Région: Allemagne

Urlaubsregelung für Beamte - Zusatzurlaub auch bei einem Grad der Behinderung von 30 bis 50

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Deutschen Bundestag
119 Soutien 119 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

119 Soutien 119 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2014
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 à 16:07

Pet 1-18-06-20103-002084

Urlaubsregelung für Beamte
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.05.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird eine Änderung der Erholungsurlaubsverordnung des Bundes
dahingehend gefordert, dass der nach dem Sozialgesetzbuch IX den
schwerbehinderten Menschen zustehende Zusatzurlaub von fünf Tagen auch den
gleichgestellten Menschen mit einem Grad der Behinderung von 30 bis 50 zustehen
soll.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass in einigen
Bundesländern Landesbeamte mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 bis
40 ebenfalls Anspruch auf Zusatzurlaub wie die schwerbehinderten Menschen
hätten. Vor diesem Hintergrund wird auch für die Bundesbeamten um eine
entsprechende Ergänzung der Erholungsurlaubsverordnung gebeten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 119 Mitzeichnungen und 31 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss stellt zunächst grundsätzlich fest, dass die gleichberechtigte
Teilhabe behinderter Menschen am gesellschaftlichen Leben sowie die Beseitigung
und der Ausgleich bestehender Nachteile für ihn sehr wichtige Anliegen darstellen.
Nach Ansicht des Ausschusses kommt dem öffentlichen Dienst hinsichtlich der
Einstellung und Beschäftigung behinderter Menschen eine Vorbildfunktion zu.
Ferner weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass für Menschen mit einem GdB
von weniger als 50, aber wenigstens 30, infolge ihrer Behinderung eine Gleichstellung
erfolgen kann, so dass sie grundsätzlich den gleichen Schutz wie schwerbehinderte
Menschen genießen. Nach § 68 Absatz 3 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch
(SGB IX) findet bei einer Gleichstellung die Regelung des § 125 SGB IX, die für
schwerbehinderte Menschen einen Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub
von fünf Arbeitstagen vorsieht, jedoch keine Anwendung.
Gleichwohl besteht die Möglichkeit, außerhalb des Teils 2 des SGB IX weitergehende
begünstigende Vorschriften hinsichtlich der Gewährung von Zusatzurlaub zu schaffen.
So haben einige Bundesländer die Gewährung von zusätzlichem Urlaub für behinderte
Menschen in eigener Zuständigkeit geregelt. So sehen z. B. § 23 der Arbeitszeit- und
Urlaubsverordnung des Landes Baden-Württemberg sowie § 13 der Hessischen
Urlaubsverordnung die Möglichkeit eines Zusatzurlaubs von drei Arbeitstagen für
gleichgestellte Menschen vor.
Nach Auffassung des Ausschusses sowie der Bundesregierung besteht hingegen kein
Anlass, in der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten,
Richterinnen und Richter des Bundes (Erholungsurlaubsverordnung) eine Regelung
für behinderte Menschen zu treffen, die über die für diese Personengruppe im SGB IX
festgelegten Vorgaben hinausgeht.
Das SGB IX hat den Zweck, die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen zu
fördern und Benachteiligungen zu vermeiden bzw. diesen entgegenzuwirken. Dazu
werden in Teil 1 des Gesetzes Regelungen zur Teilnahme von behinderten und von
Behinderung bedrohten Menschen am Leben in der Gesellschaft getroffen, die darauf
abzielen, dass die Betroffenen genauso oder soweit wie möglich am gesellschaftlichen
und am Erwerbsleben teilnehmen wie Nichtbehinderte.
Der zweite Teil des Gesetzes enthält besondere wesentlich darüber hinausgehende
Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen, die dem besonderen
Nachteilsausgleich dienen. Hierzu gehört auch die Anerkennung eines erhöhten

Erholungsbedarfs durch die Gewährung zusätzlichen Urlaubs. Diese vom
Gesetzgeber gewählte Lösung erscheint nach Ansicht des Ausschusses sachgerecht.
Hätte der Gesetzgeber eine Gleichstellung im Hinblick auf den Zusatzurlaub gewollt,
wären die behinderten bzw. die gleichgestellten behinderten Menschen in der
Zusatzurlaubsregelung als Anspruchsberechtigte aufgenommen worden. Auch die
Öffnungsklausel in § 125 SGB IX, durch die durch tarifliche, betriebliche oder sonstige
Urlaubsregelungen für schwerbehinderte Menschen ein längerer Zusatzurlaub
ermöglicht werden kann, gilt nur für Schwerbehinderte, nicht für gleichgestellte
behinderte Menschen.
Als weiteres Argument lässt sich eine historische Gesetzesauslegung anführen:
Der Ausschuss hebt hervor, dass es Zusatzurlaub für Gleichgestellte auf
Bundesebene bereits einmal gegeben hatte und dieser dann jedoch wieder
abgeschafft wurde. Nach dem Schwerbeschädigtengesetz vom 16. Juni 1953 (BGBl. I
S. 389) konnten Gleichgestellte denselben Zusatzurlaub beanspruchen wie
Schwerbeschädigte. In der Begründung zu dem 1959 vorgelegten Entwurf eines
Gesetzes zur Änderung des Schwerbeschädigtengesetzes führte die Bundesregierung
dann aber aus: „Die Gewährung des Zusatzurlaubs der Schwerbeschädigten an
Gleichgestellte hat sich auf das Betriebsklima in zahlreichen Fällen ungünstig
ausgewirkt und Missstimmung insbesondere bei den Schwererwerbsbeschränkten
ausgelöst, die schon lange Jahre im Betrieb … tätig sind, die jedoch mangels der
gesetzlichen Voraussetzungen nicht gleichgestellt werden können“ (Drucksache
3/1256, S. 11). Im parlamentarischen Verfahren wurde die Frage eingehend erörtert.
Ergebnis war, dass „in Übereinstimmung mit der Empfehlung des Bundesrates der
Zusatzurlaub nur den Schwererwerbsbeschränkten, nicht aber den
Minderbeschädigten in Zukunft gewährt werden sollte“ (Drucksache 3/2701, S. 2).
Diese Erwägungen sind nach dem Dafürhalten des Ausschusses auch heute noch
zutreffend. Ein behinderter Mensch mit einem GdB von 40, der nicht gleichgestellt ist,
weil sein Arbeitsplatz nicht gefährdet ist, wird kein Verständnis dafür haben, dass ein
anderer behinderter Mensch mit dem gleichen GdB Zusatzurlaub erhält, nur weil
dessen Arbeitsplatz einmal gefährdet war.
Im Hinblick auf den Sinn und Zweck des § 125 SGB IX, die länger anhaltende
Regenerationsphase und das gesteigerte Erholungsbedürfnis schwerbehinderter
Menschen ist der Ausschluss in § 68 Absatz 3 SGB IX für gleichgestellte Personen
nach Auffassung des Ausschusses sachlich gerechtfertigt.

Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage im Ergebnis keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu
erkennen und die mit der Petition erhobene Forderung nicht zu unterstützen.
Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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