Regiune: Germania

Urlaub von Arbeitnehmern - Urlaubsanspruch für berufstätige Eltern mit schulpflichtigen Kindern

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
57 57 in Germania

Petiția este respinsă.

57 57 in Germania

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  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

30.11.2019, 03:24

Pet 4-18-11-8005-045908 Urlaub von Arbeitnehmern

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.11.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass die Summe des Urlaubsanspruchs für beide
berufstätige Eltern die Zeit der Schulferien der Kinder dieser Eltern abdecken kann.

Zur Begründung wird insbesondere vorgetragen, es sei für berufstätige Eltern derzeit
nicht möglich, ihre Kinder in den Schulferien durchgehend selbständig zu betreuen.
Die finanzielle Unterstützung, um eine Betreuung außerhalb der Familie zu
organisieren, sei zudem nicht ausreichend.

Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Eingabe Bezug genommen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde durch 66 Mitzeichnungen unterstützt,
und es gingen 58 Diskussionsbeiträge hierzu ein.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt zusammenfassen:

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt den gesetzlichen Mindesturlaub für
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Der durch das BurlG festgelegte
Mindesturlaub beträgt für erwachsene Beschäftigte jährlich mindestens vier Wochen.
Das sind 24 Werktage bei einer 6-Tage Woche (§ 3 Absatz 1 BUrlG) und 20
Arbeitstage bei einer 5-Tage Woche. Die meisten Arbeitnehmer in Deutschland
haben darüberhinausgehende Urlaubsansprüche. Deren konkrete Dauer kann sich
aus dem Arbeitsvertrag oder auch aus einem anwendbaren Tarifvertrag ergeben.

Der in Deutschland geltende Mindesturlaubsanspruch nach dem BUrlG entspricht
den Vorgaben des europäischen Rechts. Die europäische Arbeitszeitrichtlinie
(Richtlinie 2003/88/EG) sieht in Artikel 7 Absatz 1 vor, dass die Mitgliedsstaaten die
erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, damit jeder Beschäftigte einen
bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen erhält.

Das BUrlG ist, wie das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), Teil des sozialen Arbeitsschutzes,
der der Regeneration und dem langfristigen Erhalt der Arbeitskraft des
Arbeitnehmers dient. Der Urlaub nach dem BUrlG ist eine gesetzlich bestimmte
Mindestleistung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zur Erholung und
Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers. Er
dient daher nicht primär der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Zudem ist auch
fraglich, ob der von der Petentin gemachte Vorschlag arbeitsmarktpolitisch
zielführend ist. Möglicherweise würden zusätzliche Urlaubstage für Arbeitssuchende
mit Kindern ein Einstellungshemmnis bedeuten.

Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Eltern insbesondere von Kindern im
Grundschulalter stellt eine besondere Herausforderung dar und viele Eltern
wünschen sich daher bedarfsgerechte Betreuungsangebote. Hier sind die
Zuständigkeiten im föderalen System Deutschlands klar verteilt. Der Bund regelt die
Kindertagesbetreuung mit dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und
Jugendhilfe (SGB VIII). Danach haben Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Pflicht,
Betreuungsmöglichkeiten sicherzustellen, wenn Einrichtungen in den Ferienzeiten
geschlossen werden und Kinder nicht von ihren Erziehungsberechtigten betreut
werden können (§ 22a Abs. 3 Satz 2 SGB VIII). Grundsätzlich sind für die Bildung,
Erziehung und Betreuung in Kindertagesstätten, deren fachlich-inhaltliche
Ausgestaltung sowie für die Gestaltung der Rahmenbedingungen nach dem SGB VIII
allein die Länder zuständig. Die Länder und Kommunen setzen das Bundesgesetz in
der Praxis um und ergänzen es um landesspezifische Gesetze und Verordnungen.

Da der Betreuungsbedarf bundesweit höher ist als das Angebot, fördert das
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) im Rahmen
des Bundesprogramms „KitaPlus. Weil gute Betreuung keine Frage der Uhrzeit ist“
erweiterte Betreuungszeiten u. a. von Horten. Um die neu geschaffenen Angebote
nachhaltig in den Kommunen zu verankern, werden seit 2017 zusätzlich
„Netzwerkstellen KitaPlus“ gefördert. Um über rechtliche Rahmenbedingungen
hinaus auf lokaler Ebene die Lebens- und Arbeitsbedingungen für Familien zu
verbessern, hat das Bundesfamilienministerium die “Initiative Lokale Bündnisse für
Familie“ ins Leben gerufen. Dazu schließen sich Kommunen, Träger der Kinder- und
Jugendhilfe, Industrie- und Handelskammern, Unternehmen und andere Verbände
vor Ort zur Umsetzung von passgenauen Angeboten durch erfolgreiche
Kooperationen zusammen.

Einen Themenschwerpunkt stellt die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Eltern
mit Schulkindern dar. Das Bundesfamilienministerium hat zu diesem Thema eine
sogenannte Entwicklungspartnerschaft initiiert. Gemeinsam mit den Lokalen
Bündnissen für Familie sollen neue Ideen und Strategien für den Aufbau von zeitlich
und räumlich durchgängigen Betreuungsketten für eine verlässliche Tagesbetreuung
von der Früh bis in den Nachmittag sowie in den Ferien entwickelt werden. An
möglichst vielen Standorten der Initiative sollen bestehende Betreuungsangebote
von verschiedenen Akteuren miteinander verknüpft und neue Angebote initiiert
werden.

Der Petitionsausschuss äußert Verständnis für das mit der Petition vorgetragene
Grundanliegen. Nach Auffassung des Ausschusses ist es jedoch nicht der richtige
Weg, dieses Problem mittels einer gesetzlichen Erhöhung des Urlaubsanspruchs der
berufstätigen Eltern anzugehen. Vielmehr müssen, wie aufgezeigt, die
Rahmenbedingungen für eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie weiter
forciert werden. Dies ist nach Ansicht des Ausschusses der richtige Ansatz.

Aus diesem Grunde vermag sich der Ausschuss nicht für das vorgetragene Anliegen
weitergehend einzusetzen und empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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