Regija: Njemačka

Urlaub von Arbeitnehmern - Verschärfung des Rechtsanspruchs auf Urlaub/Urlaubsabgeltung bei dauerhaft Erkrankten

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
36 36 u Njemačka

Peticija je odbijena.

36 36 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2016
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

16. 09. 2017. 04:24

Pet 4-18-11-8005-036067

Urlaub von Arbeitnehmern


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.09.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird eine Einschränkung des Rechtsanspruchs auf Urlaub und
Urlaubsabgeltung bei dauerhaft Erkrankten gefordert.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, bei Tarifbeschäftigten, denen eine
unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt werde und die zu diesem
Zeitpunkt ihren Urlaubsanspruch wegen krankheitsbedingter Abwesenheit noch nicht
vollständig ausgeschöpft hätten, werde dieser auf Antrag hin abgegolten. Rechnerisch
sei es möglich, dass dies bis zu 60 Tagen, bei Schwerbehinderten bis zu 76 Tagen
seien. Dies gelte laut momentaner Rechtslage auch selbst für Beschäftigte, die eine
Rente auf Zeit erhielten. Dabei gebe es viele Varianten.
Diese Rechtslage sei unverständlich, nicht logisch nachvollziehbar und ungerecht. Sie
stosse des Weiteren auch auf den Unmut der anderen Beschäftigten, die ihre volle
Arbeitsleistung erbrächten und mit Renteneintritt keine zwei bis drei Monatsgehälter
abgegolten bekämen.
Beim Erholungsurlaub handele es sich um bezahlte Freizeit, die der Wiederherstellung
und Erhaltung der Arbeitskraft dienen solle. Dies setze aber voraus, dass man erst
einmal eine gewisse Arbeitsleistung erbracht habe. Bei Beschäftigten, die über ein
gesamtes Kalenderjahr hinweg arbeitsunfähig gewesen seien, fehle es an der
erbrachten Arbeitsleistung, welche einen Erholungsbedarf generieren würde. Daher
sei die Regelung nicht nachvollziehbar.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 36 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 30 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Im Arbeitsrecht ist zwischen dem gesetzlichen Urlaubsanspruch und den
tarifvertraglichen Urlaubsregelungen zu unterscheiden.
Der gesetzliche Urlaubsanspruch hat seine Rechtsgrundlage in den Vorschriften des
Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG). § 1 BUrlG sieht vor, dass jeder Arbeitnehmer in
jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub hat. Gemäß § 3 BUrlG
beträgt der Urlaub jährlich 24 Werktage. Da der Sonnabend zu den Werktagen zählt,
ergibt sich hieraus ein gesetzlicher Urlaubsanspruch von vier Wochen. Dies entspricht
der unionsrechtlichen Vorgabe zum Mindestjahresurlaub in Artikel 7 Richtlinie
2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie).
Der Zeitraum der Urlaubsgewährung ist in § 7 Absatz 3 BUrlG geregelt. Danach muss
der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Lediglich wenn der Urlaub
wegen dringender betrieblicher oder in der Person des Arbeitnehmers liegender
Gründe nicht vor Ablauf des Kalenderjahres genommen werden kann, ist eine
Übertragung auf das Folgejahr statthaft. Im Falle der Übertragung muss der Urlaub
grundsätzlich innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Kalenderjahres gewährt
werden. Ansonsten erlischt der Urlaubsanspruch.
Für Fälle der langandauernden Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung gilt Folgendes:
Für das Entstehen des Urlaubsanspruchs ist nach dem BUrlG allein das Bestehen
eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung. Der Urlaubsanspruch steht nicht unter der
Bedingung, dass der Beschäftigte im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung erbracht
hat. Er entsteht auch dann, wenn der Beschäftigte nicht arbeitet, etwa weil er erkrankt
ist. Dies ist ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) (vgl. bereits
BAG, Urteil vom 28. Januar 1982 - 6 AZR 571/79; Urteil vom 8. März 1984 - 6 AZR
600/82 und Urteil v. 7.  August 2012 - 9 AZR 353/10, Rn 8).
Das BUrlG entspricht damit den Vorgaben des europäischen Rechts.
Artikel 31 Absatz 2 der Grundrechtecharta sieht vor, dass jeder Beschäftigte das
Recht auf bezahlten Jahresurlaub hat. Artikel 7 Absatz 1 Arbeitszeitrichtlinie

