Regija: Njemačka

Verantwortlichkeit der Richter - Diskussion von Mängeln im deutschen Rechtssystem

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Deutschen Bundestag
473 Potpora 473 u Njemačka

Peticija je odbijena.

473 Potpora 473 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2013
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

18. 11. 2015. 16:09

Pet 4-17-07-30111-053078

Verantwortlichkeit der Richter
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.12.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Der Petent fordert die Neuregelung der Vorschriften über die Ablehnung der
Gerichtspersonen (§§ 24 ff. Strafprozessordnung) sowie die Änderung des
Rechtsbeugungstatbestandes (§ 339 Strafgesetzbuch). (ID 44520)
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, es bestünden hinsichtlich des
gesetzlichen, mithin unbefangenen Richters „eklatante Mängel im deutschen
Rechtssystem“. So sei die Befangenheit eines Richters immer auch eng mit einer
strafbaren Rechtsbeugung im Sinne von § 339 Strafgesetzbuch (StGB) verbunden,
die sich aber regelmäßig nicht nachweisen lasse. Richter könnten sich zudem darauf
berufen, lediglich einen fahrlässigen Fehler begangen oder im Rahmen ihrer
richterlichen Unabhängigkeit gehandelt zu haben. Insofern verfehle § 339 StGB
seinen Sinn, Zweck und Nutzen. Erschwerend komme darüber hinaus hinzu, dass
Befangenheitsanträge vom jeweiligen Gericht selbst behandelt und durch dieses
regelmäßig zum Schutz von Richterkollegen abgelehnt werden. Im Übrigen sei es
erforderlich, die Staatsanwaltschaft in Deutschland zukünftig weisungsunabhängig
von der Exekutive auszugestalten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 473 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 83 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter kann sich wegen
Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB strafbar machen, wenn er sich bei der Leitung
oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei
einer „Beugung des Rechts“ schuldig macht. Nach der einschränkenden
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Tatbestand des § 339 StGB dabei
jedoch nicht schon durch jede unrichtige bzw. unvertretbare Entscheidung erfüllt. Ein
„Beugen des Rechts“ setzt demnach vielmehr voraus, dass sich der Täter bewusst
und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt hat (BGHSt 32, 357,
363; 34,146; 38, 381; vgl. Fischer, 60. Aufl. § 339 Rn. 14). Diese Einschränkung des
Tatbestandes ist insbesondere aufgrund der durch die Verfassung gewährleisteten
richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Grundgesetz) geboten. Dementsprechend liegt
keine Rechtsbeugung vor, wenn der Fehler dem betreffenden Amtsträger unbewusst
unterläuft, er die Gesetze nicht richtig anwendet oder lediglich einen
Ermessensirrtum begeht. Auch die fahrlässige Rechtsbeugung ist aus den
vorgenannten Gründen nicht strafbar.
Ferner ist nach § 27 der Strafprozessordnung (StPO) zur Entscheidung über die
Begründetheit eines Ablehnungsgesuchs immer zunächst das Gericht berufen, dem
der Abgelehnte angehört: Beim Amtsgericht entscheidet ein anderer Richter dieses
Gerichts; wird ein Richter einer Strafkammer des Landgerichts abgelehnt, so
entscheidet die Strafkammer in der für Entscheidungen außerhalb der
Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung ohne den Abgelehnten. Für die
Schaffung einer Regelung, dass das nächsthöhere Gericht direkt über ein
Ablehnungsgesuch entscheiden muss, besteht kein Bedürfnis. Der Besorgnis, dass
es an einer Unbefangenheit des über eine Befangenheit entscheidenden Richters
fehlen könnte, ist ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass der Abgelehnte
über die Frage seiner eigenen Befangenheit nicht selbst entscheiden kann. Die
Befürchtung, dass auch schon die bloße Tatsache der Zugehörigkeit zum selben
Gericht oder Spruchkörper generell eine solche Besorgnis auslösen müsste, lässt
sich anhand der gerichtlichen Entscheidungspraxis nicht belegen. Wird ein
Ablehnungsgesuch von den zur Entscheidung berufenen anderen Richtern
desselben Gerichts oder Spruchkörpers nicht für begründet erachtet, kann diese
Entscheidung nach § 28 StPO im Falle der Ablehnung eines erkennenden Richters
mit dem Urteil in der Sache oder andernfalls mit der sofortigen Beschwerde

angefochten werden. In diesem Fall entscheidet dann auch das nächsthöhere
Gericht.
Auch hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Petenten sieht der
Petitionsausschuss keine Veranlassung zum Tätigwerden. Ergänzend weist der
Ausschuss darauf hin, dass das Weisungsrechts der Exekutive gegenüber
Staatsanwälten besteht, weil diese der Exekutive zugeordnet sind. Sie unterstehen
ihren Dienstvorgesetzten und letztlich dem Justizminister ihres Landes. Der
Justizminister wiederum muss sich gegenüber dem Parlament für Entscheidungen
und Handlungen in seinem Geschäftsbereich verantworten. Da er gegenüber dem
Parlament die Verantwortung für die Arbeit der Staatsanwaltschaft trägt, benötigt er,
um dieser Verantwortung auch gerecht werden zu können, Aufsichts- und
Leitungsbefugnisse und damit letztlich ein Recht, Weisungen aussprechen zu dürfen.
Das Weisungsrecht wurde in den §§ 146 bis 147 des Gerichtsverfassungsgesetzes
einfachgesetzlich ausgestaltet. In der Praxis machen die Justizminister in konkreten
Einzelfällen nur sehr zurückhaltend von ihrem Weisungsrecht Gebrauch, auch um
dem Anschein politischer Einflussnahme vorzubeugen. Jedoch erlassen die
Justizverwaltungen allgemein gehaltene Weisungen („Richtlinien für das
Strafverfahren und das Bußgeldverfahren“), die von den Staatsanwälten bei der
Fallbearbeitung zu beachten sind und die dazu dienen, eine einheitliche Praxis
sicherzustellen.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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