Für ein barrierefreies Studium in Sachsen-Anhalt

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Vorschläge und Forderungen zur Verbesserung der Studien-/Arbeitssituation von Hochschulmitgliedern mit Behinderung/chronischer Erkrankung bei der Überarbeitung des Hochschulgesetzes des HSG LSA

Durch die Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) durch die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 2009 haben sich Bund und Länder dazu verpflichtet, die Lebenssituation von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung nachhaltig und strukturell zu verbessern. Diese Verpflichtung trifft auch den Landesgesetzgeber bei der Überarbeitung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA). Der Entwurf zur Überarbeitung des HSG-LSA vom 16.09.2016 berücksichtigt die Vorgaben und Gewährleistungen aus der UN-BRK bislang nicht hinreichend

Überarbeitungsbedarf besteht bei folgenden Paragrafen des HSG LSA:

Zu §3 Abs. 7: Die bereits seit 2010 bestehende Verpflichtung der Hochschulen zu „angemessenen Vorkehrungen“ aus dem Behindertengleichstellungsgesetz des Landes (BGG LSA) ist „klarstellend“ auch in das HSG LSA aufzunehmen. Die „Aufgabenzuweisung“ sollte konkrete Handlungsaufträge und Verpflichtungen enthalten, die die Hochschulen ggf. in einem Stufenplan nach den Art. 9, 24 Abs. 5 u. 27 UN-BRK in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 3 S. 2 u. 5 Abs. 3 GG umsetzen müssen.

Zu § 7: Die im Entwurf vom 16.09.2016 vorgeschlagene Ergänzung des Gesetzes zum Thema Akkreditierung wird ausdrücklich begrüßt. Dennoch muss die in Abs. 2 Satz 6 gelistete Aufzählung um einen Spiegelstrich mit folgender Formulierung ergänzt werden: „- der Studiengang und seine Inhalte behindertengerecht und barrierefrei gestaltet sind“. Weiterhin muss ein Stufenplan zur Einführung von „Universellen Design für das Lernen“ (engl. universal design for learning) in Übereinstimmung mit Art. 2 u. 24 Abs. 1, 5 UN-BRK verbindlich eingeführt und regelmäßig evaluiert werden.

Zu §§ 13 Abs. 4, 18 Abs. 7 und 10: Die Prüfungsordnungen in Studium, Promotion und Habilitation einschl. des Verwaltungsverfahrens müssen den Belangen behinderter Menschen gerecht werden. Regelungen müssen in der Form getroffen werden, dass Chancengerechtigkeit für Menschen mit Behinderung und chronischen Erkrankungen in allen Qualifikationsabschnitten gewährleistet ist.

Zu §§ 42, 43 und 52: Die Arbeitsbedingungen sind den individuellen Erfordernissen von Mitarbeiter_innen mit Behinderung und chronischen Erkrankungen an den Hochschulen nach Art. 27 UN-BRK angemessen zu gestalten. Bei wissenschaftlichem und künstlerischem Personal, das nach Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) beschäftigt ist, ist die optionale Verlängerung des WissZeitVG für Menschen mit Behinderung/chronischer Erkrankung verpflichtend einzuführen; für Personal, das nach Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) beschäftigt ist, sind entsprechende Regelungen zu treffen. Diese Verpflichtung ergibt sich daraus, dass grundsätzlich immer noch schlechtere Arbeitsbedingungen für Menschen mit Behinderungen an deutschen Hochschulen bestehen.

Zu § 73: Die Position des Behindertenbeauftragten an den Hochschulen muss grundsätzlich gestärkt werden. Hierbei sind die Regelungen des Entwurfs vom 16.09.2016 als eher kontraproduktiv anzusehen, da diese nicht der Realität an den Hochschulen gerecht werden. Das historisch gewachsene starke Hierarchiegefälle macht es fast zwingend, eine Professor_in zur/zum Behindertenbeauftragten zu berufen – eine Freistellung würde diese Option ausschließen. Über die bisherigen Regelungen hinaus muss dem Beauftragten ein umfassenderes Mitbestimmungsrecht eingeräumt und eine den realen Anforderungen angemessene personelle, sächliche und finanzielle Ausstattung zur Verfügung gestellt werden. Für die Ausstattung ist die Gesamtzahl der Hochschulmitglieder maßgebend. Die realen Bedarfe sind mit den Beauftragten zusammen zu ermitteln und bei der Ausstattung entsprechend zu berücksichtigen.

Zu §§ 111 und 112: Die Regelungen zu Studiengebühren einschließlich des Verfahrens sind so zu gestalten, dass sie zu keinen unverhältnismäßigen Belastungen für Studierende mit Behinderung /chronischer Erkrankung führen. Studierende mit besonders schweren Beeinträchtigungen sind grundsätzlich von Studiengebühren zu befreien, da die (finanziellen) Belastungen i.d.R. bereits weit über denjenigen anderer Studierender liegen. Diese Regelung sollte auch bei kostenpflichtigen weiterbildenden Studiengängen nach § 16 Abs. 2 HSG LSA angewendet werden.


Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) wurde nach ihrer Ratifizierung durch die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 2009 noch immer nicht im vollen Maß in die Gesetzgebung der Länder übernommen. Dies betrifft u.a. auch das Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA). Der Entwurf zur Überarbeitung des HSG-LSA vom 16.09.2016 berücksichtigt die Vorgaben und Gewährleistungen aus der UN-BRK bislang nicht hinreichend.

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