Регион: Германия

Urlaubsregelung für Beamte - Gleichstellung von Beamten und Angestellten bei Freistellung vom Dienst bei Erkrankung eines Kindes

Вносителят на петицията не е публичен
Петицията е адресирана до
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
41 Поддържащ 41 в / след Германия

Петицията не беще уважена

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Петицията не беще уважена

  1. Започна 2016
  2. Колекцията приключи
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  5. Завършено

Това е онлайн петиция des Deutschen Bundestags .

14.09.2017 г., 4:25

Pet 1-18-06-20103-037514

Urlaubsregelung für Beamte


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.09.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird die Gleichstellung von Beamten und Tarifbeschäftigten hinsichtlich
der Freistellung vom Dienst bei der Erkrankung eines Kindes gefordert.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Beamtinnen
und Beamte bei der Erkrankung ihrer Kinder gegenüber Tarifbeschäftigten
benachteiligt wären. Einem Tarifbeschäftigten stünden pro Kind zehn Arbeitstage zu,
für die er bei der Erkrankung eines Kindes bezahlte Freistellung erhalten könne; bei
Alleinerziehenden seien es 20 Arbeitstage. Bei Beamten gebe es in Abhängigkeit von
der Besoldungsgruppe und dem Dienstherrn unterschiedliche Regelungen. Beamte
könnten für die Erkrankung eines Kindes Sonderurlaub beantragen, wobei sich die
Anzahl der Sonderurlaubstage danach richte, ob die Bezüge die
Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschritten
oder nicht. Der Petent plädiert dafür, die aus seiner Sicht bestehende
Ungleichbehandlung zwischen Kindern von Beamten und Tarifbeschäftigten zu
beenden, da diese mit § 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nicht
vereinbar sei. Das Kind eines Beamten könne genauso viel und häufig erkranken wie
das Kind eines Tarifbeschäftigten. Ein Beamter sei nicht automatisch besser
verdienend. Zudem seien in der heutigen Zeit andere Familienangehörige
(z. B. Großeltern) möglicherweise nicht immer in räumlicher Nähe, um die Betreuung
zu übernehmen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 44 Mitzeichnungen und 19 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis

gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass Beamtinnen und Beamten des
Bundes, deren Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt
(im Jahr 2016: 56.250 Euro jährlich bzw. 4.687,50 Euro monatlich), nach § 21
Absatz 1 Nummer 4 Sonderurlaubsverordnung (SUrIV) bei Erkrankung eines Kindes,
das noch nicht zwölf Jahre ist, bis zu vier Arbeitstage im Urlaubsjahr je Kind
Sonderurlaub gewährt wird. Tarifbeschäftigte des Bundes, für die im laufenden
Kalenderjahr kein Anspruch nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
bestand, erhalten nach den tarifvertraglichen Regelungen die gleiche Anzahl
Freistellungstage (§ 29 Absatz 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb) Tarifvertrag für
den öffentlichen Dienst).
Überschreitet das Einkommen nicht die Jahresarbeitsentgeltgrenze, wird gesetzlich
pflichtversicherten Tarifbeschäftigten eine Freistellung von der Arbeitsleistung bis zu
dem in § 45 Absatz 2 SGB V vorgesehenen Umfang gewährt. Danach beträgt die Zahl
der unbezahlten Freistellungstage im Urlaubsjahr:
 längstens zehn Tage je Kind, das in der gesetzlichen Krankenkasse versichert
ist (insgesamt höchstens 25 Tage im Urlaubsjahr),
 längstens 20 Arbeitstage bei Alleinerziehenden je Kind, das in der gesetzlichen
Krankenkasse versichert ist (insgesamt höchstens 50 Arbeitstage im
Urlaubsjahr). Die gesetzlich pflichtversicherten Tarifbeschäftigten erhalten
während dieser Arbeitsbefreiung nach § 45 SGB V als Krankengeld 70 Prozent
ihres Bruttoentgeltes (§ 47 Absatz 1 SGB V).
Ferner macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass Beamtinnen und Beamte mit
einem Einkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze bei Erkrankung des
Kindes Anspruch auf Sonderurlaub nach § 21 Absatz 2 SUrIV haben. Die Zahl der
bezahlten Freistellungstage beträgt im Urlaubsjahr:
 acht Tage je Kind (insgesamt höchstens 19 Tage im Urlaubsjahr),
 fünf Arbeitstage bei Alleinerziehenden je Kind (insgesamt höchstens
38 Arbeitstage im Urlaubsjahr).

Da die Beamtinnen und Beamte während ihres Sonderurlaubs aber volle
Dienstbezüge erhalten, wurde die Zahl der Sonderurlaubstage auf bis zu 75 Prozent
der in § 45 Absatz 2 SGB V genannten zeitlichen Höchstgrenzen beschränkt. Damit
wird aus Sicht des Ausschusses eine Besserstellung der Bundesbeamtinnen und
Bundesbeamten gegenüber den Tarifbeschäftigten des Bundes vermieden.
Darüber hinaus kann Beamtinnen und Beamten Urlaub unter Wegfall der Besoldung
gewährt werden (§ 22 Absatz 1 SUrIV). Außerdem können im Rahmen der
Flexibilisierung der Arbeitszeit z. B. Gleittage oder Telearbeitsplätze beantragt
werden. Es besteht zudem die Möglichkeit, eine Teilzeitbeschäftigung mit
zusammengefassten Freistellungszeiten zu beantragen (§ 9 der
Arbeitszeitverordnung). Für eine Freistellung bis zu drei Monaten muss hierbei nicht
„vorgearbeitet" werden, so dass sie also bei nicht vorhersehbarem Betreuungsbedarf
ggf. auch sofort beansprucht werden kann.
Nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage stellt der Ausschuss daher im
Ergebnis fest, dass auch für die Beamtinnen und Beamten ein Angebot sachgerechter
und ausgewogener Möglichkeiten besteht, auf die besondere Situation als Eltern
Rücksicht zu nehmen.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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