konkretisiert dieses Recht dahin, dass jeder Beschäftigte Anspruch auf vier Wochen
bezahlten Erholungsurlaub hat. Bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich,
dass der Urlaubsanspruch nach Gemeinschaftsrecht allein an die Eigenschaft als
Arbeitnehmer, also an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geknüpft ist.
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), der für die Auslegung der durch das
BUrlG umgesetzten unionsrechtlichen Vorgaben zuständig ist, vertritt eine
entsprechende Auffassung. Nach seiner Rechtsprechung dürfen die Mitgliedstaaten
den nach der Arbeitszeitrichtlinie allen Beschäftigten zustehenden Anspruch auf
bezahlten Jahresurlaub bei ordnungsgemäß krankgeschriebenen Beschäftigten nicht
von der Voraussetzung abhängig machen, dass sie während des von diesem Staat
festgelegten Bezugszeitraums tatsächlich gearbeitet haben (EuGH, Urteil vom
24. Januar 2012 - Rs. C-282/10 Dominguez Rn 20).
Demzufolge entsteht für Zeiten, während derer der Beschäftigte infolge krankheitsbe-
dingter Arbeitsunfähigkeit keine Arbeitsleistung erbringt, ein Urlaubsanspruch. Dies gilt
auch für Kalenderjahre, in denen es krankheitsbedingt zu überhaupt keiner
Arbeitsleistung kommt. Soweit Urlaub für ein solches Jahr nicht gewährt wird, geht der
Urlaubsanspruch auf das Folgejahr über. Hieraus folgt die vom Petenten
angesprochene Anhäufung von Urlaubsansprüchen für mehr als ein Urlaubsjahr.
Allerdings sind der Anhäufung durch von der Rechtsprechung entwickelte angepasste
Übertragungszeiträume Grenzen gesetzt. Nach der Rechtsprechung des EuGH muss
der Übertragungszeitraum, innerhalb dessen nach Ablauf des Urlaubsjahr die wegen
Erkrankung unmögliche Urlaubsgewährung nachgeholt werden kann,
vernünftigerweise als Zeitraum eingestuft werden können, bei dessen Überschreitung
der bezahlte Jahresurlaub für den Beschäftigten keine positive Wirkung als
Erholungszeit mehr hat (EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 - Rs. C-337/10 Neidel, Rn 39).
Den Übertragungszeitraum von 15 Monaten, wie ihn das BAG im Wege der
unionsrechtskonformen Auslegung von § 7 Absatz 3 BUrlG für den Fall der Hinderung
an der Arbeitsleistung aus gesundheitlichen Gründen annimmt (BAG, Urteil vom
7. August 2012 - 9 AZR 353/10), hat der EuGH für unionsrechtlich zulässig erklärt
(EuGH, Urteil vom 22. November 2011 - C-214/10 KHS, Rn 44). In einer anderen,
ebenfalls zum bundesdeutschen Recht ergangenen Entscheidung hat er dagegen
einen Übertragungszeitraum von nur neun Monaten für mit der Arbeitszeitrichtlinie
unvereinbar erachtet (EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 - Rs. C-337/10 Neidel, Rn 43).
Nach alledem kann eine Veränderung der Regelung im Bundesurlaubsgesetz im Sinne
der Petition nicht aufgegriffen werden. Wie dargestellt, entsteht der Anspruch auf

Jahresurlaub trotz erkrankungsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Eine Differenzierung
danach, ob in dem Kalenderjahr als Bezugszeitraum überhaupt eine Arbeitsleistung
erbracht wird, würde gegen Unionsrecht verstoßen. Im Übrigen würde die
Verwirklichung der Anregung der Petition zu willkürlichen Ergebnissen führen. Ein
Erkrankungszeitraum zwischen 12 und unter 24 Monaten würde je nach Lage im
Kalenderjahr nur bei dessen vollständiger Abdeckung zum Fortfall des
Urlaubsanspruches führen. Kann dagegen der Beschäftigte in beiden Kalenderjahren,
in die die Krankheitsphase fällt, Arbeitsleistungen erbringen, so würde für beide Jahre
der Urlaubsanspruch entstehen.
Eine durch den Erholungszweck des Urlaubs nicht mehr erforderte Anhäufung von
Urlaubsansprüchen wird im geltenden Recht durch den Übertragungszeitraum von
15 Monaten verhindert. Dauert die Erkrankung über den März des auf das Urlaubsjahr
folgenden Jahres hinaus, so erlischt der gesetzliche Anspruch auf Jahresurlaub für
das vorvorherige Jahr.
Die mit der Petition weiter angesprochene Urlaubsabgeltung folgt den Regeln zu
Entstehung und Übertragung des Urlaubs. Gemäß der Regelung in § 7 Absatz 4 BUrlG
ist Urlaub abzugelten, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz
oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Abgelten bedeutet Auszahlung eines
Geldbetrags, der sich in der Höhe nach dem Urlaubsentgelt für die abzugeltenden
Urlaubstage richtet. Kommt es im Anschluss an eine langandauernde Erkrankung zur
Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so ist der dann bestehende Urlaubsanspruch
abzugelten. Zwar kann hierzu auch übertragener Alturlaub zählen. Gemäß den
Ausführungen zum Übertragungszeitraum bleibt dies aber auf Urlaubsansprüche bis
zum vorvorherigen Urlaubsjahr beschränkt.
Hierin liegt auch keine Bevorzugung des langfristig arbeitsunfähig erkrankten
Beschäftigten. Dem arbeitsfähigen Beschäftigten gegenüber wird der
Erholungsurlaubsanspruch durch bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht erfüllt.
Den Geldbetrag, den der längerfristig erkrankte Beschäftigte, dem gegenüber eine
Urlaubsgewährung nicht möglich war, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses als
Abgeltung bekommt, erhält der ansonsten in einer vergleichbaren Situation sich
befindende gesunde Beschäftigte als Urlaubsentgelt für gewährte Urlaubszeiten.
Anders stellt sich die Rechtslage dar, soweit in tarifvertraglichen Vorschriften ein den
gesetzlichen Mindesturlaub übersteigender Jahresurlaub vorgesehen ist. Hinsichtlich
des Urlaubs, der über den durch das EU-Recht gewährleisteten Anspruch auf
vier Wochen bezahlten Jahresurlaub hinausgeht, können die Tarifvertragsparteien von

der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarungen treffen. Insbesondere
können sie dabei für den Fall der langandauernden Erkrankung auf eine
weitergehende Übertragbarkeit verzichten. Gegebenenfalls muss dann bei
fortdauernder Erkrankung der Beschäftigte den Verfall des tariflichen
Mehrurlaubsanspruchs bereits zu einem früheren Zeitpunkt hinnehmen, als es der
gesetzlichen Regelung entspricht.
Der Ausschuss hält die Rechtslage für sachlich richtig und vermag vor dem
dargestellten Hintergrund einen weitergehenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf
nicht zu erkennen. Daher empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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