach Übernahme von Pflichten im ehrenamtlichen
Bereich, z. B. als ehrenamtlicher Richter und in der Selbstverwaltung der
Sozialversicherung. In diesen Fällen liegt eine persönliche Verhinderung im Sinne
des § 616 BGB vor, sofern die Tätigkeit notwendigerweise in die Arbeitszeit des
Arbeitnehmers fällt und nicht, z. B. durch Gleitzeit, in Anspruch genommen werden
muss (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22.1.2009, NZA 2009, 735).
Die vom Petenten vorgeschlagene Änderung des Bundesurlaubsgesetzes (BUrIG)
durch Einführung einer urlaubsrechtlichen Sonderregelung ist auch aus
rechtssystematischen Überlegungen im Ergebnis nicht zielführend. Nach §§ 1, 3
BUrIG hat jeder Arbeitnehmer entsprechend der europarechtlichen Vorgaben (vgl.
Artikel 31 Absatz 2 der Grundrechtecharta und Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG) in
jedem Kalenderjahr Anspruch auf vier Wochen bezahlten Erholungsurlaub. In der
Bezeichnung des Urlaubs als „Erholungsurlaub" kommt das für den Erlass des BUrIG
maßgebliche gesetzgeberische Ziel zum Ausdruck. Dies besteht darin, dem
Arbeitnehmer für die Urlaubszeit die Möglichkeit zu eröffnen, Freizeit selbstbestimmt
zur Erholung zu nutzen. Der Urlaub nach dem BUrIG ist damit eine gesetzliche
bestimmte Mindestleistung des Arbeitgebers zur Erhaltung und Wiederauffrischung
der Arbeitskraft des Arbeitnehmers. Die Schaffung eines speziellen Anspruchs auf
Sonderurlaub für die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit würde nicht im
Einklang mit dem gesetzgeberischen Ziel des BUrIG stehen.
Bei ehrenamtlichen Tätigkeiten, beispielsweise bei der Feuerwehr oder im
Katastrophenschutz, kann bei ehrenamtlich tätigen Arbeitnehmern auch nach
landesrechtlichen Vorschriften einen Anspruch auf Zahlung des Entgeltausfalls
bestehen.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage daher für sachgerecht und vermag sich
nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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